Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 8 AZR 189/15

8. Senat | REWIS RS 2017, 8813

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Gegenstand

Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche Vorfrage


Leitsatz

1. § 87 GWB begründet eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen auch von den Gerichten für Arbeitssachen zu berücksichtigen ist.

2. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des [X.] vom 20. Januar 2015 - 16 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

2

[X.]ie Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Sie wurde zum 14. Oktober 2003 als [X.]ochter einer Rechtsvorgängerin der [X.] M I Gmb[X.] gegründet. [X.]ie Mehrheit ihrer Anteile wird von der [X.] gehalten.

3

Nach den Feststellungen des [X.] war der [X.]eklagte vom 1. März 1999 bis zum 30. Juni 2011 Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstands der [X.] MI Gmb[X.] bzw. deren [X.]. Seit Gründung der Klägerin bis zur Aufhebung seines [X.]ienstvertrags mit [X.]irkung zum 30. September 2009 war er neben [X.] als ihr (Mit-)Geschäftsführer tätig. Vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 war er Arbeitnehmer auf [X.] des [X.] der Muttergesellschaft der [X.], der [X.], und berichtete dort unmittelbar dem Vorstand. Er blieb dort zuständig für die [X.], dh. vor allem für die Klägerin.

4

Mit [X.]escheid vom 3. Juli 2012 verhängte das [X.] gegen die Klägerin ein [X.]ußgeld i[X.]v. 103 Mio. Euro und mit [X.]escheid vom 18. Juli 2013 ein weiteres [X.]ußgeld i[X.]v. 88 Mio. Euro, jeweils wegen rechtswidriger Kartellabsprachen der Klägerin beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien.

5

In dem [X.]escheid des [X.]s vom 3. Juli 2012, in dem die Klägerin als „[X.]“ bezeichnet ist, heißt es ua.:

        

„I. Geldbuße

        

Gegen die [X.] wird eine Geldbuße gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 4. Spiegelstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. [X.]ezember 2002 zur [X.]urchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten [X.]ettbewerbsregeln ([X.]. [X.] Nr. L 1/1 vom 4. Januar 2003, nachfolgend: [X.])

        

sowie zugleich im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 und 4 O[X.]iG jeweils in Verbindung mit § 81 Abs. 4 S. 2, 6 des Gesetzes gegen [X.]ettbewerbsbeschränkungen i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 15. Juli 2005 ([X.]G[X.]l. I, S. 2114, nachfolgend: [X.] 2005) in [X.]öhe von

        

103.000.000,- Euro

        

(in [X.]orten: einhundertdrei Millionen Euro)

        

festgesetzt.

        

[X.]ie Geldbuße hat ausschließlich ahndenden Charakter. [X.]as Ermessen nach § 81 Abs. 5 [X.] 2005 i.V.m. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend: O[X.]iG) wird dahingehend ausgeübt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht abgeschöpft wird.

        

…       

        

G r ü n d e

        

A. [X.]atvorwurf

        

[X.]ie 12. [X.]eschlussabteilung legt der [X.]n zur Last,

        

…       

        

[X.]em liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

        

1. Zur [X.]n

        

…       

        

2. Art der Absprache, [X.]eteiligte und Quoten

        

Seit mindestens dem [X.] bis Mai 2011 erfolgten wettbewerbswidrige Absprachen über Quoten und Preise für die [X.]elieferung der [X.] mit Schienen.

        

[X.]abei wurde ab dem [X.] bis zum [X.] ein [X.] praktiziert, an dem bis zuletzt Geschäftsführer und Prokuristen bzw. [X.]andlungsbevollmächtigte der folgenden Unternehmen beteiligt waren:

        

-       

[X.] (ab 2003, zuvor ihre Muttergesellschaft [X.]),

        

…       

        

Innerhalb dieses Kartells bestand seit 2001 zwischen der Muttergesellschaft der [X.]n, der [X.], und der [X.] (Vorgängergesellschaft der [X.]) eine kartellrechtswidrige Vertriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die [X.] auch Schienen der [X.] an die [X.] veräußerte. [X.]iese Vertriebsvereinbarung wurde zumindest bis Mai 2011 weiter praktiziert.

