Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 4 StR 168/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1413

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[X.] StR 168/02vom26. September 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 26. September 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 5. November 2001 mit [X.] aufgehoben,a) soweit die Angeklagten im [X.] der [X.] verurteilt worden sind;b) in den Aussprüchen über die gegen den [X.] verhängte Gesamtstrafe und überdie gegen den Angeklagten [X.]verhängte [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als [X.] zustän-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten - die Angeklagten [X.], [X.]und [X.]unter Freisprechung im übrigen - wie folgt [X.] 3 -- den Angeklagten [X.] wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsbe-raubung, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Erpressung, ge-fährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von 13 Jahren;- den Angeklagten [X.] wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung und mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der [X.] einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun [X.] und drei Monaten;- den Angeklagten [X.]wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren;- den Angeklagten [X.]wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung, Bei-hilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und wegen gefährlicher Kör-perverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer [X.].Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichenRechts; die Angeklagten [X.], [X.] und [X.]beanstanden darüber hinausdas Verfahren.Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.] und [X.]haben Erfolg. [X.] der Angeklagten [X.] und [X.]haben einen Teilerfolg; im übri-gen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 4 -I.Die Verurteilung der Angeklagten im [X.] der [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit [X.] hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand; einer Erörte-rung der insoweit von den Angeklagten [X.], [X.] und [X.]erhobenen [X.] bedarf es daher nicht.1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen wurde [X.] von dem Angeklagten [X.]unter Drohungen aufgefordert, [X.] , derein Geschäft betrieb, Zigaretten zu einem billigen Preis anzubieten und ihn ineine als Werkstatt angemietete [X.] zu locken, wo er ausgeraubt werdensollte. [X.] zeigte Interesse am Ankauf von Zigaretten, wies [X.] aber darauf hin, daß er aus Geldmangel keine große Menge abnehmenkönne, sich jedoch nach anderen Interessenten umsehen wolle. Im Einverneh-men mit dem Angeklagten [X.]vereinbarte [X.] mit [X.] fürden 23. Juni 1999 die angebliche Übergabe von Zigaretten. [X.] fuhrin den früheren Morgenstunden des 23. Juni 1999 mit einem zuvor angemiete-ten Kleinlastwagen zu der [X.]. Nachdem [X.] dort eingetroffen war,folgte er [X.] , der mit dem Lkw in die [X.] fuhr. Dort hielten sich -"sämtlich maskiert" - außer den Angeklagten noch zwei weitere Männer [X.] auf, von denen einer [X.] mit gestrecktem Bein ins Gesichtsprang, so daß dieser besinnungslos zu Boden fiel. Als er wieder bei [X.] war, wurde er von den herumstehenden Männern durchsucht. Seine Geld-börse mit 1.200 DM wurde ihm weggenommen. [X.] , der erklärt hatte,andere Personen, die auch zur [X.] kommen wollten, hätten mehr Geld, [X.] durch Drohungen veranlaßt, [X.] mit dem Vornamen [X.] oder [X.] -herbeizurufen. Als [X.] erschien, wurde er von den Männern aus [X.] von dem Angeklagten [X.] geschlagen und mit Klebeband an Händenund Füßen gefesselt. In dem Auto dieses Mannes wurden von einem der [X.] aus [X.] 7.000 DM gefunden, die dieser dem Angeklagten [X.]