Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2020, Az. AnwZ (Brfg) 48/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 1433

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Gegenstand

Verleihungsvoraussetzungen für den Titel "Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht": Gütertransportrecht als Kernmaterie; ausreichender Fachbezug praktischer Fälle; überwiegende Tätigkeit im Bereich des Personenbeförderungsrechts


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des [X.] vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin beantragte mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 17. Juli 2017 die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Transport- und Speditionsrecht". Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2018 ab. Die Klägerin habe den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. n, § 14g [X.]) nicht nachgewiesen. Denn von ihrer Fallliste könnten aus dem Bereich der gerichtlichen Fälle 13 Fälle und aus dem Bereich der außergerichtlichen Fälle 33 Fälle nicht anerkannt werden. Dabei handele es sich um Ansprüche aus Luftbeförderungsverträgen im Hinblick auf Verspätungen und Flugannullierungen, die nicht dem Transport- und Speditionsrecht zugeordnet werden könnten.

2

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des [X.] richtet sich die von diesem zugelassene Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

4

1. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Solche liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 [X.]). Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Transport- und Speditionsrecht setzt nach § 5 Abs. 1 Buchst. n [X.] voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 80 Fälle bearbeitet hat, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1 [X.] bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der § 14g Nr. 2 bis 8 [X.] beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle.

5

2. Den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen im Transport- und Speditionsrecht hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Der [X.] hat zutreffend erkannt, dass sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. n i.V.m. § 14g [X.] nicht erfüllt, da die überwiegende Anzahl der von ihr vorgelegten Fallbearbeitungen Ansprüche aus der Beförderung von Personen im Hinblick auf Flugverspätungen und -annullierungen und aus der Beförderung von Gepäckstücken von Fluggästen betrifft.

6

Die Satzungsnorm des § 5 Abs. 1 Buchst. n i.V.m. § 14g [X.] enthält eine Beschränkung der Berufsausübung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Berufungsbegründung weist insofern zu Recht darauf hin, dass dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt ist, wenn die einschlägige (Satzungs-)Norm durch richterliche Auslegung hinreichende Konturen für eine Beschränkung der Berufsfreiheit erhält. Entscheidend für die Wahrung des [X.] ist, dass die [X.] aus den zugrundeliegenden Vorschriften selbst und ihrem [X.] ableitbar sind ([X.], NJW 2015, 394 Rn. 17; NJW 1989, 2611). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus § 5 Abs. 1 Buchst. n i.V.m. § 14g [X.] und dem [X.] dieser Satzungsnormen ist - unabhängig von der Frage der Zugehörigkeit des Personenbeförderungsrechts zum Transportrecht - hinreichend ableitbar, dass die von der Klägerin angestrebte Fachanwaltsbezeichnung jedenfalls nicht mit einer überwiegenden Anzahl von Fällen erworben werden kann, in denen lediglich Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004, [X.]. [X.] Nr. L 46 S. 1) und aus der Beförderung von Gepäckstücken von Fluggästen bearbeitet wurden.

7

a) Die von der Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits befragten Rechtsanwaltskammern haben, wie im angefochtenen Urteil (S. 10) referiert, uneinheitlich Stellung genommen. Teilweise wird die Zugehörigkeit des Personenbeförderungsrechts zum Transportrecht i.S.v. § 14g [X.] verneint, teilweise bejaht. Soweit sie verneint wird, wird teilweise die Auffassung vertreten, eine Verleihung des [X.] solle dennoch wegen der "Unschärfe" des Gesetzes in § 14g Nr. 2 [X.] nicht verweigert werden, wenn auch Fälle bearbeitet worden seien, in denen es um eine Personenbeförderung gehe. Soweit die Zugehörigkeit des Personenbeförderungsrechts zum Transportrecht bejaht wird, wird teilweise eine "Abgewichtung" befürwortet, wenn sich der Antragsteller auf eine Mehrzahl von Fallbearbeitungen zur Fluggastrechte-Verordnung stütze.