        

An dem [X.] waren u. a. folgende Unternehmen und Personen beteiligt:

        

für die [X.], als selbständiger [X.]ändler der Schienen der [X.] und bis 2008 der in dem [X.] Schienenwerk [X.] gefertigten Schienen, die [X.]erren [X.]r. S, [X.] und [X.],

        

…“    

6

[X.]er [X.]escheid des [X.]s vom 18. Juli 2013, in dem die Klägerin ebenfalls als „[X.]“ bezeichnet ist, hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„I. Geldbuße

        

Gegen die [X.] wird eine Geldbuße im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 und 4 O[X.]iG jeweils in Verbindung mit § 81 Abs. 4 S. 2 bis 6 des Gesetzes gegen [X.]ettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend: [X.]) in [X.]öhe von

        

88.000.000,- Euro

        

(in [X.]orten: achtundachtzig Millionen Euro)

        

festgesetzt.

        

[X.]ie Geldbuße hat ausschließlich ahndenden Charakter. [X.]as Ermessen nach § 81 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend: O[X.]iG) wird dahingehend ausgeübt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nicht abgeschöpft wird.

        

…       

        

G r ü n d e

        

A. [X.]atvorwurf

        

[X.]ie 12. [X.]eschlussabteilung legt der [X.]n zur Last,

        

…       

        

[X.]em liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

        

1. Zur [X.]n

        

…       

        

2. Art der Absprache, [X.]eteiligte und Funktionsweise

        

2.1 Art der Absprache

        

Zumindest von 2001 bis Mai 2011 praktizierten [X.]ersteller bzw. [X.]ändler von Schienen, [X.]eichen und Schwellen auf dem [X.] in [X.]eutschland Preis-, [X.]. [X.]iese Absprachen, die sich mit der [X.] hinsichtlich Struktur und [X.]eilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, erfolgten regional in unterschiedlicher Intensität, aber immer mit dem selben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung. [X.]eteiligt waren in allen Regionen und im gesamten Kartellzeitraum jedenfalls die Unternehmensgruppen [X.] über die [X.] (Schienen, Schwellen und [X.]eichen) und v über V, [X.], [X.] (Schienen, Schwellen) und [X.][X.] ([X.]eichen).

        

[X.]ie Absprachen betrafen den Vertrieb von Schienen, [X.]eichen und Schwellen an Nahverkehrsunternehmen, Privat- bzw. Regionalbahnen sowie in einer Reihe von Fällen Industriebahnen und [X.]auunternehmen. …

        

2.2 [X.]eteiligte

        

[X.]eteiligt an den Absprachen waren nachfolgend aufgeführte Personen bzw. Unternehmen, wobei nicht alle an den Absprachen beteiligten Unternehmen auch alle betroffenen Produkte angeboten haben und / oder bundesweit tätig waren. [X.]eshalb erfolgte bei Ausschreibungen eine Absprache zwischen den Unternehmen, die als [X.]ieter für die einzelnen Lose / Produktebereiche in Frage kamen.

        

Im [X.]ereich Schienen und Schwellen waren die Unternehmen V, [X.] und [X.] sowie die [X.] als [X.]ändler der [X.] in dem gesamten [X.]raum bundesweit an den Absprachen beteiligt. …

        

Im [X.]ereich [X.]eichen wurden Aufträge jedenfalls bis Ende 2008 vor allem im Rahmen bzw. am Rand von Sitzungen des [X.] innerhalb des Fachverbands [X.] bzw. innerhalb des V [X.] abgesprochen. [X.]eteiligt waren hier neben der [X.]n die Unternehmen [X.][X.], Kü, [X.] sowie [X.].

        

…       

        

An der Absprache beteiligt waren die Leiter der regionalen Verkaufsbüros, die regional zuständigen Vertriebsleiter, die Vertriebsverantwortlichen bzw. die Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen.

        

Im Einzelnen:

        

-       

[X.]:

                          

…       

                          

[X.]r. S (Gf. von 1999 bis 30.09.2009)

                          

…“    

7

[X.]ie [X.]ußgeldbescheide des [X.]s sind rechtskräftig. [X.]ie Kartellbußen wurden von der Klägerin beglichen. Zudem kam es zu einer Vereinbarung mit der [X.], in der sich die Klägerin und/oder ein anderes zum Konzern gehörendes Unternehmen zur Zahlung eines [X.]etrags i[X.]v. mehr als 100 Mio. Euro verpflichtete.

