Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 11/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 13792

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:200317UANWZ.[X.]RFG.11.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

AnwZ ([X.]) 11/16

Verkündet am:

20.
März 2017

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-

2

-

Der
[X.]undesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat auf die mündliche [X.] vom
20. März 2017
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richter
Seiters
und [X.], den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältin Merk

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen
[X.] vom 2.
März 2015 wird [X.].

Die Klägerin trägt die Kosten des [X.]erufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500

Tatbestand:

Die Klägerin, Rechtsanwältin und Pferdewirtschaftsmeisterin,

beantragte am 16. April 2014 bei der [X.], ihr die [X.]efugnis zur Führung der [X.] "Fachanwältin für Medizinrecht"
zu verleihen. Dies lehnte die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 18. September 2014 ab. Die Klägerin habe den Erwerb der be-sonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 [X.]uchst. i, § 14b [X.]) nicht nachgewiesen. Denn nahezu sämtliche bearbeiteten Fälle stammten aus dem [X.]ereich der Tiermedizin; das Medizinrecht beziehe sich jedoch auf die [X.]. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil 1
-

3

-

des [X.]
([X.] 2016, 647)
richtet sich die vom Senat zugelas-sene [X.]erufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im [X.]e-ruf vermittelt wird (§
2 Abs. 2 [X.]). Für den Erwerb des [X.] für Medizinrecht muss der Antragsteller, was die besonderen praktischen Erfah-rungen anbetrifft, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persön-lich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens sechzig
Fälle bearbeitet ha-ben, davon mindestens fünfzehn
rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens zwölf gerichtliche Verfahren); die Fälle müssen sich auf mindestens drei ver-schiedene [X.]ereiche des §
14b Nr.
1 bis 8 [X.] beziehen, dabei auf jeden dieser drei [X.]ereiche mindestens drei Fälle (§
5 Abs. 1 [X.]uchst.
i [X.]).

Den Erwerb dieser besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Zum einen teilt der Senat die Auffassung des [X.], dass die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Medizinrecht nicht möglich ist, wenn der Antragsteller nahezu ausschließlich 2
3
4
-

4

-

Rechtsfälle aus dem [X.]ereich der
Veterinärmedizin bearbeitet hat (nachfolgend II). Zum anderen könnte, selbst wenn man dies anders sehen wollte, der Kläge-rin der Titel nicht verliehen werden, weil ihre 110 Positionen umfassende Liste nicht die notwendige Zahl von 60 anzuerkennenden Fällen enthält
(nachfolgend III).

II.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr ein Anspruch auf [X.] der Fachanwaltsbezeichnung im Zusammenhang mit den von ihr [X.] veterinärmedizinischen Rechtsfällen
nicht bereits wegen einer [X.] "Zusicherung"
der [X.] zu. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf eine E-Mail vom 15.
Januar 2013. Mit dieser hat ein Referent der [X.] -
in Reaktion auf eine E-Mail der Klägerin vom 7. November 2012, in der diese um [X.]estätigung gebeten hat, dass tiermedizinische Fälle als solche anerkennungsfähig seien
-
mitgeteilt, "dass nach Auffassung des [X.] allein die Tatsache, dass Sie überwiegend im [X.]e-reich des [X.] tätig sind, der Anerkennung der Fälle grundsätzlich nicht entgegensteht, also auch veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle aner-kannt werden können. Sie müssen jedoch auch die übrigen Voraussetzungen nach der Fachanwaltsordnung erfüllen, also insbesondere Fälle aus mindestens drei verschiedenen [X.]ereichen des § 14b [X.] bis 8 [X.] nachweisen, davon aus jedem dieser [X.]ereiche mindestens drei Fälle (§
5
i [X.])."
Hierin ist -
an-ders als dies die Klägerin meint -
keine wirksame verwaltungsrechtliche Zusi-cherung der [X.] nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu sehen, die diese verpflichtet hätte, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. April
2014 die [X.]efugnis zur Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht"
zu verleihen oder diesen Antrag nicht mit der [X.]egründung abzu-lehnen, veterinärrechtliche/pferderechtliche Fälle könnten nicht gezählt werden. 5
-

5

-

Über die Anerkennung von Fällen entscheidet verbindlich ausschließlich der Vorstand der [X.] im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Fachan-waltsordnung (§
43c
Abs.
2 [X.]). Der Vorstand ist dabei an die [X.] nicht gebunden (vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 19.
Juni 2000 -
AnwZ ([X.]) 59/99, [X.], 3648 und vom 7. März 2005
-
AnwZ ([X.]) 11/04, [X.]RAK-Mitt. 2005,
123,
124; Offermann-[X.]urckart in [X.]/Prütting, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4.
Aufl., §
43c [X.] Rn. 38;
Har-tung in [X.]Prütting aaO
§ 24 [X.] Rn.
18; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 43c [X.] Rn. 43, § 24 [X.] Rn.
17; [X.] in [X.][X.], [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 9.
Aufl., §
43c Rn. 40, § 24 [X.] Rn. 23). [X.]ereits dies schließt es aus, der E-Mail vom 15.
Januar 2013 die von der Klägerin gewünschte [X.]edeutung für dieses Verfah-ren beizumessen. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass die Anfrage der Klägerin auf eine Rechtsauskunft und nicht im Sinne des § 38 Abs.
1 Satz 1 VwVfG (i.V.m.
§ 32 Abs. 2 Satz
1 [X.]) auf die Zusage des Erlasses eines bestimmten Verwaltungsakts gerichtet war und dass die für die Wirksamkeit einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Schriftform bei einer E-Mail besonderen -
hier nicht eingehaltenen
-
Erfordernissen unterliegt (§
3a Abs. 2, § 37 Abs. 3 VwVfG).

