Bundespatentgericht, Urteil vom 15.02.2011, Az. 4 Ni 92/08

4. Senat | REWIS RS 2011, 9458

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 103 34 970

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2011 durch [X.] und [X.], Dipl.-Phys. [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Veit

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 103 34 970 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

„1. Beleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer [X.]) angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren [X.]), wobei die [X.]) von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist, wobei das Gehäuse zumindest aus einem ringförmigen [X.]), einem die [X.]) aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die [X.]) aufweisenden hutartigen [X.]) und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden [X.]) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.]) eine Erhebung(15) und eine [X.]) aufweist, und dass die [X.]) als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildet und von der tieferliegenden [X.]) des [X.]) aufgenommen ist.

2. Beleuchtungseinrichtung nach [X.], dadurch gekennzeichnet, dass zumindest an der [X.]) Zugentlastungsmittel für die [X.]) vorhanden sind.

3.Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest am [X.]) des Gehäuses Zugentlastungsmittel für die [X.]) vorhanden sind.

4. Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass dem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden [X.]) zumindest ein Blendenteil(8) zuzuordnen ist.

5. Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest der [X.]) des [X.]) aus transparentem Kunststoff besteht.

6. Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.]) des [X.]) zur gezielten Beeinflussung des [X.] eine Lichtauskoppelstruktur aufweist.

7. Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eines der auf der [X.]) angeordneten [X.]) als LED ausgebildet ist.

8. Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]) Licht in zumindest zwei verschiedenen Lichtfarben abstrahlen.

9. Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.]) mit einer Steuerungseinrichtung in Verbindung stehen, wodurch diese gezielt zur Erzeugung von Lichteffekten ansteuerbar sind.

10. Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Teil der Steuerungseinrichtung auf der [X.]) angeordnet ist.

11. Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Teil der Steuerungseinrichtung ortsfern angeordnet ist.

12. Beleuchtungseinrichtung nach einem der [X.] bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass an das [X.]) zwei Begrenzungslaschen(10) angeformt sind.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. Juli 2003 angemeldeten [X.] Patents 103 34 970 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungseinrichtung und umfasst in der erteilten Fassung 14 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents (Streitpatentschrift 103 34 970 [X.]) lautet wie folgt:

2

dadurch gekennzeichnet , dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine [X.] (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden [X.] (11) des [X.] (6) aufgenommen ist.“

3

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die [X.] 103 34 970 [X.] Bezug genommen.

4

Nach Meinung der Klägerin geht der Gegenstand des Patents über die Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Außerdem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass der Fachmann sie ausführen könne. Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei infolge mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, wofür sie sich schriftsätzlich auf folgende Druckschriften bezogen hat:

5

K1 [X.] 6 454 437 B1

6

K2 [X.] 09 253 [X.]

7

K3 [X.] 197 47 980 [X.]

8

K4 [X.] 5 580 163

9

K5 KR 1020030030805 A

K6 [X.] 47 884 [X.]

K7 [X.] 296 05 901 U1

K8 [X.] 5 388 035

K9 [X.] 2002/0136013 [X.]

[X.] [X.] 200 09 633 U1

K11 [X.] 101 18 120 C1

[X.] [X.] 101 37 472 [X.]

[X.] [X.] 1 905 006 U

K14 [X.] 201 18 684 U1

K15 [X.] 101 43 789 [X.]

K16 [X.] 203 02 614 U1

[X.] [X.]-66937 A (mit Maschinenübersetzung)

[X.] [X.] 102 11 768 [X.] (nachveröffentlicht)

K19 [X.] 103 21 992 [X.] (nachveröffentlicht)

[X.] [X.] 199 56 799 [X.]

K21 [X.] 6 491 413 B1

[X.] [X.] 5 632 551

K26 [X.] 199 26 561 [X.]

K29 FR 2 806 680 [X.]

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 103 34 970 voll umfänglich für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

Hauptantrag , sachliche Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

einem ringförmigen Grundteil (3) , einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6) und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil (7) besteht, dadurch gekennzeichnet , dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine [X.] (11) aufweist, und dass die einen zumindest hufeisenförmig ausgebildeten Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden [X.] (11) des [X.] (6) aufgenommen ist.“

Hilfsantrag , sachliche Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung bzw. Streichung kenntlich gemacht):

dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine [X.]) und eine [X.](11) aufweist, und dass die einen zumindest hufeisenförmig ausgebildeten Ringabschnitt darstellende Leiterplatte(2) als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildet und von der tieferliegenden [X.](11) des [X.](6) aufgenommen ist.“

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Streitpatent in den verteidigten Fassungen bestandsfähig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat insoweit Erfolg, als die Beklagte ihr Patent nicht mehr verteidigt; insoweit ist es ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. [X.], 215 - [X.]).

