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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 68/07 vom 24. September 2007 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Der Antrag des [X.]n auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das am 7. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] wird mangels hin-reichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 ZPO). Soweit der [X.] in der Revisionsbegründung rügt, das [X.] habe nicht festgestellt, dass die Kläger für die [X.], deren Geschäftsführer der [X.] war, tatsächlich an- waltlich tätig geworden seien, setzt er sich in Widerspruch zu der von ihm erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzan- spruch wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung durch die Kläger (Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts [X.]/[X.] vom 27. September 2006 [X.]). Die darüber hinaus angegriffene Festset- zung der Schadenshöhe entspricht den Grundsätzen der Recht-sprechung des [X.] (vgl. [X.], 220, 225 f.), von denen abzugehen im Streitfall ein Anlass ersichtlich nicht ge- geben ist. [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 27.09.2006 - 21 C 1787/05 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2007 - 2 S 78/06 -
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24.09.2007
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2007, Az. VI ZR 68/07 (REWIS RS 2007, 1857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1857
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