Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. V ZR 210/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3912

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 210/01Verkündet am:22. März 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2001 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:[X.] war Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks inP., das er mit Vertrag vom 14. Juli 1956 an den Rat des [X.]. Dieser überließ es der Rechtsvorrin der [X.], einer LPG, [X.], die darauf zwei Rinderstlle, einen Silo und eine Dungplatte errich-tete.[X.] starb 1983. Die [X.] sind seine [X.]. Sie beantragten [X.] ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der [X.] nach dem 8. Abschnitt des [X.]. [X.] ist noch nicht [X.] 3 -Bis zum 31. Dezember 1994 bestand zwischen den Parteien eine ver-tragliche Regelr die Zahlung von Nutzungsentgelt in Höhe von4.800 DM fr die Nutzung der rbauten [X.]. Die [X.] haben im vorlie-genden Verfahren zchst Nutzungsentgelt fr die Zeit vom 1. Januar 1995bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 13.559 DM verlangt. Nachdem [X.] hierauf 4.764,13 DM gezahlt hat, haben die [X.] den Rechtsstreitinsoweit in der [X.] erledigt [X.] und den restlichen Zahlungsan-spruch um die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen von 264,87 [X.]. Die Beklagte hat sich der [X.] nicht angeschlossen. [X.] hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der [X.], die Beklagte aber nur zur Zahlung von weiteren 31,65 DM verur-teilt. Das [X.] hat der Klage - bis auf eine geringfige Zins-mehrforderung - stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die [X.] beantragen die Zu-rckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht billigt den [X.]n einen Anspruch auf den Mora-toriumszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der geltend gemach-ten Höhe zu. Es lt die Vorschrift des § 51 Abs. 1 SachenRBerG, nach dereine Ermßigung des [X.] in der sog. Eingangsphase vorzunehmenist, nicht [X.] -II.Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.1. Die R, das Berufungsgericht habe den [X.]n etwas zugespro-chen, was sie so nicht beantragt tten (§ 308 ZPO), ist unberechtigt. Sie be-ruht auf einem unzutreffenden Verstis des Klagebegehrens.Die [X.] verlangen eine Nutzungsentscigung fr die Inanspruch-nahme ihres [X.]s durch die von der Rechtsvorrin der [X.]errichteten [X.]. Daß sich diese baulichen Anlagen aufdem [X.] der [X.] befinden, hat das Berufungsgericht [X.]. Ob das [X.] infolge einer Parzellenzerlegung andere Flur-stcksnummern erhalten und rechtlich in mehrere [X.]e aufgeteilt [X.] ist oder ob eine solche Aufteilung noch nicht vollzogen ist, ist ohne Belang.Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob infolgedessen die [X.]sbezeich-nung durch die [X.] den rechtlichen Gegebenheiten entspricht. [X.] ist allein, daß die von der [X.] genutzte [X.] im Eigentum der[X.] steht und nach Lage und [X.] individualisiert ist. Das ist hier der Fall,und darauf bezieht sich der Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentscigung.2. Auch inhaltliclt das angefochtene Urteil den Angriffen der [X.] stand.Daß den [X.]n dem Grunde nach ein Anspruch auf den Moratori-umszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zusteht, ist rechtlich nichtzweifelhaft und wird auch von der Revision nicht in Abrede [X.] -Die Verurteilung der [X.] ist auch der [X.] rechtlich nicht zubeanstanden. Der [X.] hat inzwischen entschieden, [X.] bei der [X.] nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eineHerabsetzung der Entscigung in der Eingangsphase nach § 51SachenRBerG nicht in Betracht kommt (Urt. v. 14. Dezember 2001,V [X.], [X.], 615 = [X.] 2002, 128 mit [X.]. [X.] S. 105).Hierlt der [X.] fest.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Schneider Krr[X.]Gaier

Meta

V ZR 210/01

22.03.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. V ZR 210/01 (REWIS RS 2002, 3912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3912

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.