Erfolg hat die Klage auch, soweit die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des [X.] verteidigt, denn in dieser Fassung geht der Gegenstand des Streitpatents über die Fassung der ursprünglichen Anmeldung hinaus, § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.].

Im Übrigen bleibt die Klage erfolglos, da der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des [X.] ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und weder unzulässig erweitert noch unzureichend offenbart ist.

Bei der Prüfung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe hat der [X.] die Sichtweise des hier einschlägigen Fachmanns, eines Fachhochschul-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Beleuchtungseinrichtungen, zu Grunde gelegt.

I.

K16 , K26 und [X.] genannten Druckschriften (siehe Absätze [0003] bis [0006]). Als nachteilig schildert die Streitpatentschrift, dass diese Beleuchtungseinrichtungen vergleichsweise groß bauen, was insbesondere dem Einbau in Decken und Fußböden abträglich sein könne [0007]. Daher stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, deren Gehäuse die Funktionselemente sicher geschützt vor aggressiven Umgebungsbedingungen bzw. den zu erwartenden mechanischen Belastungen aufnimmt und dabei besonders kompakt ausgeführt ist (Absatz [0008]).

[X.] eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen:

M1 Beleuchtungseinrichtung

M2 mit mehreren auf einer Leiterplatte (2) angeordneten,

M3 über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtmitteln (1),

M4 wobei die Leiterplatte (2) von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben ist,

M5 wobei das Gehäuse zumindest aus einem ringförmigen [X.] (3),

[X.] einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6)

M7 und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil (7) besteht,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15)

[X.] und eine [X.] (11) aufweist,

[X.] und dass die einen zumindest hufeisenförmig ausgebildeten [X.] darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden [X.] (11) des [X.] (6) aufgenommen ist.

[X.] unterscheidet sich von der des [X.] durch das Merkmal

[X.]’ und dass die Leiterplatte (2) als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildet und von der tieferliegenden [X.] (11) des [X.] (6) aufgenommen ist.

3. Einige der Merkmale bedürfen einer näheren Erläuterung:

a) Welche Bedeutung die Bezeichnung des [X.] (6) als „hutartig“ (Merkmal [X.]) hat, offenbart sich dem Fachmann vor allem in einer Zusammenschau dieses Merkmals mit den kennzeichnenden Merkmalen [X.] und [X.], wonach das Zwischenteil eine Erhebung (15) und eine [X.] (11) aufweist. Dies ist so zu verstehen, dass die [X.] um eine zentrale Erhebung herum angeordnet ist, wie es bei einem Hut mit umlaufender Krempe der Fall ist, wobei diese Krempe nach außen [X.] sein kann (entsprechend dem ringförmig umlaufenden Rand (Innenwandung 17) des [X.] (6), wie in [X.]ur 1 des Streitpatents ersichtlich). Die „Hutartigkeit“ des [X.] impliziert ferner eine im Prinzip geschlossene Ausführung, wobei der Fachmann dem Merkmal [X.] entnimmt, dass das hutartige Zwischenteil eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel aufweist und daher nicht vollständig geschlossen sein kann. Daraus folgt aber nicht, dass zur „Hutartigkeit“ [X.] diese Öffnung wesensmäßig gehört, vielmehr wird sie der Fachmann als Durchbrechung der prinzipiell geforderten Geschlossenheit des [X.] ansehen.

b) Dass gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] das Zwischenteil sowohl eine Erhebung als auch eine [X.] aufweist, ist nicht - wie die Klägerin meint - so zu verstehen, dass von [X.] ausgehend zum einen eine Erhebung und zum anderen eine [X.] ausgebildet ist, dass somit das Zwischenteil also in (zumindest) drei unterschiedlichen Ebenen ausgeformt sein muss. Unter Berücksichtigung der [X.]uren 1 und 3 des Streitpatents wird vielmehr klar, dass mit „tieferliegend“ gemäß dem Merkmal [X.] bzw. [X.]’ lediglich gemeint ist, dass der Boden der [X.] 11 unterhalb des Niveaus der Erhebung 15 liegt, so dass die Leiterplatte 2 sicher in dieser Nut gehalten wird. Weil die tiefere Lage der Nut sich schon begrifflich aus der angrenzenden Erhebung 15 ergibt, handelt es sich insoweit um eine Überdefinition. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Angabe „tieferliegend“ eine dritte Ebene - zusätzlich zu der Erhebung und einer etwaigen zwischen dieser und der [X.] liegenden „[X.]“ - definiert werden soll.