8

[X.]ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der [X.]eklagte sei ihr zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die ihr infolge seiner [X.]eteiligung an den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden seien und in der Zukunft entstünden. Insbesondere schulde der [X.]eklagte ihr Ersatz des Schadens, der ihr infolge der Zahlung der durch das [X.] festgesetzten Geldbußen entstanden sei. Soweit es um Pflichtverletzungen des [X.] in seiner Funktion als ihr Geschäftsführer gehe, folge der Anspruch aus § 43 Abs. 2 Gmb[X.]G - ggf. iVm. § 93 Abs. 2 AktG in analoger Anwendung; soweit es um die Verletzung drittschützender Pflichten aus den Vertragsverhältnissen zur [X.] und zur [X.] MI Gmb[X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin gehe, sei der [X.]eklagte nach § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. § 43 Abs. 2 Gmb[X.]G zum Schadensersatz verpflichtet. [X.]ie Klägerin hat behauptet, der [X.]eklagte sei aktiv an den rechtswidrigen Kartellabsprachen beteiligt gewesen, zumindest habe er hiervon Kenntnis gehabt. Er sei seiner Verpflichtung, den Konzernvorstand oder zumindest den [X.]ereich Compliance zu informieren, nicht nachgekommen. Im Übrigen hätten die [X.]ußgeldbescheide des [X.]s [X.]indungswirkung auch im vorliegenden Verfahren, jedenfalls ergebe sich hieraus ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten. Soweit weitere Personen an der [X.] mitgewirkt hätten, wirke sich dies auf den Umfang der [X.]aftung des [X.] nicht aus. [X.]ies sei allein eine Frage des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den an den kartellrechtswidrigen Absprachen [X.]eteiligten.

9

[X.]ie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

        

1.    

den [X.] zu verurteilen, an sie 103.000.000,00 Euro nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

den [X.] zu verurteilen, an sie einen [X.]etrag i[X.]v. 88.000.000,00 Euro nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass der [X.]eklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über das mit [X.]ußgeldbescheid vom 3. Juli 2012 (Aktenzeichen: [X.] 12 - K[X.] - 11/11 - U 02) durch das [X.] verhängte [X.]ußgeld i[X.]v. 103.000.000,00 Euro sowie über das mit [X.]ußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 (Aktenzeichen: [X.] 12 - Ki - 16/12 - U 05, [X.] 12 - Ki - 19/12 - U 02) durch das [X.] verhängte [X.]ußgeld i[X.]v. 88.000.000,00 Euro hinausgeht, zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand der beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 12 - 11/11, [X.] 12 - 12/12, [X.] 12 - 16/12 und [X.] 12 -19/12 und/oder bei der Staatsanwaltschaft [X.]o unter dem Aktenzeichen 48 [X.] geführten Verfahren deshalb entstanden ist, weil der [X.]eklagte …

[X.]ie Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den [X.] zu verurteilen, an sie 103.000.000,00 Euro nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

den [X.] zu verurteilen, an sie einen [X.]etrag i[X.]v. weiteren 88.000.000,00 Euro nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

3.    

den [X.] zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubigerin einen [X.]etrag i[X.]v. weiteren 100.000.000,00 Euro nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit ihren Anträgen zu 4. bis 50. hat die Klägerin - zusammengefasst - sinngemäß die Feststellung begehrt,

        

dass der [X.]eklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über den mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der ihr infolge der kartellrechtswidrigen Absprachen aus bestimmten Absprachen, aus Schadensersatzforderungen [X.]ritter sowie durch die Inanspruchnahme von Kunden und Lieferanten entstanden ist oder entsteht.