2. Auch aus dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, dass in der Vergangenheit drei Rechtsanwaltskammern in [X.] den Fachanwaltsti-tel für Medizinrecht Personen verliehen haben, die den Schwerpunkt ihrer Tä-tigkeit im Recht der Veterinärmedizin hatten, lässt sich -
anders als dies die Klägerin meint -
kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Verleihung der [X.] ableiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur im [X.] zum selben Rechtsträger
und
wird deshalb nicht verletzt, wenn eine
Rechtsnorm von verschiedenen Rechtsträgern unterschiedlich ausgelegt wird
6
-

6

-

(vgl. nur [X.]VerfGE 21, 54, 68; 21, 87, 91; 75, 329, 347; 76, 1, 73; 79, 127, 158). Abgesehen davon ist die
Anerkennungsfähigkeit veterinärmedizinischer Rechts-fälle unter den vom Senat befragten Rechtsanwaltskammern sehr streitig. [X.] halten veterinärmedizinische Fälle für unbegrenzt berücksichtigungsfähig, andere lehnen eine [X.]erücksichtigung grundsätzlich ab. Eine Reihe von [X.] erachtet die [X.]erücksichtigung im Rahmen einzelner Fallgruppen des §
14b [X.] zwar für zulässig, nicht jedoch die Verleihung des [X.], wenn nahezu ausschließlich solche Verfahren bearbeitet wurden.

3. In der Kommentarliteratur zur Fachanwaltsordnung wird die Frage, ob Fälle aus dem [X.]ereich der Veterinärmedizin im Rahmen des §
14b [X.] gezählt werden können, nicht behandelt. Die im Rahmen der jeweiligen Darstellung verwandten [X.]egrifflichkeiten und [X.]eispiele sind allerdings -
abgesehen von
einigen neutralen
Formulierungen
-
dem [X.]ereich der Human-
(einschließlich [X.] zuzuordnen
(vgl. etwa Offermann-[X.]urckart in [X.]Prütting, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 [X.] Rn. 133
ff., § 14b [X.] Rn.
7
ff.;
dieselbe in:
Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 216
ff.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl.,
§ 5 [X.] Rn.
53
ff., § 14b [X.] Rn. 3 f.;
[X.] in
Hartung/[X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 5 [X.] Rn. 194
ff., §
14b [X.]
Rn. 4 ff.; [X.] in [X.][X.], [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 5 [X.] Rn. 53, §
14b [X.] Rn. 2 ff.).

4. In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe ist -
abgesehen von der angefochtenen Entscheidung -
die Frage bisher nur vom Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshof thematisiert worden. Dieser hat in einem Urteil vom 23.
April 2009 ([X.] 20/08, juris) -
allerdings ohne nähere [X.]egründung und insoweit im Wesentlichen unter [X.]ezugnahme darauf, dass "auch zwischen den Parteien 7
8
-

7

-

Einvernehmen darüber besteht, dass die tierärztlichen Mandate geeignet sein können, besondere Kenntnisse im Medizinrecht nachzuweisen,
und grundsätz-lich anzuerkennen seien"
-
die Meinung vertreten, zum Medizinrecht gehöre auch die Veterinärmedizin
(aaO Rn. 20).

5. Weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch dem Wortlaut des
§ 5 Abs. 1 [X.]uchst.
i, § 14b [X.] lässt sich ein grundsätzlicher Ausschluss des Ve-terinärmedizinrechts entnehmen.

a) Nach [X.] bezieht sich das "Medizinrecht"
allgemein auf die "rechtlichen
Aspekte des Gesundheitswesens, der Krankenversorgung und der Medizin in ihrer Gesamtheit", wobei "Medizin"
die "Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und [X.]ehandlung von Krankheiten und Verletzungen bei Menschen und Tieren"
sei.
Im [X.] (Das [X.]edeutungswörterbuch, 4. Aufl., [X.]) wird "Medizin"
als Wissenschaft vom gesunden und kranken Organismus des Men-schen"
definiert und fehlt in der anschließenden Aufzählung der Medizinberei-che die Tiermedizin. Demgegenüber wird im [X.]rockhaus (Der [X.]rockhaus in fünf [X.]änden, 10. Aufl., [X.]d. 3 S. 3052) "Medizin"
als "Wissenschaft vom gesunden und kranken Funktionszustand des menschlichen, tierischen und pflanzlichen Organismus"
verstanden. In den juristischen Standardwerken zum "Medizin-recht"
(vgl. etwa [X.] [X.] Medizinrecht, 2. Aufl.; [X.]/
Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl.) sind üblicherweise auch Passagen zum [X.] enthalten, wobei diese allerdings vom Umfang her eine geringe [X.]e-deutung haben.

b) Die in §
14b [X.] aufgeführten [X.]ereiche des Fachgebiets Medizin-recht bieten ein unterschiedliches [X.]ild. Teilweise sind sie der Human-
(ein-schließlich [X.] (im Folgenden einheitlich: Humanmedizin) zuzuord-9
10
11
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8

-

nen, teilweise betreffen sie zumindest in erster Linie die Humanmedizin, teilwei-se sind sie
aber auch mehrdeutig.

