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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 210/01Verkündet am:22. März 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2001 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:[X.] war Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks inP., das er mit Vertrag vom 14. Juli 1956 an den Rat des [X.]. Dieser überließ es der Rechtsvorrin der [X.], einer LPG, [X.], die darauf zwei Rinderstlle, einen Silo und eine Dungplatte errich-tete.[X.] starb 1983. Die [X.] sind seine [X.]. Sie beantragten [X.] ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der [X.] nach dem 8. Abschnitt des [X.]. [X.] ist noch nicht [X.] 3 -Bis zum 31. Dezember 1994 bestand zwischen den Parteien eine ver-tragliche Regelr die Zahlung von Nutzungsentgelt in Höhe von4.800 DM fr die Nutzung der rbauten [X.]. Die [X.] haben im vorlie-genden Verfahren zchst Nutzungsentgelt fr die Zeit vom 1. Januar 1995bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 13.559 DM verlangt. Nachdem [X.] hierauf 4.764,13 DM gezahlt hat, haben die [X.] den Rechtsstreitinsoweit in der [X.] erledigt [X.] und den restlichen Zahlungsan-spruch um die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen von 264,87 [X.]. Die Beklagte hat sich der [X.] nicht angeschlossen. [X.] hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der [X.], die Beklagte aber nur zur Zahlung von weiteren 31,65 DM verur-teilt. Das [X.] hat der Klage - bis auf eine geringfige Zins-mehrforderung - stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die [X.] beantragen die Zu-rckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht billigt den [X.]n einen Anspruch auf den Mora-toriumszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der geltend gemach-ten Höhe zu. Es lt die Vorschrift des § 51 Abs. 1 SachenRBerG, nach dereine Ermßigung des [X.] in der sog. Eingangsphase vorzunehmenist, nicht [X.] -II.Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.1. Die R, das Berufungsgericht habe den [X.]n etwas zugespro-chen, was sie so nicht beantragt tten (§ 308 ZPO), ist unberechtigt. Sie be-ruht auf einem unzutreffenden Verstis des Klagebegehrens.Die [X.] verlangen eine Nutzungsentscigung fr die Inanspruch-nahme ihres [X.]s durch die von der Rechtsvorrin der [X.]errichteten [X.]. Daß sich diese baulichen Anlagen aufdem [X.] der [X.] befinden, hat das Berufungsgericht [X.]. Ob das [X.] infolge einer Parzellenzerlegung andere Flur-stcksnummern erhalten und rechtlich in mehrere [X.]e aufgeteilt [X.] ist oder ob eine solche Aufteilung noch nicht vollzogen ist, ist ohne Belang.Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob infolgedessen die [X.]sbezeich-nung durch die [X.] den rechtlichen Gegebenheiten entspricht. [X.] ist allein, daß die von der [X.] genutzte [X.] im Eigentum der[X.] steht und nach Lage und [X.] individualisiert ist. Das ist hier der Fall,und darauf bezieht sich der Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentscigung.2. Auch inhaltliclt das angefochtene Urteil den Angriffen der [X.] stand.Daß den [X.]n dem Grunde nach ein Anspruch auf den Moratori-umszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zusteht, ist rechtlich nichtzweifelhaft und wird auch von der Revision nicht in Abrede [X.] -Die Verurteilung der [X.] ist auch der [X.] rechtlich nicht zubeanstanden. Der [X.] hat inzwischen entschieden, [X.] bei der [X.] nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eineHerabsetzung der Entscigung in der Eingangsphase nach § 51SachenRBerG nicht in Betracht kommt (Urt. v. 14. Dezember 2001,V [X.], [X.], 615 = [X.] 2002, 128 mit [X.]. [X.] S. 105).Hierlt der [X.] fest.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Schneider Krr[X.]Gaier
Meta
22.03.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2002, Az. V ZR 210/01 (REWIS RS 2002, 3912)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3912
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