Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. 3 StR 423/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 293

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Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 28. August 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und [X.] getroffen. Der Angeklagte hat eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind aufgrund Vorsitzendenverfügung dem ([X.] am 18. Juli 2023 und dem Angeklagten am 20. Juli 2023 zugestellt worden. Nachdem keine Revisionsbegründung eingegangen ist, hat das [X.] das Rechtsmittel am 28. August 2023 als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist dem Verteidiger am 29. August 2023 zugestellt worden. Am 8. September 2023 hat der Angeklagte „Einspruch“ gegen die Verwerfung der Revision eingelegt.

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen (§ 300 StPO), als solcher jedoch unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt worden ist. Die Frist endete mit Ablauf des 5. September 2023.

3

Der Antrag wäre auch unbegründet. Das [X.] hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), da die [X.] (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO) nicht gewahrt ist. Eine Revisionsbegründung liegt noch immer nicht vor.

4

Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, besteht nicht. Ein offenkundiger Mangel der Verteidigung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10. Oktober 2002 - 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; [X.], Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 2 StR 265/15, [X.]R StPO § 44 [X.] 11; vom 18. Januar 2018 - 4 [X.], NStZ-RR 2018, 84; vom 5. Juni 2018 - 4 [X.], [X.]R [X.]. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3; vom 11. September 2019 - 2 StR 281/19, [X.]R StPO § 345 Abs. 2 Rechtsanwalt 2; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160; vom 20. April 2022 - 1 StR 33/22, juris Rn. 7 f.).

Schäfer     

      

Berg     

      

Anstötz

      

Erbguth     

      

[X.]     

      

Meta

3 StR 423/23

09.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 28. August 2023, Az: 110 KLs 10/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. 3 StR 423/23 (REWIS RS 2024, 293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 293

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Zitiert

1 StR 33/22

2 StR 299/20

2 StR 281/19

4 StR 138/18

4 StR 610/17

2 StR 265/15

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