aa) So ist bei [X.] ("Recht der medizinischen [X.]ehandlung, insbesondere a) zivilrechtliche Haftung b) strafrechtliche Haftung") ein Verständnis möglich, wonach auch veterinärmedizinische [X.]ehandlungen erfasst sind. Dies betrifft allerdings weniger den [X.]ereich
b), da sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten gemeinhin im Spannungsfeld von ärztlicher Heilbehandlung und fahrlässiger Körperverletzung (ggfs. fahrlässiger Tötung) abspielt. [X.] dürfte eine strafrechtliche Haftung von Tierärzten nur selten in [X.]etracht kommen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Tatbestände der (vorsätzlichen) Sachbeschädigung (§ 303 StG[X.]) oder eines Verstoßes gegen §
17 TierSchG (Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund; Zufügung erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit bzw. Zufü-gung anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Lei-den) liegen bei einer tierärztlichen [X.]ehandlung eher fern. Dass mit den von ei-nem Fachanwalt für Medizinrecht erwarteten Kenntnissen der strafrechtlichen Haftung -
so die Klägerin -
der Tatbestand der Verletzung von [X.] durch einen Tierarzt (§ 203 Abs. 1 [X.] StG[X.]) oder spezielle Strafbestim-mungen im [X.] (§§ 95, 96 [X.]) -
vor allem im Zusammenhang mit dem sog. Dispensierrecht von Tierärzten -
gemeint sein sollen, ist auch nicht naheliegend. Im Zivilrecht bestehen dagegen gewisse Parallelen. Zwar gelten die §§ 630a ff.
[X.]G[X.] über den [X.]ehandlungsvertrag nur im Verhältnis Arzt/Patient und sind diese Normen hinsichtlich ihrer Informations-, Aufklä-rungs-
und Dokumentationspflichten speziell auf die besonderen [X.]edürfnisse des Menschen und den Schutz seines Selbstbestimmungsrechts, nicht aber auf die [X.]ehandlung von Tieren zugeschnitten
(vgl. Entwurf der [X.]undesregierung zum Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, [X.]T-12
-

9

-

Drucks. 17/10488 S. 26). Auch stellt sich der Schaden bei einem Tier regelmä-ßig anders dar als beim Patienten (zum [X.]eispiel Schmerzensgeld, Haushalts-führungsschaden, Renten-
und Erwerbsschaden). Jedoch bestehen auch Ge-meinsamkeiten. So sind zum [X.]eispiel die in der Rechtsprechung zum human-medizinischen [X.]ereich entwickelten Grundsätze der [X.]eweislastumkehr bei ei-nem groben [X.]ehandlungsfehler (jetzt § 630h Abs. 5 [X.]G[X.]) auch im Rahmen der tierärztlichen Haftung anzuwenden (vgl. [X.]GH, Urteil vom 10. Mai 2016 -
VI [X.], NJW 2016, 2502 Rn. 13 ff.).

bb) [X.] ("Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt-
und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung") ist dagegen eindeutig auf den humanmedizinischen [X.]e-reich zugeschnitten, unabhängig davon, dass -
worauf die Klägerin hinweist -
von Versicherungsunternehmen auch für manche Haustiere wie insbesondere Hund
und Pferd Tierkrankenversicherungen angeboten werden.

cc) In Nr. 3 ("[X.]erufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches [X.]e-rufsrecht, b) Grundzüge des [X.]erufsrechts sonstiger Heilberufe"), Nr. 4 ("Ver-trags-
und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestal-tung") und Nr.
5 ("[X.]") wird der [X.]egriff der Heilbe-rufe verwandt. Zu diesen zählt nicht nur der Humanmediziner, sondern unter anderem auch der Tierarzt. Dies entspricht den Heilberufsgesetzen der Länder (vgl. nur [X.] vom 7. Februar 2003, GV[X.]l. I 66).
Inso-weit lässt sich vom Wortlaut her sowohl das [X.])ärztliche wie das tierärztliche [X.]erufsrecht, das [X.])ärztliche wie das tierärztliche Vertrags-
und Gesell-schaftsrecht
und das [X.])ärztliche ([X.]; GOÄ) wie das tierärztliche (GOT) [X.] unter § 14b [X.] subsumieren. Allerdings bestehen nicht un-erhebliche Unterschiede zwischen diesen [X.]ereichen; so spielt z.[X.]. das Ver-13
14
-

10

-

tragsarztrecht und damit das Verhältnis zur [X.] und zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der Gestaltung von Gesellschaftsver-trägen oder der Praxisübernahme und -auseinandersetzung wie auch beim [X.] nur im humanmedizinischen [X.]ereich eine -
zudem wichtige
-
Rolle.

dd) Nr. 6 ("Krankenhausrecht einschließlich [X.]edarfsplanung, Finanzie-rung und Chefarztvertragsrecht") ist demgegenüber der Humanmedizin zuge-ordnet. Der [X.]egriff "Krankenhaus"
wird auch im Zusammenhang mit der [X.]e-handlung von Tieren ("Tierkliniken") üblicherweise nicht verwandt.