[X.]er [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, von rechtswidrigen Quotenabsprachen keine Kenntnis gehabt zu haben. Pflichtverletzungen seien ihm weder in [X.]ezug auf eine aktive [X.]eteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen noch im [X.]inblick auf Aufsichts- bzw. Organisationspflichten vorzuwerfen. Ihm gegenüber sei auch kein [X.] - insbesondere Vorsatzvorwurf - zu machen. Jedenfalls stehe einem Schadensersatzanspruch ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin entgegen, da diese die kartellrechtswidrigen Absprachen über Jahre hinweg zumindest geduldet und damit letztlich gefördert habe. Auch habe sie ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt. Ein rechtzeitig gestellter [X.]onzeugenantrag hätte die Möglichkeit der völligen Sanktionsfreiheit eröffnet. [X.]ie erforderliche Kausalität sei nicht gegeben, weil der geltend gemachte Schaden selbst bei weiteren Überwachungs- und Aufklärungsmaßnahmen eingetreten wäre. [X.]ei den durch das [X.] verhängten [X.]ußgeldern handele es sich zudem nicht um einen im Innenverhältnis ersatzfähigen Schaden. [X.]ies ergebe sich schon aus der [X.]öchstpersönlichkeit der [X.]uße. Zudem verstoße ein Regress gegen den Sanktionscharakter der [X.]uße. [X.]ie unterschiedlichen [X.]ußgeldrahmen für natürliche und juristische Personen würden unterlaufen, wenn er im Innenverhältnis für die [X.] hafte. [X.]ie [X.]eitergabe der sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientierten [X.]uße an eine natürliche Person sei zudem unverhältnismäßig. Ein materieller Schaden sei der Klägerin aufgrund des gebotenen Vorteilsausgleichs ohnehin nicht entstanden.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt mangels Pflichtverletzung des [X.] abgewiesen. [X.]ie Klägerin hat hiergegen [X.]erufung eingelegt und ihre Anträge um einen [X.] über 100 Mio. Euro sowie um Feststellungsanträge wegen Schadensersatzes, der über den mit den [X.]ußgeldbescheiden festgesetzten [X.]etrag hinausgeht, erweitert und geändert. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin in [X.]ezug auf die Zahlungsanträge zu 1. und 2. wegen der gegen die Klägerin verhängten [X.]ußgelder durch [X.]eilurteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Im Übrigen hat es mit [X.]eschluss vom selben [X.]age den Rechtsstreit bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft [X.]o gegen den [X.] geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen werden. Das [X.] hat zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 [X.] angenommen und rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage spruchreif ist. Aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht beurteilen, ob die Sache im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens aus anderen - nichtkartellrechtlichen - Gründen entscheidungsreif ist. Zudem hat das [X.] durch unzulässiges Teilurteil entschieden. Dies führt zur Aufhebung des [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Das [X.] hat zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 [X.] angenommen und rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Vorfrage spruchreif ist.

1. Hängt die Entscheidung einer [X.]n Streitigkeit iSv. § 13 [X.] ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab, sind nach § 87 Satz 2 [X.] die [X.] ausschließlich zuständig.

a) Nach § 87 Satz 1 [X.] in der vom 30. Juni 2013 bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung ([X.]I 2013 1750) waren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den [X.] betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Diese Bestimmung ist durch Gesetz vom 1. Juni 2017 ([X.]I 1416) mit Wirkung zum 9. Juni 2017 geändert worden und lautet nunmehr: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den [X.] betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig“ (im Folgenden Kartellstreitsachen im engeren Sinne). Der hier maßgebliche Satz 2 des § 87 [X.], wonach Satz 1 auch gilt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den [X.] abhängt (im Folgenden Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen), ist durch diese letzte Gesetzesänderung inhaltlich nicht verändert worden (vgl. [X.]. 18/10207 S. 30).

b) Was unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 [X.] zu verstehen ist, erschließt sich durch Abgrenzung zu den Kartellstreitsachen iSv. § 87 Satz 1 [X.]. Zu den Kartellstreitsachen im engeren Sinne gehören vornehmlich die Klagen, mit denen kartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, sowie Klagen, die ihre Grundlage allein im nationalen oder [X.] Kartellrecht haben (vgl. [X.] in [X.]/[X.]. § 87 [X.] Rn. 11 f.). Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 [X.] ist mithin all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur Beantwortung einer nichtkartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist ([X.][X.] Kartellrecht Stand April 2017 § 87 [X.] Rn. 53).