II.

In der Fassung des [X.] hat das Streitpatent im Ergebnis keinen Bestand.

1. Der [X.] der mangelnden Ausführbarkeit liegt allerdings nicht vor. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass der Fachmann die Angabe „tieferliegende [X.]“ (Merkmal [X.]) nicht verstehe und die Beleuchtungseinrichtung daher nicht nachbauen könne. Aus den unter [X.]), b) genannten Gründen ist dem nicht zuzustimmen. Den [X.]uren 1 und 3 des Ausführungsbeispiels entnimmt der Fachmann, dass die [X.] (11) die Erhebung (15) umschließt. Da eine Nut mit einer Vertiefung gleichzusetzen ist, ist dem Fachmann klar, dass im vorliegenden Fall mit „tieferliegend“ gemeint ist, dass der Boden der [X.] (11) tiefer liegt als die Erhebung (15) in der Mitte des [X.] (6).

2. Ihre Auffassung, wonach der Gegenstand des Streitpatents unzulässig erweitert sei, begründet die Klägerin u. a. damit, dass in Anspruch 1 nicht sämtliche zur Erfüllung der Aufgabe des Streitpatents erforderlichen Merkmale enthalten seien. Für den Einbau in Fußböden müssten die Beleuchtungseinrichtungen zwingend über Bauteile verfügen, über die die beim Betreten der Leuchten einwirkenden Kräfte abgeleitet und Beschädigungen der Funktionselemente (Leiterplatte, LEDs, Steuerung) vermieden werden könnten. Dafür bedürfe es einer Vielzahl spezifisch geformter und spezifisch miteinander verbundener Komponenten, wie dies in der Beschreibung des Streitpatents (Absätze [0018] und [0019]) und ebenso in der ursprünglichen Anmeldung dargelegt sei. Die im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthaltenen Merkmale (insbesondere das Einbringen der Leiterplatte in die [X.]) seien allein nicht ausreichend. Der Fachmann könne die jetzt mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchte Merkmalskombination der ursprünglichen [X.] nicht als mögliche Ausgestaltung entnehmen, weshalb sie gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud und daher eine unzulässige Erweiterung darstelle.

Dieser Sichtweise kann der [X.] nicht zustimmen. Der Fachmann wird den nunmehr mit Hauptantrag beanspruchten Gegenstand ohne weiteres als mögliche Ausgestaltung der ursprünglich offenbarten Erfindung ansehen. Dass zu dieser Erfindung nicht zwingend sämtliche Merkmale gehören, die in der Anmeldung an Hand eines Ausführungsbeispiels und der dazu eingereichten Zeichnungen aufgezeigt worden sind, erkennt der Fachmann schon daran, dass auch der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 das Ausführungsbeispiel nicht mit allen Merkmalen wiedergegeben hat.

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des [X.] vom [X.] ([X.]/00) -Drehmomentübertragungseinrichtung, [X.], 49, und vom 16. Oktober 2007 ([X.]) - [X.], [X.], 60. Nach diesen Entscheidungen ist der Patentinhaber nicht gehindert, einzelne Merkmale in den Patentanspruch aufzunehmen, ohne gleichzeitig weitere Einzelheiten des Ausführungsbeispiels mit zu übernehmen. Die beanspruchte Kombination muss lediglich in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist ([X.] [X.], 60, 63 f. - [X.], [X.]). Dies ist hier zweifellos der Fall. Ob durch die Aufnahme weiterer Merkmale die Aufgabe (oder eine Teilaufgabe) des Streitpatents noch besser gelöst werden könnte, kommt es nicht an.

3. Nicht folgen kann der [X.] auch der weiteren Auffassung der Klägerin, wonach eine unzulässige Erweiterung daraus resultiere, dass gemäß den Merkmalen[X.] und [X.] das [X.]) sowohl eine Erhebung(15) als auch eine [X.](11) aufweise. Bezüglich des konstruktiven Zusammenhangs der [X.] und der Erhebung fänden sich keine Angaben in der ursprünglichen [X.]. Bereits in der ursprünglichen Anmeldung ist jedoch - was auch die Klägerin einräumt - sowohl von einer [X.] als auch von einer Erhebung des [X.] die Rede (siehe [X.] Zeilen12 und 17), und der Fachmann sieht den konstruktiven Zusammenhang zwischen den beiden Elementen bei dem von der [X.] mit Hauptantrag beanspruchten [X.] nicht anders als nach der ursprünglichen Anmeldung. Dort ist in den [X.]uren 1 und 3 gezeigt, dass in das Zwischenteil eine [X.]11 eingebracht ist, wodurch sich im verbleibenden Bereich innerhalb der [X.] zwangläufig eine [X.] herausbildet, die von einer ringförmigen Ausnehmung, eben der [X.]11, umgeben ist. Da für den Fachmann somit klar ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang die beiden Elemente [X.] und Erhebung stehen, bedarf es auch keiner zusätzlichen Verdeutlichung durch die Angabe eines Bezugsniveaus.