8

b) In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe ist die Frage, ob Fälle aus dem Bereich der Personenbeförderung im Rahmen des § 14g [X.] gezählt werden können, - soweit ersichtlich - bisher nicht thematisiert worden. Auch in der Kommentarliteratur zur Fachanwaltsordnung wird sie nicht oder nicht mit eigener Stellungnahme behandelt (vgl. [X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 5 [X.] Rn. 58 (Wiedergabe der überwiegenden, die Frage verneinenden Auffassung der Rechtsanwaltskammern), § 14g Rn. 2 ff.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 5 [X.] Rn. 68 ff., § 14g [X.] Rn. 2 f.; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 5 [X.] Rn. 162 ff.; § 14g [X.] Rn. 7 ff.; dieselbe in: Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 254 ff., 684 ff.; [X.] in Hartung/[X.], Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 5 [X.] Rn. 236 ff.; § 14g [X.] Rn. 5 ff.).

9

Eine Legaldefinition des Begriffs "Transportrecht" besteht nicht.

Das Bild in der Fachliteratur zum Transportrecht und in den juristischen Wörterbüchern ist uneinheitlich. Während teilweise ausgeführt oder davon ausgegangen wird, das Transportrecht umfasse nicht das Recht der Personenbeförderung (Merkt in [X.][X.], HGB, 39. Aufl., § 407 Rn. 1; [X.], NJW 2019, 975; [X.]. [X.], 966; Creifelds, Rechtswörterbuch, 23. Aufl., [X.]), gehören nach anderer Auffassung die Regelungen über den Personenbeförderungsvertrag zum Transportrecht ([X.]/[X.], [X.] [X.] Internationales Wirtschaftsrecht, 1. Aufl., § 8 Rn. 1; Bürskens in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., Teil E. Transport Rn. 3 (betreffend die Fluggastrechte-Verordnung); Freise, [X.] 2013, 41, 43 ff.; [X.], [X.], 136; [X.], Juristisches Wörterbuch, 16. Aufl., S. 431).

c) Weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. n, § 14g [X.] lässt sich mit der notwendigen Sicherheit ein Ausschluss des Personenbeförderungsrechts entnehmen.

aa) Nach [X.] ist das "Transportrecht" ein Teilgebiet des Handelsrechts. Es umfasse die Regelungen über die Beförderung, besser den "Transport" von Gütern. Davon klar abzugrenzen sei der "Transport", besser die "Beförderung" von Personen und mit den Personen mitreisenden Gütern, also Gepäck. Im [X.] ([X.], 4. Aufl., [X.], S. 935) wird der "Transport" als das Transportieren von Dingen oder Lebewesen definiert.

bb) Der Wortlaut der in § 14g [X.] aufgeführten Bereiche bietet, soweit es sich nicht lediglich um unspezifische Annexbereiche handelt (§ 14g Nr. 7 und 9 [X.]), ein unterschiedliches Bild. Überwiegend betreffen die Bereiche allerdings - wie bereits das in der Fachanwaltsbezeichnung selbst genannte Speditionsrecht - allein den Transport von Gütern.

Das in § 14g Nr. 1 [X.] genannte Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports (einschließlich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen) könnte, stellt man allein auf seinen Wortlaut ab (zur Entstehungsgeschichte vergleiche nachstehend zu d), auch den Transport von Menschen umfassen, etwa in Bussen und Taxis. Dagegen betrifft das ebenfalls dort aufgeführte Recht der Transportversicherungsbedingungen ausschließlich den Gütertransport. Der in § 14g Nr. 2 [X.] genannte Transport zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft könnte dem Wortlaut nach ebenfalls die Beförderung von Personen, etwa in der Bahn, auf Schiffen und in Flugzeugen, betreffen (zur Entstehungsgeschichte vergleiche nachstehend zu d). Gleiches gilt für den in § 14g Nr. 3 [X.] genannten multimodalen Transport, d.h. den Transport mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln. Das Recht des Gefahrguttransports (§ 14g Nr. 4), das [X.] (§ 14g Nr. 5 [X.]) sowie das Zollrecht und die Zollabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr sowie [X.] (§ 14g Nr. 8 [X.]) betreffen dagegen allein den Transport von Gütern. Das Lagerrecht (§ 14g Nr. 6 [X.]) umfasst schon begrifflich ausschließlich die Lagerung von Gütern.

d) Die Entstehungsgeschichte der Norm bietet Anhaltspunkte dafür, dass von den Bereichen des § 14g Nr. 2 [X.] das Recht der Personenbeförderung nicht umfasst wird.

