Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. 1 StR 661/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12694

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200416B1STR661.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 661/15

vom
20. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. April
2016
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. September 2015 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; es wird klargestellt, dass der An-geklagte zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen und gefährlicher Körperverlet-zung in drei tateinheitlichen Fällen (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Geldstrafe zu der Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge.
Allein der Gesamtstrafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
1
2
-
3
-
Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der vorgenannte [X.] Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesi-gen Verfahren gegenständliche Straftat. Nur zur Verfolgung dieser Straf-tat ist der Angeklagte, der auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsat-zes auch nicht verzichtet hat ([X.]. 162, [X.]; [X.]. 482, [X.]), von der [X.] ausgeliefert worden. Eine [X.] zur Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 9. September 2014 liegt bisher nicht vor.
Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der vorgenannten Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. 83h Abs. 1 [X.]). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine
Ge-samtstrafe einbezogen werden ([X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2013
-
3 [X.], [X.], 178; vom 25. Juni 2014 -
1 [X.], [X.], 590 m. w. N.). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass gegen den Angeklagten durch das Urteil des [X.]s Worms ledig-lich eine Geldstrafe festgesetzt wurde; ein Anwendungsfall der Ausnah-meregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 [X.] liegt insoweit nicht vor. Nach dieser -
ursprünglich für Geldstrafen
vorgesehenen -
Vorschrift entfällt die Spezialität, wenn die Strafverfolgung im konkreten Fall nicht zu einer Freiheitsbeschränkung führt ([X.], Beschluss vom 27. Juli 2011 -
4 StR 303/11 -, juris). Zwar bleiben bei einer nach § 55 StGB gebildeten Ge-samtstrafe -
anders als bei der [X.] nach § 31 JGG -
die zugrunde liegenden Einzelstrafen in gewissem Umfang selbständig, dies 3
-
4
-
ändert jedoch nichts daran, dass -
im Falle der Rechtskraft -
die Gesamt-freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von fünf Jahren."
Dem schließt sich der Senat an.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur
teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Raum [X.] Jäger

Cirener Fischer
4
5

Meta

1 StR 661/15

20.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. 1 StR 661/15 (REWIS RS 2016, 12694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12694

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1 StR 661/15

3 StR 395/12

1 StR 218/14

4 StR 303/11

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