ee) Was Nr. 7 ("Grundzüge des Arzneimittel-
und Medizinprodukte-rechts") anbetrifft, bezieht sich das [X.] ([X.]G[X.]l. 2005 I S. 3394) sowohl auf die Versorgung von Menschen wie auf die von Tieren. Das [X.] ([X.]G[X.]l. 2002 I S. 3146) dient dagegen nach § 1 dem Schutz der "Patienten, Anwender und Dritter"
(siehe auch die auf den "Men-schen"
bezogenen [X.]egriffsdefinitionen
in § 3 [X.]-3). Es gilt grundsätzlich nicht für veterinärmedizinische Produkte (vgl. nur Anhalt/Dieners, Handbuch des [X.], §
2 Rn. 28; [X.]/Wagner, [X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 1), wobei sich an diesem grundsätzlichen [X.]efund auch nichts ändert, wenn man
-
so die Klägerin -
die Verweisung in § 2 Abs. 3 [X.] auf § 2 Abs. 1 [X.] so verstehen wollte, dass jedenfalls für sog.
Applikationshilfen die diesbezüglichen Regelungen ausnahmsweise auch bei der [X.]ehandlung von Tieren Anwendung finden.

ff) Nr. 8 ("Grundzüge des Apothekenrechts") zielt auf den humanmedizi-nischen [X.]ereich
ab. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen ([X.]G[X.]l. [X.]) obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse ge-15
16
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-

botene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der [X.]e-völkerung. Dass mit den Grundzügen des Apothekenrechts -
wie die Klägerin meint
-
auch die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken ([X.]G[X.]l. 2009 I 1760) gemeint sein könnte, ist dagegen eher fernliegend.

6. Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich nicht mit der notwen-digen Sicherheit entnehmen, dass nach dem Willen der Satzungsversammlung veterinärmedizinische Rechtsfälle
nicht zu berücksichtigen sind.

Allerdings stand dem Ausschuss der Satzungsversammlung, in dem der Text des § 14b [X.] erarbeitete wurde, offenbar nur der humanmedizinische [X.]ereich vor Augen. Insoweit erläuterte Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] den vom Unterausschuss "Medizinrecht"
erarbeiteten und vom Ausschuss 1 modifizier-ten Vorschlag für die Einführung der Fachanwaltschaft Medizinrecht zu [X.]eginn der 3.
Sitzung der 3.
Satzungsversammlung am 22./23.
November 2004 in [X.]er-lin mit folgenden Worten (Sitzungsprotokoll S. 10 f.):

"[X.]ei dem [X.]egriff "Medizinrecht"
handele es sich um eine neuere Sprach-schöpfung, die nicht identisch mit den vormaligen [X.]egriffen des "Arzt-rechts"
oder gar
des "[X.]"
sei. [X.]eides seien lediglich Teilbereiche des umfassend zu verstehenden [X.]egriffs "Medizinrecht", der als Sammelbezeichnung für die Rechtsnormen und deren Anwen-dung verwendet werde, die sich auf die [X.]ehandlung von Patienten durch dafür zugelassene Fachleute bezögen. Medizinrecht sei damit mehr als Arztrecht und weniger als Gesundheitsrecht. Es schließe insbesondere auch das "öffentliche Medizinrecht"
ein, somit den gesamten [X.]ereich der Kranken-
und Pflegeversicherung (SG[X.] V und XI),
das [X.]erufsrecht der Heilberufe einschließlich des Rechts der Zugangsvoraussetzung, das Krankenhaus-, Apotheken-, das Arzneimittel-
und Medizinprodukterecht. Der [X.]egriff des Medizinrechts habe sich zwischenzeitlich eingebürgert. Auch das rechtsschutzsuchende Publikum habe eine hinreichende Vor-stellung von seinem Inhalt. Der Fachanwalt für Medizinrecht sei die [X.] dessen, was das Fachanwaltskonzept bedeute. Jeder Mensch brauche regelmäßig einen Arzt, es bestehe also eine umfassend breite 18
19
-

12

-

Nachfrage. Auch wenn es Überschneidungen zum Sozialrecht gebe, handele es sich bei dem Medizinrecht um ein abgrenzbares Rechtsge-"

In der anschließenden Diskussion in der Satzungsversammlung wurde dann unter anderem auch der Antrag gestellt, § 14b Nr. 8
der Vorlage ("[X.]") um das "Tierarztrecht"
zu ergänzen ("Grundzüge des Apotheken-
und Tierarztrechtes"). Dagegen wurde in der Diskussion ein-gewandt, [X.] ("Recht der medizinis") beinhalte auch das Tierarztrecht, sodass es keiner besonderen Aufnahme bedürfe. Der
Ergän-zungsantrag zu Nr. 8 wurde letztlich abgelehnt
(Sitzungsprotokoll S. 12
f.). Ob diese Ablehnung darauf beruhte, dass die Satzungsversammlung mehrheitlich entsprechend den Ausführungen von Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.]
Medizin-recht als Patientenrecht ("Jeder Mensch brauche regelmäßig einen Arzt.") an-sah oder das Tierarztrecht als von [X.] (dann nicht [X.]
-
Nr. 8?) umfasst an-sah, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.