Zwar lässt sich, wie der [X.] festgestellt hat, den Materialien zur Einführung des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht keine ausdrückliche Stellungnahme der [X.] oder des vorbereitenden Ausschusses zur Einbeziehung des Personenbeförderungsrechts in das Transportrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. n, § 14g Nr. 2 [X.] entnehmen. Indes ist auffällig, dass das Personenbeförderungsrecht in den Satzungsdokumenten an keiner Stelle auch nur andeutungsweise Erwähnung gefunden hat, was bei Einbeziehung eines derart wichtigen und praxisrelevanten Rechtsgebietes zu erwarten gewesen wäre. Dagegen wurde der Gütertransport in der 3. Sitzung der 3. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 22./23. November 2004 ausdrücklich in den einführenden Erläuterungen erwähnt. So wurde ein erheblicher Zuwachs im Lkw-Transport prognostiziert (Ausführungen von Rechtsanwältin [X.], S. 30 des Protokolls). Zudem wurde in der Diskussion um die Einführung des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht angeführt, dass dieser Fachanwalt ein "Kandidat" sei, der dem Allgemeinanwalt nichts wegnehme (S. 32 des Protokolls [6. Spiegelpunkt]). Die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Luftbeförderung von Personen, jedenfalls - wie vorliegend - von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung vom 11. Februar 2004, betrifft aber ein Rechtsgebiet, das typischerweise auch von Allgemeinanwälten bearbeitet wird.

Für das Recht des Straßentransports (§ 14g Nr. 1 [X.]) und das Recht des Schienentransports (§ 14g Nr. 2 [X.]) ergibt sich aus den vorgenannten Materialien, dass in diese Bereiche nur der Güterverkehr einbezogen werden sollte. In dem spezifizierenden Vorschlag des [X.] "Transport- und Speditionsrecht" (zitiert auf S. 11 f. des angefochtenen Urteils) werden zum Straßentransport nahezu ausschließlich Rechtsquellen zum nationalen und grenzüberschreitenden Gütertransport aufgeführt. Gleiches gilt für den Schienentransport. Dort wird das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr ([X.]) genannt, zusätzlich jedoch - wenn auch versehentlich dem nationalen Schienentransport zugeordnet - nur dessen [X.] [X.]), der die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern betrifft, nicht jedoch dessen Anhang A ([X.]), der die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen regelt. Wird aber die Personenbeförderung - zum Beispiel in Bussen und Eisenbahnen - vom Recht des [X.]. § 14g Nr. 1 und 2 [X.] nicht umfasst, so spricht im Sinne einer einheitlichen Auslegung der Regelungen in § 14g [X.] vieles dafür, dass dies im Hinblick auf das Recht des Transports zu Wasser und in der Luft für die Beförderung von Personen auf Schiffen und in Flugzeugen gleichermaßen der Fall ist.

Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der Nennung des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ([X.] II 2004 S. 459) ([X.]) in dem spezifizierenden Vorschlag des [X.] "Transport- und Speditionsrecht". Das [X.] gilt zwar nach seinem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 nicht nur für die Beförderung von Gütern, sondern auch für die Beförderung von Personen durch Luftfahrzeuge. Die Nennung des Übereinkommens in dem Vorschlag des [X.] kann seinen Grund jedoch auch allein darin haben, dass in ihm - neben anderem - die Beförderung von Gütern geregelt wird. In diesem Fall könnte schon nicht auf eine Einbeziehung des im Übereinkommen ebenfalls geregelten Personenbeförderungsrechts in das Recht des grenzüberschreitenden Transports in der Luft i.S.v. § 14g [X.] geschlossen werden. Jedenfalls aber könnte, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, aus der Erwähnung des Übereinkommens in dem Vorschlag des [X.] nicht auf eine Einbeziehung weiterer, in dem Übereinkommen nicht geregelter Gebiete des Personenbeförderungsrechts geschlossen werden. Für die Fluggastrechte-Verordnung vom 11. Februar 2004 gilt dies bereits in Anbetracht ihres nach dem [X.] vom 28. Mai 1999 datierenden Erlasses.