Kartellrechtliche Vorfragen werden typischerweise durch Einwendungen des Beklagten aufgeworfen. Dabei genügt allerdings nicht jeder - auch noch so abwegige - Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder Einwand ([X.] in [X.]/[X.]. § 87 [X.] Rn. 8; KK-KartR/[X.] § 87 [X.] Rn. 32). Vielmehr ist eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für einen Rechtsstreit nach dem Zweck des [X.] nur gerechtfertigt, wenn eine [X.] durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt darlegt (vgl. [X.] 29. Juli 2011 - [X.] SA 57/11 - zu [X.] 2 der Gründe).

Nach § 87 Satz 2 [X.] muss die Entscheidung des Rechtsstreits zudem ganz oder teilweise von der kartellrechtlichen Vorfrage abhängen. Die Vorfrage muss sich demnach in einem Rechtsstreit in der Weise stellen, dass die Entscheidung von ihrer Beantwortung abhängt ([X.] in [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.] Kartellrecht 3. Aufl. § 87 [X.] Rn. 17). Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte nicht zuständig ([X.] in [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.] Kartellrecht 3. Aufl. § 87 [X.] Rn. 19; [X.][X.] Kartellrecht Stand April 2017 § 87 [X.] Rn. 58). Ist etwa Klageabweisung wegen einer kartellrechtlichen Vorfrage geboten, kann die Klage aber auch wegen einer für den Kläger unergiebigen Beweisaufnahme abzuweisen sein, hat das angerufene [X.], dem die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtlichen Vorfrage obliegt, die Beweisaufnahme durchzuführen (KK-KartR/[X.] § 87 [X.] Rn. 31).

2. § 87 [X.] regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für [X.] iSv. § 13 [X.] eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]. § 87 [X.] Rn. 2; vgl. zu § 87 Abs. 1 [X.] in der ab dem 1. Jan[X.]r 1999 geltenden Fassung [X.] 11. Dezember 2001[X.] 12/01 - zu II 2 der Gründe; zu § 87 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung: [X.] - [X.] 34/99 - zu II der Gründe; 12. März 1991 - [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]Z 114, 218; 15. Dezember 1960 - [X.] - [X.]Z 34, 53), die von Amts wegen zu beachten ist ([X.]/[X.]sch [X.] 8. Aufl. § 87 Rn. 11).

a) Die in den §§ 87 ff. [X.] getroffenen Verfahrensbestimmungen bewirken eine Konzentration kartellrechtlicher Fragen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei einigen wenigen, auf diesem Gebiet besonders sachkundigen Spruchkörpern. Dies sind die [X.] bei den [X.]n und in den [X.] bei den [X.] und dem [X.] die nach § 91 [X.] und § 94 [X.] zu bildenden [X.]e. Nach § 91 [X.] entscheidet der bei den [X.] gebildete [X.] [X.]. über die Berufung gegen [X.] und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 [X.], und nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entscheidet der beim [X.] gebildete [X.] über die unter Buchst. a) bis c) aufgeführten Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 [X.]. Diese Zusammenfassung der Rechtspflege in [X.] dient der Q[X.]lität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Mit der Zuständigkeitsregelung in den §§ 87 ff. [X.] ist der Gesetzgeber bewusst von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden ([X.] 12. März 1991 - [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]Z 114, 218).

b) Dies wird bestätigt durch die Regelung in § 88 [X.], wonach mit der Klage nach § 87 [X.] die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden kann, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 [X.] zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Dabei liegt die wesentliche Bedeutung dieser Bestimmung nicht darin, dass sie die Verbindung von nichtkartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet, sondern darin, dass sie der Zuständigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts gibt ([X.] 15. Dezember 1960 - [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 34, 53).

c) Dies hat zur Folge, dass auch die Gerichte für Arbeitssachen, soweit sie über [X.] entscheiden, für die Entscheidung über eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 [X.] nicht zuständig sind ([X.]/[X.]sch [X.] 8. Aufl. § 87 Rn. 8; [X.][X.] Kartellrecht Stand April 2017 § 87 [X.] Rn. 49; KK-KartR/[X.] § 87 [X.] Rn. 46; aA [X.] in [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.] Kartellrecht 3. Aufl. § 87 [X.] Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 87 Rn. 23).

aa) Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, folgt nichts Abweichendes. Zwar gehört hierzu auch, dass das Gericht eine rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfrage prüft und über sie entscheidet (vgl. [X.] 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - Rn. 51). Allerdings stellt § 87 Satz 2 [X.] eine Ausnahme von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz dar, dass die in der Hauptsache zuständigen Gerichte Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbständig beurteilen können. Dem für [X.] nicht zuständigen [X.] wird mit § 87 [X.] damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen (vgl. [X.] 12. März 1991 - [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]Z 114, 218).