Allerdings zeigt der Ablauf der [X.]eratungen in der Satzungsversammlung, dass es jedenfalls im Wesentlichen um den humanmedizinischen [X.]ereich ging.
Die gegenteilige Wertung der Klägerin, der Entstehungsgeschichte sei "eindeu-tig"
zu entnehmen, dass nach dem Willen der Satzungsversammlung tiermedi-zinrechtliche
Fälle zu berücksichtigen seien, vermag der Senat dagegen nicht nachzuvollziehen. Dass die Ablehnung des [X.] auf dem allge-meinen Konsens der Gleichstellung der Humanmedizin und der Tiermedizin beruhte, lässt sich aus dem Protokoll nicht ableiten. Aus den von der Klägerin zitierten Redebeiträgen ergibt sich nichts für ihre Auffassung. Soweit zum [X.]ei-spiel in der Diskussion davon die Rede gewesen ist, das Medizinrecht be-schränke sich nicht auf das Arzthaftungsrecht, sondern sei umfassender zu verstehen, bezieht sich dies auf die verschiedenen [X.]ereiche im vorgeschlage-20
21
-

13

-

nen Text des § 14b [X.], besagt aber nichts über die Einbeziehung tiermedizin-rechtlicher Fälle. Dass die Teilnehmer der Satzungsversammlung mit dem in Redebeiträgen verwandten [X.]egriff "Patient"
Pferd, Hund und Katze einbeziehen wollten beziehungsweise als "klassischer
Patientenanwalt"
auch ein Rechtsan-walt bezeichnet werden sollte, der Fälle mit
Tierbezug
bearbeitet, erschließt sich dem Senat nicht.

7. Die
von der Klägerin befürwortete Gleichstellung veterinärmedizin-rechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des Senats nicht mit
Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren. Ein
Rechts-anwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist das rechtsuchende [X.] damit auf Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbe-zeichnung führen dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 54/13, [X.]RAK-Mitt. 2015, 150 Rn.
12 mwN). Die [X.]ezeichnung [X.] insoweit bei den [X.]n die im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützenswerte Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse bezie-hungsweise einer entsprechenden besonderen Qualifikation (vgl. [X.]VerfG,
NJW 1992, 816; 2005, 3558; 2007, 1945; Anw[X.]l. 2014, 1052 Rn. 19). Für die Ausle-gung der Vorschriften der Fachanwaltsordnung sind deshalb maßgeblich die berechtigten Erwartungen des [X.] Publikums (vgl. nur Senat, Urtei-le
vom
25.
November
2013
-
AnwZ ([X.]) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 14; vom 27. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 85/13, NJW-RR 2015,
253 Rn. 12 und vom 9. Februar 2015, aaO Rn.
13). Insoweit hat der Senat in seiner Rechtspre-chung (vgl. Urteil vom 9. Februar 2015 aaO zum Fachanwalt für Urheber-
und Medienrecht) die Erwartung als berechtigt angesehen, dass der Fachanwalt seine praktischen Erfahrungen auch auf den Kerngebieten dieses [X.]
-

14

-

ches erworben hat. Der Mandant, der zu einem Fachanwalt für Medizinrecht geht, erwartet aber, dass dieser sich in erster Linie im [X.]ereich des Rechts der Humanmedizin auskennt. Medizinrecht ist für ihn
primär die Medizin, die sich mit dem Menschen und den entsprechenden Rechtsgebieten befasst. Er geht dagegen nicht davon aus, dass der Fachanwalt seine besonderen praktischen Erfahrungen nahezu ausschließlich im veterinärmedizinischen [X.]ereich -
hier
bei der Klägerin mit Rechtsfällen im Zusammenhang mit Pferden
-
gesammelt hat.

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, wohin sonst sich ein [X.]r mit einem tiermedizinischen Mandat [X.] sollte als an einen Fachanwalt für Medizinrecht,
impliziert, dass für jegli-ches Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft existieren müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall. [X.] mit einem tiermedizinischen Mandant können sich unabhängig von den Fachanwaltschaften an veterinärmedizinrechtlich ge-schulte Rechtsanwälte wenden. Diese können im Rahmen des § 7 [X.] auf entsprechende Tätigkeitsschwerpunkte/Interessenschwerpunkte hinweisen, wie es im Übrigen die Klägerin ausweislich ihres [X.]riefkopfs bereits tut.

8. Auch systematische Gründe sprechen gegen die von der Klägerin [X.] Gleichstellung.

Der [X.]ereich der Humanmedizin umfasst alle in § 5 Abs. 1 [X.]uchst. i [X.] in [X.]ezug genommenen acht Fallgruppen des § 14b [X.]-8 [X.] einschließlich der jeweiligen Unterfallgruppen. Die Veterinärmedizin lässt sich dagegen be-reits vom Wortlaut her nur teilweise darunter subsumieren (s.o.). An sich sollte aber jeder zukünftige Fachanwalt grundsätzlich alle [X.]ereiche des §
14b [X.] abdecken können, auch wenn es ihm freisteht, welche drei [X.] er zum Gegenstand seiner [X.] macht. Dem nur im [X.]ereich der Vete-23
24
25
-

15

-

rinärmedizin tätigen Rechtsanwalt sind aber von vorneherein wesentliche [X.]e-reiche des § 14b [X.] verschlossen.