4. Aus dem selben Grund ist auch der weitere Angriff der Klägerin, demzufolge eine unzulässige Erweiterung in dem Merkmal „tieferliegend“ ([X.]) zu sehen sei, nicht zielführend. Es ist zwar der Klägerin darin Recht zu geben, dass dieses Merkmal aus der ursprünglichen Anmeldung nicht wörtlich hervorgeht. Der Fachmann interpretiert es aber nicht in dem von der Klägerin genannten Sinn, wonach die [X.] noch unterhalb [X.] einer normalen Nut-Ebene zu liegen komme (s. o. [X.]), d. h. er sieht darin keinen Unterschied zur [X.] der ursprünglichen Anmeldung. Denn wie der Fachmann in den [X.] und 3 erkennen kann, ist die [X.]11 durch eine ringförmige Vertiefung in dem Zwischenteil gebildet, wodurch im Bereich innerhalb der [X.] zwangsläufig eine [X.] verbleibt. Durch die [X.] und die sie umgebende [X.]11 werden somit lediglich zwei unterschiedliche Ebenen in dem Zwischenteil ausgebildet. Dem Fachmann ist daher klar, dass mit „tieferliegend“ nur gemeint sein kann, dass der Boden der [X.]11 unterhalb des Niveaus der [X.] liegt. Es handelt sich somit allenfalls um eine Überdefinition, die jedoch zu keiner unzulässigen Erweiterung des [X.] führt.

5. Schließlich stimmt der [X.] der Klägerin auch insoweit nicht zu, als diese in dem Merkmal „hutartig“ ([X.]) eine unzulässige Erweiterung sieht. Hierzu trägt die Klägerin vor, den ursprünglich eingereichten [X.] könne nur an Hand der dortigen [X.]uren entnommen werden, was die erfindungsgemäße Hutform auszeichnen solle. Dazu gehörten sämtliche dort gezeigten Elemente des [X.](6), d. h. z. B. auch die Durchführöffnung samt sich nach oben erstreckender Anschlagstege. Es sei unzulässig, daraus nur die vermeintlichen Merkmale einer [X.] und einer Erhebung zu isolieren.

Entgegen dieser Auffassung ist der Begriff „hutartig“ nicht in einem so engen Sinn aufzufassen, dass er sämtliche Details des [X.] (auch solche, die mit einer üblichen Hutform nichts zu tun haben) umfasst, sondern in dem aufgezeigten, viel allgemeineren Sinn (s. o. [X.]). Schon aus diesem Grund führt die Verwendung des Begriffs im nunmehr beanspruchten [X.] im Vergleich mit seiner Verwendung im [X.] der ursprünglichen Anmeldung ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Erweiterung.

6. Eine solche unzulässige Erweiterung ergibt sich jedoch aus der in [X.] gemäß Hauptantrag der [X.] enthaltenen Formulierung „einen zumindest hufeisenförmig ausgebildeten [X.] darstellende [X.])“. In den [X.] sowie im erteilten Patent war die Leiterplatte als ringförmig ([X.]) oder hufeisenförmig ([X.]) vorgesehen. Unklar ist, welche Form eine Leiterplatte haben soll, die - im Sinne des „zumindest hufeisenförmig“ - über die Hufeisenform hinausgeht. Jedenfalls ist anzunehmen, dass unter diese Formulierung auch solche Leiterplatten fallen, die weder ringförmig noch hufeisenförmig geformt sind. Was [X.] unter einer hufeisenförmig ausgebildeten Leiterplatte zu verstehen ist, entnimmt der Fachmann der [X.] dort gezeigte [X.] hat die Form eines [X.]es, der ähnlich wie ein Hufeisen zwar deutlich über einen Halbkreis hinausgeht, aber auch einen ausreichend großen Aufnahme- bzw. [X.] für die [X.] freilässt (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite4, [X.] bis 34). Die hufeisenförmig ausgebildete Leiterplatte unterscheidet sich somit von einer ringförmig ausgebildeten, die als ein geschlossener oder allenfalls als ein fast geschlossener Ring mit schmalem Spalt anzusehen ist. [X.], die nicht der gezeigten Hufeisenform oder im Sinne von „ringförmig“ einer geschlossenen bzw. nahezu geschlossenen Ringform entsprechen, sind daher nicht ursprünglich offenbart. Dies gilt auch für Leiterplatten, die im Sinne von „zumindest hufeisenförmig“ irgendwie über die Hufeisenform hinausgehen, aber nicht wie vorstehend beschrieben als ringförmig anzusehen sind.