e) Die Frage, ob das Recht der Personenbeförderung dem Transportrecht zuzuordnen ist, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung. Denn das Personenbeförderungsrecht stellt - wenn überhaupt - nur einen Randbereich des [X.] dar. Im Transportrecht ist das Recht des [X.] die Kernmaterie. Dieses typische Kennzeichen des [X.] - der Bezug zum Gütertransport - muss sich deshalb auch in der überwiegenden Zahl der praktischen Fälle wi[X.]piegeln, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden. Selbst wenn man das Recht der Personenbeförderung dem Transportrecht zuordnen wollte, wäre jedenfalls die uneingeschränkte Gleichstellung jeglicher Fälle des Personenbeförderungsrechts mit den Gütertransport betreffenden Fällen nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren.

Ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist das rechtsuchende Publikum damit auf Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. Senat, Urteile vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 11/16, juris Rn. 22 mwN und vom 9. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 54/13, [X.]. 2015, 150 Rn. 12 mwN). Die Bezeichnung Fachanwalt erweckt insoweit bei den Rechtsuchenden die im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützenswerte Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse beziehungsweise einer entsprechenden besonderen Qualifikation (vgl. [X.], NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945; [X.]. 2014, 1052 Rn. 19; Senat, Urteil vom 20. März 2017 aaO). Für die Auslegung der Vorschriften der Fachanwaltsordnung sind deshalb maßgeblich die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums (vgl. nur Senat, Urteile vom 20. März 2017 aaO; vom 9. Februar 2015 aaO Rn. 13; vom 27. Oktober 2014 - [X.] ([X.]) 85/13, NJW-RR 2015, 253 Rn. 12 und vom 25. November 2013 - [X.] ([X.]) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 14). Insoweit hat der Senat in seiner Rechtsprechung die Erwartung als berechtigt angesehen, dass der Fachanwalt seine praktischen Erfahrungen auch auf den Kerngebieten dieses Fachbereiches erworben hat (vgl. Urteile vom 20. März 2017 aaO zum Fachanwalt für Medizinrecht und vom 9. Februar 2015 aaO zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht).

Ein Mandant, der einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht aufsucht, darf daher berechtigterweise erwarten, dass dieser sich, soweit das Transportrecht betroffen ist, in erster Linie im Bereich des Gütertransportrechts auskennt. Er geht berechtigterweise nicht davon aus, dass der Fachanwalt seine besonderen praktischen Erfahrungen überwiegend im Bereich der Personenbeförderung und hier bei der Bearbeitung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Fluggastrechte-Verordnung gesammelt hat. Solche Ansprüche wird er eher dem Reiserecht zuordnen, da es sich - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - bei der Beförderung von Personen und der sie begleitenden Gepäckstücke oft um eine der Hauptleistungen aus einem Reisevertrag handelt (vgl. § 651a Abs. 3 Ziff. 1 BGB für den Pauschalreisevertrag) und die Beförderung von Personen und deren Gepäck in der Luft schon begrifflich eher als "Reise" und nicht als "Transport" dieser Personen aufgefasst wird. Das Reiserecht wiederum wird ein potenzieller Mandant nicht dem Transportrecht zuordnen. Dementsprechend wird er sich, wenn er als Flugpassagier Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung oder wegen [X.] oder verspätet ausgelieferter Gepäckstücke geltend machen will, auch nicht an einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht wenden, um dessen besondere Expertise in diesem Rechtsgebiet in Anspruch zu nehmen.

f) Systematische Gründe sprechen ebenfalls gegen eine Gleichstellung jeglicher Fälle des Personenbeförderungsrechts mit Fällen, die den Gütertransport betreffen.