(1) Grundsätzlich haben die Arbeitsgerichte bei der Entscheidung über eine in ihre Zuständigkeit fallende Rechtsstreitigkeit auch über Rechtsfragen zu entscheiden, die nicht dem Arbeitsrecht, sondern anderen Rechtsgebieten angehören ([X.] 11. November 2008 - 1 [X.] - Rn. 9 zum Kirchenrecht). Der Umstand, dass Fragen in die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit fallen, hindert die Arbeitsgerichte nicht an ihrer Entscheidung; vielmehr haben sie - wie jedes andere Gericht - in einem ihrer Zuständigkeit unterliegenden und vor ihnen anhängigen Rechtsstreit alle für die Sachentscheidung erheblichen Vorfragen rechtlicher Art zu klären. Diese Vorfragenkompetenz führt zu keiner Kollision mit den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Das die Vorfrage entscheidende Gericht greift bereits deshalb nicht in die Kompetenz eines anderen Gerichts ein, weil die Entscheidung über die Vorfrage nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. etwa [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 13 Rn. 21). Die Vorfragenkompetenz liegt auch im Sinne der Prozessökonomie, da sie hilft, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. etwa [X.] 28. September 1971 - VI ZR 216/69 - zu III 2 b der Gründe, [X.]Z 57, 96).

(2) Der Gesetzgeber kann der eigentlich zuständigen Gerichtsbarkeit allerdings im Einzelfall die Entscheidung über eine Vorfrage ausdrücklich entziehen und einem besonderen Gericht oder Verfahren vorbehalten oder zuweisen. Die hierdurch eintretende Verfahrensverzögerung wird zur Klärung und Vereinheitlichung besonderer - auch verfassungs- oder unionsrechtlicher - Rechtsfragen bewusst in Kauf genommen. Regelungen zur Vorfragenkompetenz hat der Gesetzgeber etwa in §§ 97, 98 ArbGG, Art. 100 Abs. 1 GG oder in Art. 267 AEUV, aber auch in § 87 Satz 2 [X.] getroffen. § 87 Satz 2 [X.] hat zum Ziel, die Konzentration der Kartellrechtsprechung durch Schaffung einer Gesamtzuständigkeit für Vorfragen in sämtlichen [X.]n Streitigkeiten zu unterstützen ([X.][X.] Kartellrecht Stand April 2017 § 87 [X.] Rn. 49).

(3) Liegt die Vorfragenkompetenz bei den Kartellgerichten, greift die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, nicht ein (KK-KartR/[X.] § 87 [X.] Rn. 1). Der Gesetzgeber nimmt dabei auch in Kauf, dass sich die Kartellgerichte neben der Vorfrage mit anderen rechtlichen Spezialfragen befassen müssen, die besonderen Spruchkörpern zugewiesen sind (KK-KartR/[X.] § 87 [X.] Rn. 8). Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 87 [X.] ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 26. Mai 1987 - [X.] - zu II der Gründe, [X.]Z 101, 72; KK-KartR/[X.] § 87 [X.] Rn. 63). Ist in einem Rechtsstreit nach § 87 [X.] der Rechtsweg zu dem angerufenen [X.] nicht gegeben, so hat dieses den gesamten Rechtsstreit von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag nach § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] an das zuständige [X.] mit Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] zu verweisen (KK-KartR/[X.] § 87 [X.] Rn. 47).

