Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2020, Az. I ZB 25/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 714

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KOSTENRECHT STREITWERTFESTSETZUNG

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Gegenstand

Gegenstandswert im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren


Leitsatz

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.

3. Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des [X.] vom 23. November 2017 aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

2

Die Antragstellerin hat mit [X.] vom 11. März 2020 die Streitwertfestsetzung beantragt, ohne sich zur Höhe des Streitwerts zu äußern. Die [X.] hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

3

Die Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 [X.] auf den Senat übertragen (Beschluss vom 15. April 2020 - [X.], juris).

4

II. Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 [X.] auf 50.000 € festzusetzen.

5

1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist aus den Gründen des Beschlusses der Einzelrichterin vom 15. April 2020 auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter zuständig. Im Streitfall ist allerdings der Senat zur Entscheidung berufen, weil die zuständige Einzelrichterin dem Senat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.

6

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im designrechtlichen [X.] entspricht die Festsetzung des [X.] auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.

7

a) Maßgeblich für die Festsetzung des [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens im [X.] ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (zum Markenlöschungsstreit: [X.], Beschluss vom 24. November 2016 - [X.], [X.], 127 Rn. 3; Beschluss vom 29. März 2018 - [X.], [X.], 950 Rn. 2).

8

b) In einem Markenlöschungsstreit entspricht nach der Rechtsprechung des Senats die Festsetzung des [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen ([X.], Beschluss vom 24. November 2016 - [X.], [X.], 127 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 [X.] Rn. 13). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren ([X.], Beschluss vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.] 2018, 454 Rn. 11).

9

c) Das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs ist mit demselben Wert zu bemessen, wenn das in Rede stehende Design entweder unbenutzt ist oder - wie im Streitfall - sich zu Art und Umfang seiner Benutzung keine Feststellungen treffen lassen.

aa) Allerdings wird die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert eines designrechtlichen [X.]s nach § 34a [X.] sei höher zu bewerten als derjenige eines markenrechtlichen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 [X.], weil eine Marke in erster Linie die Funktion habe, auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, während sich der Schutz des eingetragenen Designs auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses und damit auf das Erzeugnis selbst beziehe. Deshalb sei im designrechtlichen [X.] bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen [X.] von 50.000 € und damit ein Gegenstandswert von 100.000 € angemessen ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rn. 17 und 19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rn. 33 bis 36; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rn. 28 bis 31; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] GGV, 6. Aufl., § 34a [X.] Rn. 43).

bb) Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Fehlt es an Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs, ist die Situation mit derjenigen im Markenlöschungsverfahren vergleichbar, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von 50.000 € festzusetzen. Danach ist im [X.] der Gegenstandswert ebenfalls im Regelfall auf 50.000 € festzusetzen.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 [X.]).

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 25/18

28.05.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 15. April 2020, Az: I ZB 25/18, Beschluss

§ 34a Abs 5 S 2 GeschmMG, § 23 Abs 3 S 2 Halbs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2020, Az. I ZB 25/18 (REWIS RS 2020, 714)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1073-1075 REWIS RS 2020, 714


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 25/18

Bundesgerichtshof, I ZB 25/18, 28.05.2020.

Bundesgerichtshof, I ZB 25/18, 20.12.2018.


Az. 30 W (pat) 802/15

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 802/15, 12.12.2019.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 802/15, 22.03.2018.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 802/15, 23.11.2017.


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