Der Bereich des [X.] umfasst alle in § 5 Abs. 1 Buchst. n [X.] in Bezug genommenen Fallgruppen des § 14g [X.] oder hat - wie im Fall des Lagerrechts (§ 14g Nr. 6 [X.]) - zumindest einen starken Bezug zu ihnen. Die Personenbeförderung lässt sich dagegen bereits vom Wortlaut her nur teilweise darunter subsumieren (s.o. zu [X.]). An sich sollte aber jeder künftige Fachanwalt grundsätzlich alle Bereiche des § 14g [X.] abdecken können, auch wenn es ihm freisteht, welche zwei weiteren der in § 14g Nr. 2 bis 8 [X.] genannten Bereiche er neben dem in § 14g Nr. 1 [X.] genannten Bereich zum Gegenstand seiner Fall-Liste macht (ähnlich zum Fachanwalt für Medizinrecht: Senat, Urteil vom 20. März 2017 aaO Rn. 25). Dem ganz überwiegend im Recht der Personenbeförderung - einschließlich der Beförderung der die Personen begleitenden Gepäckstücke - tätigen Rechtsanwalt sind aber von vorneherein wesentliche Bereiche des § 14g [X.] verschlossen. Dies gilt umso mehr, wenn die Mehrzahl seiner Fallbearbeitungen nur Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung betrifft.

Das Personenbeförderungsrecht stellt nach alledem allenfalls einen Randbereich des [X.] dar (s.o. zu e). Das trifft in besonderem Maße für Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung zu. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass solche - in der Praxis indes höchst relevanten - Ansprüche von der theoretischen Ausbildung, die sie zum Erwerb des [X.] absolviert hat, umfasst gewesen sind. In dem von der Beklagten vorgelegten Curriculum des [X.] Transport- und Speditionsrecht der H.            (Anlage [X.] zur Klageerwiderung vom 5. November 2018) wird das Personenbeförderungsrecht insgesamt nicht und zum Transport in der Luft allein das Luftfrachtrecht erwähnt. Dementsprechend hat auch die von der Beklagten durchgeführte Umfrage bei den Rechtsanwaltskammern ergeben, dass sich bisher die Frage der Anerkennung von Fällen betreffend die Fluggastrechte-Verordnung nur selten und teilweise überhaupt nicht gestellt hat. Dieser Befund bestätigt, dass Schwerpunkt des [X.] im Bereich der Fachanwaltsordnung eindeutig der Transport von Gütern ist.

Dass Fachanwalt für Transportrecht werden kann, wer überwiegend im Bereich des Personenbeförderungsrechts - und hier der Bearbeitung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung und wegen [X.] oder verspätet ausgelieferter Gepäckstücke von [X.] - tätig ist, ist nicht sachgerecht. Im Transportrecht ist - wie ausgeführt - das Recht des [X.] der Kernbereich. Dies gilt für alle Bereiche des § 14g [X.]. Der Bezug zum Gütertransport muss sich auch in der überwiegenden Zahl der praktischen Fälle wi[X.]piegeln. Man kann deshalb nicht Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht werden, wenn man - wie die Klägerin - überwiegend nicht in diesem Kernbereich arbeitet, sondern mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechte-Verordnung und aus der Beförderung von Gepäckstücken von Fluggästen befasst ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 20. März 2017 aaO Rn. 38 mwN).

[X.]     

      

[X.]     

      

Grüneberg

      

Wolf     

      

Merk     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 48/19

22.06.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Naumburg, 17. Mai 2019, Az: 1 AGH 2/18

§ 5 Abs 1 Buchst n FAO, § 14g FAO, § 1 GüKG, §§ 1ff GüKG, Art 7 EGV 261/2004, § 651a BGB, §§ 651aff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2020, Az. AnwZ (Brfg) 48/19 (REWIS RS 2020, 1433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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