übergab.Der Angeklagte [X.] und einer der Männer aus [X.] nahmen dem Opfer,das von einem der unbekannten Täter durch Drohungen u.a. mit einem Messerzur Preisgabe der Geheimnummer veranlaßt wurde, seine Geldkarte weg.2. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Die Angeklagten haben eine Beteiligung an der Tat bestritten. Das[X.] stützt seine Überzeugung vom Hergang der Tat und der [X.] im [X.] der Urteilsgründe auf die "insoweit zum Teilübereinstimmenden und zum Teil sich ergänzenden Angaben der Zeugen [X.] und [X.] " ([X.]). Zwar seien zwischen den Bekundungen dieser Zeugen eineReihe von Unstimmigkeiten aufgetreten. So habe der Zeuge [X.] bei seiner po-lizeilichen Vernehmung abweichend von dem Zeugen [X.] , der von nur zweiOpfern berichtet hat, ausgesagt, insgesamt seien vier Männer in die [X.] ge-lockt und beraubt worden. Er und der —dicke [X.] hätten drei der Tatop-fer, die gefesselt gewesen seien, mit dem Lkw in einen Wald verbracht. In [X.] habe der Zeuge [X.] ausgesagt, die Opfer seien von ande-ren Tatbeteiligten in den Wald gefahren worden, während er den Lkw zurück-gegeben habe. Trotz dieser "erheblichen Unstimmigkeiten" sei den Angeklag-ten die Tat so, wie festgestellt, nachgewiesen. Die Diskrepanzen zwischen [X.] beruhten entweder auf dem langen [X.]raum von mehr alszehn Monaten zwischen dem Tatgeschehen und den Vernehmungen und [X.] 6 -teren Monaten bis zur Hauptverhandlung oder darauf, daß der "sehr ängstlichwirkende Zeuge [X.] " einen Teil des Tatgeschehens verdrängt oder ver-schwiegen habe. Jedenfalls könne den Aussagen "im [X.] als glaubhaft" ge-folgt werden. Zu Gunsten der Angeklagten seien nur Feststellungen getroffenworden, die "den Gemeinsamkeiten in den Aussagen" entsprächen, so [X.] der Zeugen ausgeschlossen seien ([X.]) Die Beweiswürdigung ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die [X.] in den Aussagen der beiden Zeugen nicht lediglich das [X.] das [X.]geschehen betreffen. Nach den vom [X.] getroffenenFeststellungen waren sowohl die Angeklagten als auch die beiden Männer [X.] maskiert, so daß der Zeuge [X.] keinen der Täter identifizieren konnte.Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagtenmithin allein auf die Aussage des Zeugen [X.] gestützt, der jedoch auch inso-weit widersprüchliche Angaben gemacht hat. Nach seinen Bekundungen [X.] polizeilichen Vernehmung waren alle Täter außer ihm bei den Überfällenmaskiert. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge [X.] dagegen ausgesagt, [X.] [X.]"sei in der ganzen [X.] in der Werkstatt unmaskiert gewesen"(UA 20). Die [X.] verhalten sich weder zu den das [X.]ge-schehen betreffenden widersprüchlichen Angaben zur Maskierung noch dazu,woher der Zeuge [X.] wußte, wer die Maskierten waren. b) Soweit das [X.] im Hinblick darauf, daß die Angeklagten[X.] und [X.]nach Angaben des Zeugen [X.] , ausgesprochen gewalttätigund gefährlich gewesen seien, davon ausgegangen ist, der Zeuge [X.] , hätteselbst dann, wenn er - wie von dem Angeklagten [X.]behauptet [X.] wegen einesgescheiterten Zigarettenschmuggels ein Rachemotiv gehabt habe, nicht ge-- 7 -wagt, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten, läßt das Urteil die geboteneGesamtwürdigung (vgl. [X.], 2423; BGHR StPO § 261 Indizien 7)aller für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die [X.] Aussage sprechenden Umstände vermissen. Insbesondere hätte [X.] bedurft, daß auch die - rechtsfehlerfrei festgestellte - Körperverlet-zung zum Nachteil des Zeugen [X.] und das weitere den Angeklagten [X.],[X.] und [X.]im einzelnen nicht zuzuordnende Tatgeschehen zum [X.] Zeugen