Aus diesem Grund kommt eine Aufrechterhaltung des Streitpatents nach Maßgabe des [X.] der [X.] nicht in Betracht.

III.

Dagegen erweist sich [X.] in der Fassung des [X.] als bestandsfähig.

1. Die unter II.6 erörterte unzulässige Erweiterung wird durch die in dieser Fassung geänderte Formulierung, wonach die [X.]) „als geschlossener Ring oder hufeisenförmig ausgebildet“ ist (Merkmal[X.]’), vermieden.

Die Verwendung des Begriffs „geschlossener Ring“ an Stelle des in der ursprünglichen Anmeldung und im erteilten Patent verwendeten Begriffs „ringförmig“ stellt im übrigen eine zulässige Einschränkung dar. Eine ringförmige Leiterplatte braucht zwar nicht völlig geschlossen sein, jedoch stellt umgekehrt ein geschlossener Ring stets eine „ringförmige“ Ausführung dar. Der Fachmann wird an dieser Sichtweise auch nicht dadurch gehindert, dass in dem [X.]) eine Durchführöffnung für die Anschlusskabel vorgesehen ist (Merkmal[X.]). Auch an eine geschlossen ringförmige Leiterplatte können die Anschlusskabel durch die Durchführöffnung von unten herangeführt werden. Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass auf der Leiterplatte angeordnete Leuchtmittel über [X.] mit [X.] an der Unterseite der Leiterplatte verbunden und so an das Versorgungsnetz angeschlossen werden können. Dem Einsatz einer als geschlossener Ring ausgebildeten Leiterplatte stehen auch die in der [X.] des Streitpatents gezeigten, sich nach oben erstreckenden Anschlagstege des [X.](6), die die [X.](11) zur [X.]) hin begrenzen, nicht entgegen. Der Fachmann wird selbstverständlich bei einem Zwischenteil, dass eine geschlossen ringförmige Leiterplatte aufnehmen soll, keine solchen Anschlagstege vorsehen; denn diese dienen lediglich, wie in der [X.] gezeigt, der sicheren Aufnahme einer hufeisenförmigen Leiterplatte in der [X.].

2. Der beanspruchte Gegenstand ist gegenüber dem Stand der Technik neu.

K1 ) gestützt. Diese Druckschrift zeigt eine Ringleuchte (ring illuminator1) für eine Kamera (vgl. die [X.], 2 und 6 mit Beschreibung in [X.], [X.] bis 53 und in [X.], [X.] bis 31) [X.] Merkmal M1 ], mit mehreren auf einer Leiterplatte (circuit board5) angeordneten, über diese an das Versorgungsnetz anschließbaren Leuchtdioden ([X.]) [X.] Merkmale M2 und M3 ]. Die [X.]) ist von einem, einen gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Gehäuse umgeben, welches aus einem ringförmigen [X.] ([X.]) und einem, den gezielten Lichtaustritt ermöglichenden Deckelteil ([X.]) besteht [X.] Merkmale M4 , M5 und M7 ]. Die als geschlossener Ring ausgebildete Leiterplatte ([X.]. 1: annular printed circuit board5) ist von einer [X.] ([X.]) des Gehäuses(2) aufgenommen [X.] erster Teil des Merkmals [X.]’ ].

