Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.05.2016, Az. 24 W (pat) 529/15

24. Senat | REWIS RS 2016, 10781

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Flatline" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 006 902.4

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie des Richters [X.] und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 6. Oktober 2014 wurde das Zeichen

2

[X.]

3

für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17 und 37 zur Eintragung als Wortmarke in das vom [X.] ([X.]) geführte Markenregister angemeldet:

4

Klasse 11: Radiatoren und Heizkörper; Strahlungsheizsysteme; [X.] und Deckenkühlstrahlplatten

5

Klasse 17: Schalldämmende und schallabsorbierende [X.]

6

Klasse 37: Installation und Reparatur von Strahlungsheizsystemen und [X.].

7

Die Markenstelle für Klasse 11 des [X.], besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Mai 2015 wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sowie wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Begriff „[X.]“ erkennbar aus den gängigen englischsprachigen Begriffen „flat“ (flach) und „line“ (Linie, Produktlinie, Baureihe, Bauserie, Produktreihe) zusammensetze. In Bezug auf das Verständnis des Zeichens seien nicht nur die Sprach- und Branchenkenntnisse des Durchschnittsverbrauchers entscheidungserheblich, sondern auch diejenigen der am internationalen Handel beteiligten inländischen Fachkreise. Die angesprochenen Verkehrskreise, überwiegend Installateure, sähen in dem angemeldeten Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren lediglich einen Hinweis auf eine besonders flache Produkt-/Designlinie, denn es ließen sich auf den entsprechenden Märkten besonders flache Heizgeräte nachweisen. Dass die Wortbestandteile „flat“ und „line“ mehrere Bedeutungen hätten, die diverse Übersetzungsmöglichkeiten des Begriffes böten, stehe der Annahme eines beschreibenden Sinngehalts nicht entgegen, da sich aus dem Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein konkreter Begriffsinhalt ergebe. Die angemeldete Kombination der aus Sicht der Markenstelle beschreibenden Markenbestandteile „flat“ und „line“ sei schließlich nicht derart gestaltet, dass sie eine Neuschöpfung darstelle, die von ihrem beschreibenden Gehalt ablenken könne. Vielmehr beschreibe das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in einfacher und direkter Weise Eigenschaften der beanspruchten Waren. Auch für die Installation und Reparatur der verfahrensgegenständlichen Waren in flachem Design könnten besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein.

8

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

9

Zur Begründung führt die Anmelderin aus, dass die Markenstelle in ihrem Beschluss nicht berücksichtigt habe, dass die Bezeichnung „[X.]“ einen Begriff der [X.] mit feststehenden Bedeutungen („Herzstillstand“, „Hirntod“ bzw. – als Verb – „sterben“ oder „scheitern“) darstelle, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerade nicht beschreibend seien.

Der von der Markenstelle dargelegte beschreibende Sinngehalt ergebe sich lediglich aufgrund einer lexikalischen [X.] Übersetzung mutmaßlicher Einzelbestandteile des angemeldeten Zeichens. Eine solche zergliedernde Betrachtungsweise verbiete sich jedoch, da der Verkehr ein Zeichen in der Regel so aufnehme, wie es ihm entgegentrete. Die angesprochenen, am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreise würden über ein überdurchschnittliches Verständnis der [X.] verfügen, und selbst in Bezug auf den angesprochenen Verbraucher sei in der heutigen [X.] von einem solchen überdurchschnittlichen Verständnis des [X.] auszugehen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher die Bezeichnung „[X.]“ unmittelbar in ihrer vorgenannten originären [X.] Bedeutung begreifen und in dieser eine phantasievolle Angabe mit herkunftshinweisendem Gehalt sehen. In [X.] sei „[X.]“ dementsprechend mehrfach als Wortmarke eingetragen.

Selbst wenn man von einem Verständnis des angemeldeten Zeichens im Sinne von „flache Produktlinie“ ausgehen würde, sei nicht ersichtlich, inwieweit dieses Verständnis in Bezug auf die in Klasse 37 angemeldeten Dienstleistungen die Annahme fehlender Unterscheidungskraft bzw. eines Freihaltebedürfnisses begründen könne.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.]s vom 15. Mai 2015 aufzuheben.

Zudem regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Im Verfahren vor dem [X.] hat die Anmelderin eine als Hilfsantrag bezeichnete geänderte Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses eingereicht, das in Klasse 11 die Waren „Radiatoren und Heizkörper“ nicht enthält. Zudem hat sie im Rahmen der Beschwerde ausgeführt, dass sie „hilfsweise“ beantrage, die angemeldete Marke ausschließlich für die Dienstleistung Klasse 37 „Installation und Reparatur von Strahlungsheizsystemen und [X.]“ einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 – [X.]; [X.], 850, [X.]. 18 – [X.]; [X.], 952, [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten ([X.] GRUR 2006, 229, [X.]. 27 – BioID; [X.] [X.], 608, [X.]. 66        – [X.]; [X.], [X.], 565, [X.]. 12 – smartbook; [X.], 952, [X.]. 9 – [X.]).

Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, [X.]. 60 – [X.]; [X.] [X.], 565, [X.]. 17 – smartbook).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] GRUR 2012, 1143, [X.]. 9 – [X.]; [X.], 952, [X.]. 10 – [X.]; [X.], 850, [X.]. 19 – [X.]; [X.], [X.], 417 – [X.]). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; [X.] GRUR 2006, 411, [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723, [X.]. 29 – Chiemsee).

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum [X.]punkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an ([X.] GRUR 2013, 1143, [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen.

a) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehören sowohl die Endabnehmer, also der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, als auch die Fachkreise wie beispielsweise Installateure.

In Bezug auf eine Welthandelssprache wie [X.] ist bei den am internationalen Handel beteiligten inländischen Fachkreisen von guten Fremdsprachenkenntnissen auszugehen. Die Verständnisfähigkeit des [X.] Durchschnittsverbrauchers darf ebenfalls nicht als zu gering angesetzt werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 486).

b) Bei dem angemeldeten Zeichen „[X.]“ handelt es sich um einen Begriff der [X.], dem u. a. die Bedeutungen „Nulllinie“, „sterben“ und „stagnieren“ zukommen (vgl. die als Anlagen 1 und 2 zum [X.] vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Belege). Die Bezeichnung kann jedoch nicht auf diese Bedeutungen beschränkt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf den konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhang abzustellen. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft kann auch dann erfüllt sein, wenn es in Bezug auf nur eine von mehreren möglichen Bedeutungen zu bejahen ist. Denn wenn die beteiligten Verkehrskreise in einer Angabe eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Bezeichnung erkennen, werden sie darin nicht zugleich einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen sehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8, Rn. 149).

c) Unter Berücksichtigung des konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhangs werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen nicht bzw. nicht lediglich im Sinne von „Nulllinie“ bzw. – davon letztlich abgeleitet – „sterben“ oder „stagnieren“ verstehen, da diese Bedeutungen insbesondere aus dem medizinischen Bereich stammen. Sie werden vielmehr erkennen, dass sich der angemeldete Begriff ersichtlich aus den aus der [X.] stammenden Wörtern „flat“ (flach, plan; vgl. den als Anlagen 3 zum [X.] vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Auszug aus „dict.cc“) und „line“ (Linie, aber auch: Produkt, vgl. den als Anlagen 4 zum [X.] vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Beleg) zusammensetzt, und das angemeldete Zeichen als Bezeichnung für flach gestaltete bzw. ausgeführte Produkte bzw. eine Produktlinie flach gestalteter bzw. ausgeführter Waren ansehen, wobei sich die flache Ausgestaltung nicht nur auf die räumliche Ausdehnung, also die Tiefe der Produkte, sondern auch auf [X.], plane Oberfläche beziehen kann. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass das [X.] „line“ dem [X.] Wort „Linie“ ähnelt, dass im konkreten Warensegment diverse Produktlinien üblich sind und dass es sich um eine durchaus [X.] gebildete Wortkombination handelt (vgl. Bezeichnungen wie z. B. „Flatscreen“). Ein derartiges Verständnis ist für die inländischen Verkehrskreise, die an die Verwendung englischsprachiger Begriffe in technischen Bereichen aber auch in der Werbesprache gewöhnt sind, naheliegend. Dem steht auch nicht der Einwand der Anmelderin entgegen, dass der Durchschnittsverbraucher keine trennende, zergliedernde Übersetzung vornehmen werde, wenn es sich in der Fremdsprache um einen feststehenden Begriff mit einer eigenständigen Bedeutung handelt. Denn zum einen ist – wie ausgeführt – für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf den konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhang abzustellen. Zum anderen lässt diese Argumentation unberücksichtigt, dass sich der Begriff „[X.]“ ebenso wie das [X.] Wort „Nulllinie“ in seiner medizinischen Bedeutung ebenfalls erkennbar aus den Elementen „flat“ und „line“ zusammensetzt und die im Elektrokardiographen im Falle eines Herzstillstands flach verlaufende Linie bezeichnet.

Waren der Klassen 11 und 17 als beschreibenden Sachhinweis wahrnehmen. So werden Heizkörper und Radiatoren in Produktlinien bzw. -serien in flacher Ausführung – auch mit der Bezeichnung „Flachheizkörper“ – angeboten (vgl. die als Anlagen 5 bis 7 zum [X.] vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Belege). Die von einem weiteren Anbieter im Zusammenhang mit Heizkörpern verwendete Bezeichnung „[X.]“ (vgl. den als Anlage 8 zum [X.] vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Beleg) wird aus den oben genannten Gründen ebenfalls eher als eine die vorgenannten Eigenschaften dieser Heizkörper schlagwortartig beschreibende Bezeichnung und weniger als betrieblicher Herkunftshinweis anzusehen sein.