Die Veterinärmedizin stellt insoweit lediglich einen Randbereich
des Me-dizinrechts dar.
Die
Klägerin selbst verweist in ihrer [X.]erufungsbegründung auf Fundstellen in der juristischen Kommentarliteratur zum Medizinrecht, die zwar auch Passagen zum Tierarztrecht enthalten, die aber im Verhältnis zur [X.]ehand-lung der Humanmedizin eine völlig untergeordnete [X.]edeutung haben. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu
dem von ihr besuchten
Fachan-waltslehrgang Medizinrecht bestätigen dieses [X.]ild. Die Klägerin hat in ihrem an die [X.]eklagte gerichteten Antrag vom 16. April 2014 insoweit zutreffend von der Veterinärmedizin "als eher seltene medizinrechtliche Fallgestaltung"
gespro-chen. Dementsprechend hat auch die Umfrage bei den Rechtsanwaltskammern ergeben, dass sich in der [X.] seit Einführung des [X.] Medizin-recht zum 1. Juli 2005 die Frage der Anerkennung veterinärmedizinrechtlicher Fälle in vielen Kammerbezirken
bis heute überhaupt nicht gestellt hat. Lediglich in vereinzelten Fällen war die Frage entscheidungserheblich. Dieser [X.]efund bestätigt, dass Schwerpunkt des Medizinrechts im [X.]ereich der Fachanwalts-ordnung eindeutig die Humanmedizin ist.

9. Dass Fachanwalt für Medizinrecht werden kann, wer im humanmedizi-nischen Schwerpunktbereich nicht oder nur vereinzelt tätig ist, ist nicht sachge-recht.
Dem steht auch nicht der Hinweis der Klägerin auf § 5 Abs.
1 [X.]uchst.
i [X.] entgegen. Danach müssen sich die notwendigen sechzig Fälle auf [X.] drei verschiedene [X.]ereiche des §
14b [X.] bis 8 [X.] beziehen, dabei auf jeden dieser drei [X.]ereiche mindestens drei
Fälle. Insoweit setzt der Erwerb des [X.] nicht voraus, dass der [X.]ewerber Rechtsfälle aus allen [X.]ereichen des §
14b [X.] bearbeitet hat, vielmehr genügt der Nachweis in drei 26
27
-

16

-

Teilbereichen, ist also eine gewisse Spezialisierung möglich. So kann
theore-tisch Fachanwalt auch derjenige werden, der keinen Arzthaftungsfall (§ 14b Nr.
1a [X.]) bearbeitet hat, ungeachtet dessen, dass -
so etwa Offermann-[X.]urckart in [X.]Prütting, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4.
Aufl., §
5 [X.] Rn. 134 -
der sog. Patientenanwalt eigentlich dem entspricht, was das rechtsu-chende Publikum gemeinhin unter einem Fachanwalt für Medizinrecht versteht. Zwar mag insoweit der Erwerb des Titels durch einen entsprechend anderweitig spezialisierten Rechtsanwalt nicht immer den Erwartungen des [X.] [X.]ürgers entsprechen. Hieraus kann aber -
entgegen der Auffassung der Kläge-rin
-
nicht abgeleitet werden, dass es damit auch zulässig ist, in drei Teilberei-chen des §
14b [X.] bis 8 [X.] ausschließlich tiermedizinische Rechtsfälle zu bearbeiten. Im Medizinrecht ist die Humanmedizin [X.]. Dies gilt für alle [X.]ereiche des §
14b [X.]. Das typische Kennzeichen des Medizinrechts -
ein jedenfalls mittelbarer [X.] und damit ein [X.]ezug zum Menschen im Medizinrecht -
muss sich auch
in den praktischen Fällen widerspiegeln, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden. Man kann [X.] nicht Fachanwalt für Medizinrecht werden, wenn man -
wie die Klägerin -
nur vereinzelt in diesem Kernbereich arbeitet.

III.

Selbst wenn man abweichend von den Ausführungen zu Ziffer
II veteri-närmedizinische Rechtsfälle den humanmedizinischen Rechtsfällen gleichstel-len und den Erwerb des [X.] für Medizinrecht damit auch für zu-lässig erachten würde, wenn der Antragsteller
nahezu ausschließlich im [X.]ereich der Veterinärmedizin tätig ist, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der
Antragstellung mindestens 60 medizinrechtliche Fälle nach §
5 Abs. 1 [X.]uchst. i, 28
-

17

-

§
14b [X.]-8 [X.] bearbeitet hat.
Nach § 6 Abs. 3 [X.] sind zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 [X.] [X.]n vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, [X.]raum, Art und Um-fang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Die aufgelisteten Fälle sind dabei möglichst genau zu dokumentieren. Der Gegenstand der Angelegenheit ist so aussagekräftig wie in wenigen Worten machbar darzustellen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Fälle dem angegebenen Fachgebiet entstammen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Mai 2004 -
AnwZ ([X.]) 36/01, [X.], 2748; Schar-mer in Hartung/[X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 6 [X.] Rn. 37; Offermann-[X.]urckart
in
[X.]Prütting, [X.]undesrechtsanwaltsordnung, 4.
Aufl., §
6 [X.] Rn. 29, 33). Aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrer [X.] kann -
auch unter [X.]erücksichtigung ihrer weiteren erläuternden Ausfüh-rungen im Schriftsatz vom
6. März 2017 -
nicht festgestellt werden, dass sie die notwendige Fallzahl
nachgewiesen hat.