K1 ) bekannten Ringleuchte durch ein hutartiges Zwischenteil mit einer Erhebung und einer [X.], in der die Leiterplatte aufgenommen ist (Merkmale[X.], [X.], [X.] und zweiter Teil des Merkmals[X.]’). Das dort mit dem Bezugszeichen(2) versehene Gehäuse („housing“) ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein Zwischenteil [X.]. Zwar kann eine Leuchte, wie sie aus der [X.] ( K1 ) bekannt ist, auch in einem Kameragehäuse angeordnet sein (vgl. [X.], [X.] bis 25) und muss nicht zwingend über eine Öffnung in ihrer Mitte (central opening3) verfügen (vgl. [X.], Zeilen54 bis 56). Beim Einbau in ein Kameragehäuse wird das Gehäuse (2) der Leuchte jedoch nicht, wie die Klägerin meint, zu einem Zwischenteil [X.]. Denn das Kameragehäuse kann auch bei einer darin aufgenommenen Leuchte, die über ein eigenes Gehäuse verfügt, nicht als Leuchtengehäuse bezeichnet werden, da es in erster Linie die Elemente der Kamera aufnimmt und umschließt. Dem Fachmann ist daher klar, dass auch eine in eine Kamera eingebaute Leuchte gemäß der [X.] ( K1 ) weiterhin über ihr eigenes Gehäuse(2) verfügt, in welchem die ringförmige Leiterplatte(3) aufgenommen ist. Allenfalls ein optional in das Gehäuse(2) einsetzbares Gewindestück (threaded fitting) könnte als „Zwischenteil“ bezeichnet werden. Dieses Gewindestück soll jedoch die [X.]) aufnehmen und nicht die [X.]), um die Linse leichter auswechseln bzw. den Abstand zwischen Leuchtdioden und Linse einfach einstellen zu können (vgl. [X.], [X.] bis 29). Die Beleuchtungseinrichtung nach [X.] gemäß Hilfsantrag ist daher neu gegenüber dem aus der [X.] ( K1 ) Bekannten.

b) Auf weitere Druckschriften hat sich die Klägerin zur Frage der Neuheitsschädlichkeit in der mündlichen Verhandlung nicht mehr berufen. Auch der [X.] hat bei der von ihm vorgenommenen Durchsicht der im Verfahren befindlichen übrigen Druckschriften eine neuheitsschädliche Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag in einer dieser Druckschriften nicht feststellen können. Denn aus keiner dieser Druckschriften ist eine Beleuchtungseinrichtung mit einem hutartigen Zwischenteil, das eine Erhebung und eine [X.] aufweist, in der eine hufeisenförmige (oder ringförmige) Leiterplatte mit Leuchtmitteln aufgenommen ist, bekannt, wie in der Gesamtheit der Merkmale [X.] und [X.] bis [X.]’ beansprucht.

K3 ) einen Beleuchtungskörper für Schwimmbäder mit einem ringförmigen Gehäuse 10 (= [X.]) in dem eine Platine 14 (= Leiterplatte) mit LEDs 13 angeordnet ist (vgl. die [X.]ur 1 mit Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 18 bis 37). Das Gehäuse 10 ist mit einem transparenten [X.] (= Deckelteil) abgedeckt. Die Platine kann auch ringförmig sein (vgl. [X.]ur 5: Beleuchtungskörper mit Einströmdüse 29 in der Mitte). Es fehlt jedoch an einem (hutartigen) Zwischenteil mit einer Erhebung und einer [X.], in der eine Leiterplatte aufgenommen ist.

K4 ) ist eine Leuchte (focusing light source) beschrieben, deren Gehäuse aus einem äußeren (outside housing 18; = [X.]) und einem inneren Gehäuseteil (inside housing 10; = Zwischenteil) besteht (vgl. die [X.]uren 1 bis 4 mit Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 16 bis 40). Zwischen den beiden Gehäuseteilen (10, 18) ist eine ringförmige Leiterplatte (flexible mount / circuit board 16) gehalten, auf der Leuchtdioden (light-emitting element 34 - [X.]) angeordnet sind. Das innere Gehäuseteil (10) ist über ein Gewinde und einen [X.] (focus adjustment ring 20) in Eingriff mit dem äußeren Gehäuseteil (18) und kann daher in axialer Richtung relativ zum äußeren Gehäuseteil (18) verstellt werden (vgl. die [X.]uren 2 und 3). Durch die relative axiale Bewegung des äußeren und inneren Gehäuseteils (10, 18) kippt die Leiterplatte (16). Dadurch ändern die Leuchtdioden (34 - [X.]) ihren Abstrahlwinkel und ihr Licht kann so auf unterschiedlich beabstandete Objekte fokussiert werden (Spalte 4, Zeilen 26 bis 34). Das innere Gehäuseteil (10), das als „Zwischenteil“ bezeichnet werden könnte, ist jedoch nicht hutartig, da es in der Mitte offen ist (vgl. [X.]ur 2). Die Leiterplatte (16) wird auch nicht in einer [X.] des inneren Gehäuseteils (10) gehalten, sondern im Raum zwischen den beiden Gehäuseteilen (10, 18). Schließlich besitzt die Leuchte auch kein Deckelteil.