am 28. Juni 1999 ([X.] 3 der Urteilsgründe) als Motiv für eineFalschbelastung in Betracht kommt. Zudem hätte in die Würdigung einbezogenwerden müssen, daß sich nach Auffassung des [X.]s die Aussage [X.] [X.] als unzutreffend erwiesen hat, der Angeklagte [X.]habe ihm er-klärt, er, S. , habe die Position eines Mitglieds der kriminellen Organisationeingenommen, für dessen Verhaftung der Zeuge die Schuld trage ([X.]) [X.] begegnet schließlich die Erwägung, denAngeklagten [X.] und [X.] , die sich von den Abendstunden des [X.] bis zum Nachmittag des 23. Juni 1999 mit einem Reisebus auf der Rück-reise von einem Urlaubsaufenthalt in [X.] befunden haben wollen, sei [X.] mißglückt. Dies kann für sich allein, das heißt ohne Rücksicht aufseine Gründe und Begleitumstände, noch kein Beweisanzeichen für die Täter-schaft sein, denn ein Angeklagter ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen.Das Scheitern des [X.] bedeutet nur, daß gegebenenfalls eine schonanderweit gewonnene Überzeugung des Tatrichters nicht erschüttert wird (vgl.BGHSt 41, 151, 154 m. N). Die der Annahme, der [X.] sei gescheitert, zugrundeliegendeBeweiswürdigung ist zudem rechtsfehlerhaft, denn die [X.]- 8 -lassen nicht erkennen, ob das [X.] die Beweistatsachen erschöpfendausgewertet hat (vgl. dazu [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 49 m.N.).Das [X.] hält es für nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte[X.] über ein Reisebüro ein Doppelzimmer in dem von ihm genannten Hotelin [X.] gebucht und sich dort mit einem Begleiter jedenfalls bis zum Mittagdes 22. Juni 1999 aufgehalten hat. Auch die Einlassung der Angeklagten [X.]und [X.] , in dem Hotel sei dem Angeklagten [X.] auf Veranlassung des [X.] ein Geldbetrag für die Entrichtung des Fahrpreises für dieRückreise mit dem Bus ausgehändigt worden, ist nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme nicht widerlegt. Vielmehr ist sie, soweit es die Auszahlung [X.] an einen Hotelgast auf Veranlassung des [X.], durch Aussagen der Ehefrau des Hotelinhabers und der an der [X.] beteiligten Zeugen [X.]und [X.]bestätigt worden. DerZeuge [X.]hat zudem ausgesagt, er habe auf Veranlassung der [X.] und [X.]deren Rückreise am 22. Juni 1999 mit einem Bus [X.] [X.]vermittelt. Das [X.] ist jedoch der Auffassung, diesemZeugen könne nicht geglaubt werden. Er sei mit den Angeklagten [X.] und[X.]befreundet. Für eine Falschaussage zugunsten der Angeklagten [X.], Solidarität unter Landsleuten oder Angst spreche zudem, daß [X.] mit unterschiedlichen Abreiseterminen vorgelegt habe,was auf eine Manipulation hindeute. Insoweit hätte das [X.] aber, wasebenso naheliegt, auch in Betracht ziehen müssen, daß diese unterschiedli-chen Angaben für die von den Angeklagten behauptete Umbuchung sprechenkönnen. Zudem hätte es die Aussage dieses Zeugen nicht isoliert, sondern [X.] mit den anderen Erkenntnissen, die für die Glaubhaftigkeit derZeugenaussage sprechen können, würdigen müssen. In die [X.] -hätten insbesondere die auf eine Teilnahme der Angeklagten an der Busfahrtam 22. und 23. Juni 1999 hindeutenden Aussagen der Zeugen [X.], [X.]undBe. , die in dem Reisebus der Firma [X.]mitgefahren waren, einbezogenwerden müssen.II.Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten im[X.] der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten[X.] verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der gegen den Angeklagten[X.]verhängten [X.].[X.] Athing

Meta

4 StR 168/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 4 StR 168/02 (REWIS RS 2002, 1413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1413

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