Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 4 StR 633/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3460

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[X.] StR 633/99vom18. Januar 2000in der [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 7. Mai 1999 mit den [X.] aufgehoben,a)soweit der Angeklagte im [X.] der [X.] worden ist,b)in den Aussprüchen über die im [X.] 2 verhängteEinzelstrafe und über die [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "des gemeinschaftlich begange-nen Raubes sowie der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischenErpressung" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren [X.] 3 -Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Schuldspruch im [X.] der Urteilsgründe wegen (vollendeten)Raubes hat keinen Bestand.Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und [X.] demLehrling [X.]unter Anwendung von Gewalt Zigaretten wegnehmen. [X.] [X.]mehrere Faustschläge. Als dieser zu Boden gefallenwar, durchsuchte ihn [X.], "fand jedoch keine Zigaretten. Bei dem vor-aufgegangenen [X.] war [X.]sein Handy aus der [X.], welches [X.] aufhob und wenig später, als beide den Tatort verlie-ßen, an den Angeklagten weitergab".Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen vollendetenRaubes nicht zu rechtfertigen. Soweit das [X.] hierzu im Rahmen derrechtlichen Würdigung ausgeführt hat, die Gewalt sei "als Mittel zur Wegnah-me der Zigaretten" eingesetzt worden, hat es außer acht gelassen, daß beidem Tatopfer keine Zigaretten gefunden wurden. Das [X.] ist zudem [X.] der Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß der Angeklagte und [X.] das Handy nicht unter Gewaltanwendung weggenommen haben."Zweifelsfrei" sei jedoch, daß der Angeklagte "aufgrund der gesamten [X.] genau erkannte, daß das Handy, welches ihm [X.] beim Weglaufen zeigte,von [X.]stammte und er somit bewußt ein durch eine Unterschlagung in [X.] von [X.] gelangtes Handy einsteckte, um es zu ihrer beider Nutzen zuverkaufen.fl Nach diesen widersprüchlichen Ausführungen kommt lediglich ei-- 4 -ne Verurteilung wegen versuchten Raubes, allerdings - was das [X.]übersehen hat Œ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1Nr. 4 StGB), sowie wegen Hehlerei (an dem von [X.] unterschlagenen Handy)in Betracht. Da nicht auszuschließen ist, daß weitergehende Feststellungengetroffen werden können, die die Annahme eines vollendeten Raubes zu tra-gen vermögen, scheidet eine Schuldspruchänderung durch den Senat aus.2. Der mit der Aufhebung der Verurteilung im [X.] der Urteilsgründeverbundene Wegfall der wegen dieser Tat verhängten [X.] Jahren zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nachsich.Der neue Tatrichter wird sich im Falle einer erneuten Verurteilung im[X.] der Urteilsgründe, da der Angeklagte bei der Begehung dieser Tatnoch Heranwachsender (§§ 1, 105 JGG) war, mit der - vom [X.] nichterörterten - Frage auseinanderzusetzen haben, ob auf die Taten gemäß § 32JGG einheitlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (vgl. [X.]. § 32 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Deshalb kann auch die im [X.]2 verhängte [X.] nicht bestehen bleiben.3. Sofern der neue Tatrichter wiederum zur Anwendung des allgemeinenStrafrechts gelangt, wird zu prüfen sein, ob die Geldstrafe aus dem [X.] [X.] vom 13. November 1998, die nach den Fest-stellungen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils nochnicht erledigt war, gemäß § 55 StGB einzubeziehen oder ob nach § 53 Abs. 2Satz 2 StGB zu verfahren ist. Dies gilt auch dann, wenn die Geldstrafe inzwi-- 5 -schen erledigt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1;BGH, Beschluß vom 13. April 1999 - 4 StR 119/99 jew. m.N.).Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 633/99

18.01.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 4 StR 633/99 (REWIS RS 2000, 3460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3460

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