1. Die von der Klägerin unter "5.)
Fachgebiet §
14b [X.]: Tierschutzrecht -
korrespondiert mit "öffentlichem Medizinrecht"
[X.] (Sonderbereich [X.], korrespondierend
mit Facharzttitel "Fachtierarzt für Tierschutz")"
aufgelisteten und allgemein dem §
14b [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] beziehungsweise des öffentlichen Medizinrechts zugeordneten vier Fälle können nicht berücksichtigt werden. Den Gegenstand der Fälle hat die Klägerin wie folgt beschrieben: "Vorwurf des Verstoßes gegen TierSchG wegen starker Abmagerung einer Stute, deren [X.]egutachtung erst während ei-nes parallelen Strafverfahrens eine unerkannte Zahninvalidität ([X.], Kieferhöhlenvereiterung, reduzierte [X.]) ergab, sowie (Vorwurf des Verstoßes gegen TierSchG wegen) angeblicher Abmagerung eines Sit-tichs", "Öffentliches Medizinrecht, fachgerechte Entsorgung eines verstorbenen Fohlens, tiergerechte Haltung von Pferden", "Öffentliches Medizinrecht, [X.]
-

18

-

gerechte Versorgung von in Pension stehenden fremden Pferden eines zah-lungsrückständigen Eigentümers"
und "Öffentliches Medizinrecht, EU-Recht: Erfordernis des Mitführens von Equidenpässen sowie von [X.] nach der [X.] bei Verbringung von Pferden innerhalb [X.]". Diese Sachverhalte lassen sich keiner Fallgruppe des §
14b [X.] zuordnen. Tierschutzrecht ist im Übrigen [X.]estandteil des §
14m [X.]e [X.] (Fachanwalt für Agrarrecht). Dass bei der Vorstellung des § 14b [X.] in der 3.
Satzungsversammlung am 22./23.
November 2004 (aaO S. 10 f.) der
[X.]egriff "öffentliches Medizinrecht"
verwandt wurde, ändert -
entgegen der Auffassung der Klägerin -
an der fehlenden Anerkennungsfähigkeit nichts. Zum einen bezog sich dieser [X.]egriff in seinem Kontext auf die im vorgeschlagenen Katalog des § 14b [X.] aufgeführten [X.]ereiche. Nicht dagegen kann die
[X.]emer-kung
so verstanden werden, dass damit alles, was sich gegebenenfalls unter den [X.]egriff öffentliches
Medizinrecht
subsumieren lässt, erfasst werden sollte. Im Übrigen hat die von der Klägerin gewünschte Auslegung keinerlei Nieder-schlag im Wortlaut des § 14b [X.] gefunden.

2. Die unter "1.)
Fachgebiet §
14b Nr.
1a) [X.]: Recht der medizinischen [X.]ehandlung, insbesondere zivilrechtliche Haftung"
aufgeführten einhundert
[X.] (Fall-[X.]-101; der Fall [X.] ist unter § 14b [X.]b aufgelistet), können zum größeren Teil nicht berücksichtigt werden.

a) Die zivilrechtliche Haftung entspricht dem klassischen Arzthaftungs-recht und umfasst unter anderem die
Stichworte Aufklärung und Einwilligung, Diagnose-, [X.]ehandlungs-
und Organisationsfehler, [X.], Kau-salität und Schaden (vgl. nur Offermann-[X.]urckart in [X.]Prütting, [X.]undes-rechtsanwaltsordnung, 4.
Aufl., §
14b [X.] Rn.
9
f.; [X.] in Hartung/
[X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 6.
Aufl., §
14b [X.] Rn.
4). Wie 30
31
-

19

-

aus dem Zusatz "insbesondere"
deutlich wird, können allerdings auch unab-hängig von der
klassischen Arzthaftung sonstige Sachverhalte anerkannt wer-den, in denen das Recht der medizinischen [X.]ehandlung Streitgegenstand ist. Dass sich im Rahmen eines Falls lediglich allgemein veterinärmedizinische Fragen stellen
beziehungsweise dass im Zusammenhang mit einem [X.]era-tungsmandat oder einem gerichtlichen Verfahren eine Verletzung oder Erkran-kung eines Tieres (Pferdes) eine Rolle spielt oder ein veterinärmedizinisches Gutachten eingeholt wurde, reicht allerdings nicht aus, um diesen Fall zum Rechtsfall im Sinne des §
14b Nr.
1a [X.]
zu machen.
Der von der Klägerin betonte Umstand, dass für die [X.]earbeitung von Fällen im Medizinrecht nicht nur juristische, sondern auch medizinische Kenntnisse notwendig seien, und ihr diesbezüglicher Hinweis auf den insoweit von Prof. Dr. [X.] (aaO S. 11) [X.] [X.]egriff der "interdisziplinären [X.]earbeitungsnotwendigkeit"
ändern hieran nichts beziehungsweise führen nicht dazu, dass allein das Vorliegen ei-nes juristischen Falls, in dem sich veterinärmedizinische Fragen stellen, für die Anerkennung ausreicht. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die juristischen Fragen die medizinische [X.]ehandlung betreffen.

Insoweit missversteht die Klägerin auch die Senatsrechtsprechung. [X.] liegt ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dann vor, wenn er [X.] aufwirft, die einen in der Fachanwaltsordnung bezüglich des [X.] Titels aufgeführten [X.]ereich
betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der [X.]earbeitung in dem jeweils näher umschriebenen [X.]ereich liegt, wofür es erforderlich ist, dass
eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 6. März 2006 -
AnwZ ([X.]) 36/05, [X.]GHZ 166, 292 Rn.
22
und vom 20. April 2009 -
AnwZ ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8). Insoweit kann zwar eine Aner-kennung auch in [X.]etracht kommen, wenn der Fall in einem anderen Rechtsge-32
-