[X.] ) ist eine Signal- bzw. Orientierungsleuchte bekannt (vgl. die [X.]uren 1 bis 7), mit einem zylindrischen Gehäuse 11 (= [X.]) in dem eine Platine 18 mit Leuchtdioden (LEDs 17, 26, 27) angeordnet ist (Spalte 4, Zeile 54 bis Spalte 5, Zeile 54 und Spalte 6, Zeilen 26 bis 64). In der Lichtaustrittsöffnung 13 des Gehäuses befindet sich ein Linsenelement 20 (= Deckelteil) und auf der dazu abgewandten Seite ist das Gehäuse mit einem [X.] 24 verschlossen. Selbst wenn das in der [X.]ur 5 gezeigte [X.] 24 als „hutartiges Zwischenteil“ bezeichnet werden könnte, wie die Klägerin meint, so weist dieses jedoch keine [X.] auf, in der eine hufeisenförmige oder ringförmige Leiterplatte aufgenommen ist. Die scheibenförmige Platine 18 wird im Ausführungsbeispiel der [X.]uren 1 bis 3 direkt im Gehäuse 11 gehalten; und bei der in den [X.]uren 4 bis 7 gezeigten Variante ist die Platine 18 von einem in dem Gehäuse 11 angeordneten Reflektor 35 aufgenommen (Spalte 7, Zeilen 2 bis 9).

Die weiteren, diverse Leuchten betreffenden Druckschriften liegen weiter ab. Auch Sie zeigen keine Beleuchtungseinrichtung mit einem hutartigen Zwischenteil, das eine Erhebung und eine [X.] aufweist, in der eine hufeisenförmige (oder ringförmige) Leiterplatte mit Leuchtmitteln aufgenommen ist.

K1 und K4 oder aus einer Zusammenschau der Offenlegungsschriften K3 und [X.] .

[X.] ) zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, selbst wenn das Problem der Baugröße bekannt gewesen sein sollte (vgl. [X.], [X.], 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; [X.], 743 - Airbag-Auslösesteuerung).

K1 ) gezeigte Ringleuchte (ring illuminator1) weist ein ringförmiges Gehäuse ([X.]) mit einem Deckelteil ([X.]) auf. Die ringförmige Leiterplatte ([X.]. 1: annular printed circuit board5) ist von einer [X.] ([X.]. 6: [X.]) des Gehäuses(2) aufgenommen ([X.], [X.] bis 53 und in [X.], Zeilen 17 bis 31).

K4 ) bekannten Leuchte der Fall sei. Das gesamte Leuchtengehäuse bestünde dann aus dem ursprünglichen Gehäuse(2) als “Zwischenteil” und einem dieses umgebende weiteren Gehäuse als “[X.]”.

K4 ) beschriebenen Leuchte (focusing light source) dient nicht dem Schutz des inneren Gehäuseteils ([X.]). Vielmehr soll durch Drehen des äußeren Gehäuseteils, welches über einen [X.] (focus adjustment [X.]) in Eingriff mit einem Gewinde des inneren Gehäuseteils(10) steht, ein Verkippen der Leiterplatte (flexible mount / circuit board16) mit den [X.] - [X.]) erreicht werden. Dadurch ändern die [X.] - [X.]) ihren Abstrahlwinkel und das Licht kann so auf unterschiedlich beabstandete Objekte fokussiert werden ([X.], [X.] bis 34). Bei der aus der [X.] ( K1 ) bekannten Ringleuchte hingegen ist ein Verkippen der [X.]) nicht vorgesehen und auch gar nicht notwendig. Variierende Abstrahlwinkel zum gleichmäßigen Ausleuchten unterschiedlich beabstandeter Objekte ([X.]) werden dort durch den Einsatz von Linsen mit verschiedenem Querschnittsprofil (annular lens20, 22 - 26) erzielt (vgl. die [X.]uren3(a) bis 3(d) mit Beschreibung in [X.], [X.] bis 53). Für den Fachmann gibt es daher keine Veranlassung, bei der in der [X.] ( K1 ) gezeigten Ringleuchte ein das Gehäuse (housing2) umschließendes weiteres Gehäuse vorzusehen. Auch für einen besseren Schutz der Ringleuchte gibt es keine Notwendigkeit. Das Gehäuse(2) der Ringleuchte besteht aus massivem Metall („body50 is of solid aluminium“; [X.], [X.]), wodurch die darin aufgenommene Leiterplatte (circuit board5) mit den Leuchtdioden ([X.]) bereits gut geschützt ist.