Soweit der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es sich bei der [X.] Bezeichnung „Flachheizkörper“ um einen Gattungsbegriff handele, der – in Abgrenzung zu den zuvor ausschließlich existierenden Rippenheizkörpern – eine bestimmte Bauform der Heizköper mit Platten bezeichne, die in der Praxis in unterschiedlicher Tiefe ausgeführt sein könnten, so ist zum einen   – wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen – zu berücksichtigen, dass sich die Bezeichnung der Ausgestaltung von Heizkörpern als „flach“ nicht notwendigerweise ausschließlich auf die Tiefe der Heizkörper beziehen muss, sondern auch eine glatte, flache (im Sinne von „plane“) Oberflächengestaltung, die den Flachheizkörpern gemein ist, beschreiben kann. Zum anderen werden die angesprochenen Verkehrskreise bei Zugrundelegung einer Gattungsbezeichnung „Flachheizkörper“ das angemeldete Zeichen im Sinne einer Produktlinie von Heizkörpern solcher Bauart verstehen, und wiederum nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft.

Auch bei Strahlungsheizungen werden Produktlinien in flacher Ausführung angeboten (vgl. die als Anlagen 9 bis 12 zum [X.] vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Belege), so dass dem die Strahlungsheizungen als zentrale Elemente der Strahlungsheizsysteme beschreibenden Begriff „[X.]“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Strahlungsheizsysteme“ ebenfalls ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzumessen ist.

Schließlich gibt es auch im Bereich der [X.] und Deckenkühlstrahlplatten einschließlich schalldämmender und schallabsorbierender [X.] besonders flache Baureihen bzw. flache Ausgestaltungen (vgl. Anlagen 13 und 14 zum [X.] vom 22. April 2016).

Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen in Bezug auf sämtliche in den Klassen 11 und 17 beanspruchten Waren als bloße Sachangabe, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Aus den dargelegten Gründen ist in dem Begriff „[X.]“ zudem eine Angabe über die Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu sehen, so dass neben dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen ist.

d) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der vorgetragenen Eintragung des Begriffs „[X.]“ in [X.] oder aus der vom Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Eintragung des Zeichens „[X.]“ für vergleichbare Waren der Klasse 11 als Unionsmarke zugunsten des Wettbewerbers der Anmelderin V… Solche Voreintragungen – auch auf [X.] – sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke letztlich irrelevant. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229, [X.]. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, [X.]. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, [X.]. 63        – [X.]), des [X.] (vgl. [X.], 1093, [X.]. 18 – [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 – [X.] und die [X.]sentscheidung [X.] 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.

Dienstleistung „Installation und Reparatur von Strahlungsheizsystemen und [X.]“ ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ aufgrund des engen beschreibenden Bezugs dieser Bezeichnung zu der beanspruchten Dienstleistung ebenfalls zu verneinen. Im Hinblick darauf, dass Installation und Reparatur dieser Produkte einen engen funktionalen Zusammenhang mit ihrer Ausführung aufweisen, werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung eine schlagwortartige Kennzeichnung derartiger, auf Produkte aus einer „[X.]“ zugeschnittener Installations- und Reparaturdienstleistungen und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

3. Soweit die Anmelderin vor dem Amt sowie in ihrer Beschwerdebegründung „Hilfsanträge“ formuliert hat, so führen diese nicht zu einer anderen Bewertung, da die dort genannten Waren und Dienstleistungen unverändert und in vollem Umfang Gegenstand des von der Anmelderin gemäß ihrem Sachantrag (s. o. S. 4) verfolgten [X.] sind und bereits vorstehend unter Ziff. 2. abgehandelt wurden.

4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der [X.] hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erforderlich.

Soweit der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Anregung der Rechtsbeschwerde die Frage aufgeworfen hat, ob es „zweckmäßig“ sei, dass in harmonisierten Rechtsfragen auf [X.] möglicherweise anders entschieden werde als auf [X.] bzw. in anderen [X.], führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Diese Frage betrifft die in der Rechtsprechung bereits geklärte Problematik der Relevanz von Voreintragungen von Unionsmarken oder in anderen [X.] registrierten Marken (s. o. Ziff. 2.d)). Da der [X.] somit auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und der nationalen Gerichte über einen Einzelfall entschieden hat und in seiner Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer [X.]e des [X.] oder anderer nationaler Gerichte abgewichen ist, ist für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 2 [X.] kein Raum.

Meta

24 W (pat) 529/15

31.05.2016

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.05.2016, Az. 24 W (pat) 529/15 (REWIS RS 2016, 10781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10781

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