20

-

biet seinen Ausgangspunkt hat, sich aber im Rahmen der Fallbearbeitung Rechtsfragen aus dem nach der Fachanwaltsordnung maßgeblichen [X.]ereich stellen. An dieser Voraussetzung, dass sich in den von der Klägerin bearbeite-ten Fällen Rechtsfragen aus dem [X.]ereich der medizinischen
[X.]ehandlung ge-stellt haben, die die Klägerin bearbeitet hat, fehlt es in den aufgelisteten Sach-verhalten
-
nach Maßgabe der von der Klägerin vorgenommenen und mit Schriftsatz vom 6. März 2017 ergänzten [X.]eschreibung im Rahmen der "[X.] der medizinrechtlichen Problematik"
-
zumeist.

b) Die 70
Fälle [X.], 4, 6, 8, 10-11, 14, 16, 18, 20-21, 23-34, 36-37, 40-45, 47, 51-54, 56-59, 61-63,
65-73, 75-84, 86-87, 89-90, 92-96
können nicht anerkannt werden. Sie betreffen nicht die zivilrechtliche Haftung eines Tierarz-tes oder einer tierärztlichen Klinik und haben auch sonst keinen veterinärmedi-zinrechtlichen [X.]ehandlungsbezug. Vielmehr geht es um Rechtsfälle aus dem [X.]ereich der
Futtermittelhaftung des Herstellers und Lieferanten (Nr. 4), um Fälle im Zusammenhang mit Pferdesätteln (Nr. 6, 20, 92),
[X.]erittverträgen (Nr. 8, 30), Tierhalterhaftung ([X.]6, 28, 51, 52, 66), [X.] ([X.]1, 32, 96), [X.] ([X.]7), Pensions-, Überlassungs-
und Einstellverträgen
([X.]4, 29, 36, 40, 58, 76, 89, 94), [X.]edeckungsverträgen (Nr. 53, 87), um Rechtsfälle im Zusammenhang mit Pachtverträgen (Nr. 62), einem Hundekauf (Nr. 78)
und vor allem mit Pferdekäufen ([X.], 10-11, 14, 18, 23, 25-26, 31,
33-34, 37, 41-45, 47, 54, 56-57, 59, 61, 63, 65, 67-73, 75, 77, 79-84, 86, 90, 93, 95). Dass Verkäufer/in in einigen Fällen ein Tierarzt/eine Tierärztin war ([X.]4, 84), ist bedeutungslos.
In den o.a. Verkaufsfällen ging es nach der klägerischen [X.]e-schreibung auch nicht um eine fehlerhafte tierärztliche Ankaufsuntersuchung
und daraus resultierende Rechtsfolgen.
Dass in den aufgeführten Fällen [X.] beziehungsweise Verletzungen eine Rolle gespielt haben und tiermedizi-nische Gutachten eingeholt wurden,
ist irrelevant.
33
-

21

-

Die Fälle Nr. 99, 100, 101 -
nach der [X.]eschreibung der Klägerin geht es um Vergütungsforderungen eines Tierarztes, denen der Tierhalter eine fehler-hafte [X.]ehandlung entgegen gehalten hat -
können jedenfalls nicht doppelt (einmal unter § 14b [X.]a [X.], einmal unter § 14b Nr. 5 [X.]) gezählt werden.

Selbst wenn man die anderen in der [X.] unter § 14b [X.]a [X.] aufgeführten 33
Sachverhalte (Nr. 35 und 39 betreffen denselben Sachverhalt) ungeachtet insoweit zumindest teilweise bestehender [X.]edenken -
nicht alle [X.] betreffen die Tierarzthaftung;
die bloße Erwähnung, dass im Zusammenhang mit einem Pferdekauf, der zu einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer ge-führt hat, auch eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt wurde, reicht für sich allein nicht aus, um den Fall dem Recht der medizinischen [X.]ehandlung zuzu-ordnen; gleiches gilt, soweit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer erwähnt wird, dass als Schaden auch Tierarztkosten geltend gemacht werden -
zählen wollte, würde die erforderliche Fallzahl nicht erreicht.

3. Der
von der Klägerin unter "2.)
Fachgebiet §
14b Nr.
1b) [X.]: Recht der medizinischen [X.]ehandlung, insbesondere strafrechtliche Haftung"
aufge-führte Fall [X.] -
es handelt sich insoweit um das Strafverfahren zu dem un-ter
1 bereits angesprochenen tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit ging es nicht um strafrechtliche
Fra-gen wegen einer medizinischen [X.]ehandlung. Der Fall [X.]01, den die Klägerin
an anderer Stelle auch § 14b [X.]a [X.] und § 14b Nr. 5 [X.] zuordnet, kann insgesamt jedenfalls nur einmal gezählt werden.

4. Die Klägerin hat darüber hinaus in ihrer [X.] jeweils vier weitere Verfahren aufgelistet, die sie §
14b Nr.
4 [X.] bzw.
§
14b Nr. 5 [X.] zuordnet. 34
35
36
37
-

22

-

Auch wenn man diese Fälle -
wobei die Fälle 99 -
101 nur einmal zählen (s.o.) -
berücksichtigen würde, hätte die Klägerin nicht die notwendige Fallzahl von 60 erreicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs.
1
Satz
1 [X.] in [X.] mit
§
154 Abs.
2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.]eschluss vom 27. April 2016 -
AnwZ ([X.]) 3/16, juris Rn. 16 mwN).

[X.]

Seiters
[X.]

Kau
Merk
Vorinstanz:
[X.] Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2015 -
2 [X.] 11/14 -

38

Meta

AnwZ (Brfg) 11/16

20.03.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 11/16 (REWIS RS 2017, 13792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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