[X.] ) bekannte Signal- bzw. Orientierungsleuchte weist eine scheibenförmige [X.] mit Leuchtdioden (LEDs17, 26, 27) auf, die entweder direkt im Gehäuse11 gehalten wird ([X.] bis 3) oder von einem in dem Gehäuse11 angeordneten Reflektor35 aufgenommen ist ([X.]uren4 bis 7). Das Gehäuse11 ist auf der der Lichtaustrittsöffnung13 abgewandten Seite mit einem [X.]24 verschlossen.

[X.] aus der Druckschrift [X.] ( K3 ) die Anregung erhält, auch ringförmige Leiterplatten einzusetzen. Ihrer Meinung nach würde der Fachmann das in der [X.]ur5 der [X.] gezeigte [X.]24, welches die Klägerin als ein „hutartiges Zwischenteil“ ansieht, mit einer [X.] zur Aufnahme einer solchen ringförmigen Leiterplatte versehen, um zu einer kleineren Bauform der Signal- bzw. Orientierungsleuchte zu gelangen. Eine Veranlassung hierzu könne der Fachmann der Beschreibung in [X.], [X.] bis 13, der DE19956799A1 ( [X.] ) entnehmen , da dort eine Verringerung der axialen Länge des Gehäuses11 und somit eine kompaktere Bauform der Leuchte angestrebt werde.

[X.] gezeigte [X.]24 als „hutartiges Zwischenteil“ bezeichnet werden könnte, wie die Klägerin meint, so gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, in diesem Element eine [X.] zur Aufnahme einer ringförmigen Leiterplatte vorzusehen. Die scheibenförmige [X.] stützt sich bei dem in der [X.]ur5 gezeigten Ausführungsbeispiel nicht auf dem [X.]24 ab, sondern ist in einem in dem Gehäuse11 angeordneten [X.], 35 gehalten. Die Leuchtdioden (LEDs26, 27) sind auch nicht in Ringform auf der [X.] angeordnet, sondern entsprechend den zwei kammerartig voneinander getrennten Teilräumen(28, 29) der Reflektoren in einer Linie quer über die [X.] verteilt ([X.], [X.] bis 40). Die Platine ringförmig auszubilden, ist bei dieser Anordnung der [X.], 27) daher gar nicht möglich. Darüber hinaus ist in der [X.] angegeben, dass die Bautiefe der Leuchte durch die Verwendung einer SMD-LED noch weiter verringert werden könne ([X.], [X.] bis 11). Für eine Umgestaltung der [X.] und des [X.]s24 zur Verringerung der Bautiefe finden sich keinerlei Hinweise. Das [X.] 24 ist auch nicht zur Aufnahme einer [X.] vorgesehen, sondern soll die Leuchte(10) hermetisch abschließen ([X.], [X.] bis 54).

K3 ) kann der Fachmann keine Anregung entnehmen, bei der aus der [X.] bekannten Signal- bzw. Orientierungsleuchte eine ringförmige Platine vorzusehen um die Bautiefe der Leuchte zu verringern. Die K3 zeigt einen Beleuchtungskörper für Schwimmbäder, Whirlpools, Gartenteiche oder Feuchträume ([X.], [X.] bis 7). Eine ringförmige Platine mit einer ringförmigen Schar von Leuchtdioden ([X.]) ist lediglich bei der Ausgestaltung nach der [X.]ur5 vorgesehen ([X.], [X.] bis [X.], [X.]). Der Beleuchtungskörper soll mit dieser ringförmigen Platine eine Einströmdüse29 in einem Schwimmbad umschließen ([X.]ur6). Die ringförmige Platine dient somit nicht der Verringerung des Bauraums des Beleuchtungskörpers; vielmehr sollen durch das einströmende Wasser bzw. [X.] zusammen mit der Abstrahlung der auf der Platine angeordneten [X.]) zeitlich wechselnde Farbmotive bzw. besondere Effekte erzeugt werden ([X.], [X.] bis 16). Für den Fachmann besteht daher keine Veranlassung, die bei der beleuchteten Einströmdüse gemäß der K3 verwendete [X.] bei der aus der [X.] bekannten Signal- bzw. Orientierungsleuchte einzusetzen.

c) Die übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften liegen weiter ab. Auch sie können dem Fachmann keine Anregung in Richtung auf die beanspruchte Beleuchtungseinrichtung geben.

. Somit erweist sich der [X.] in der von der [X.] hilfsweise verteidigten Fassung als bestandsfähig. Mit ihm haben die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen Ansprüche2 bis 12 in der Fassung des [X.] ebenso Bestand.

IV.

[X.] beruht auf §84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 92/08

15.02.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.02.2011, Az. 4 Ni 92/08 (REWIS RS 2011, 9458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9458

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