(4) Das gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst im laufenden Verfahren oder in der Rechtsmittelinstanz stellt ([X.]/[X.]sch [X.] 8. Aufl. § 87 Rn. 3; [X.] in [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.] Kartellrecht 3. Aufl. § 87 [X.] Rn. 19; [X.]/Ollerdißen Kartellrecht 3. Aufl. § 59 Rn. 42; [X.] in [X.]/[X.]. § 87 [X.] Rn. 24; MüKo[X.]/[X.] § 87 Rn. 16), wobei es nicht darauf ankommt, ob sich die Vorfrage aus dem Vorbringen der klagenden oder der beklagten [X.] ergibt ([X.] in [X.]/[X.]. § 87 [X.] Rn. 25). In diesen Fällen entfällt nachträglich die Zuständigkeit des [X.]s; der in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ebenso in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - statuierte Grundsatz der „perpet[X.]tio fori“ greift nicht ein ([X.]/[X.]sch [X.] 8. Aufl. § 87 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]. § 87 [X.] Rn. 24).

(5) Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings ausnahmsweise dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits geklärt wurde (vgl. [X.] in [X.]/[X.]. § 87 [X.] Rn. 19; KK-KartR/[X.] § 87 [X.] Rn. 35, 39; differenzierend wohl [X.] in [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.] Kartellrecht 3. Aufl. § 87 [X.] Rn. 21; aA [X.]/[X.]sch [X.] 8. Aufl. § 87 Rn. 7; MüKo[X.]/[X.] § 87 Rn. 23).

bb) Hat ein Arbeitsgericht oder [X.] entgegen § 87 Satz 2 [X.] seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage angenommen, so stellt dies einen vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler dar, der nicht nach § 17a Abs. 5 [X.] sowie § 65 ArbGG, ggf. iVm. § 73 Abs. 2 ArbGG der Prüfung des Rechtsmittelgerichts entzogen ist.

Nach § 17a Abs. 5 [X.] prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Gleiches gilt nach § 65 ArbGG für das [X.] und über die Regelung des § 73 Abs. 2 ArbGG für das [X.]. Diese Bestimmungen greifen im Anwendungsbereich des § 87 Satz 2 [X.] nicht ein. Da die kartellrechtliche Vorfragenproblematik nicht selten erst in der Berufungsinstanz aufgeworfen wird, würde eine Anwendung von § 17a Abs. 5 [X.] sowie von § 65 ArbGG dazu führen, dass die Bestimmung des § 87 Satz 2 [X.] über die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartellgerichte in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber selbst betont hat, dass sich die kartellrechtliche Vorfrage häufig noch nicht in erster Instanz stellt (vgl. [X.]. 13/9720 S. 46), indes nicht angenommen werden. § 17a Abs. 5 [X.] und § 65 ArbGG sollen dazu beitragen, die Frage der Rechtwegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (vgl. [X.]. 11/7030 S. 36 f.). Nur aus diesem Grund hat das Rechtsmittelgericht die ausdrücklich oder stillschweigend bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs als bindend hinzunehmen (vgl. [X.]. 11/7030 S. 36 und 38). Diese Erwägung kann von vornherein nicht zum Tragen kommen, wenn sich die kartellrechtliche Vorfrage erst nach Abschluss der ersten Instanz stellt.

3. Danach hat das [X.] zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 [X.] angenommen und rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Vorfrage spruchreif ist.

a) Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe durch die Zahlung der vom [X.] verhängten Bußgelder iHv. insgesamt 191 Mio. Euro zwar einen Schaden erlitten. Diesen Schaden könne sie indes nicht vom Beklagten ersetzt verlangen. Der Organvertreter hafte nicht im Innenverhältnis für Bußgelder seiner Gesellschaft.

Die mangelnde [X.] folge aus den Wertungen des Kartellrechts. Der Gesetzgeber habe in § 81 [X.] eine Entscheidung darüber getroffen, wer die verhängte Geldbuße tragen müsse. Diese Entscheidung liefe ins Leere, wenn die Klägerin als Adressatin der Bußgeldbescheide von dem Beklagten als ihrem Organvertreter Ersatz verlangen könne. Der Zweck der [X.] gehe dahin, das Unternehmen selbst zu treffen. Der darin enthaltene Vorwurf sei der eines Organisationsverschuldens in Form einer nicht ausreichenden Kontrolle der Organe. Unternehmen und Unternehmensträger sollten durch fühlbare Einbußen zu einer angemessenen Kontrolle angehalten werden, das Unternehmen solle sich nicht aus der Verantwortung ziehen können. Dies gelte auch und gerade für Kartellbußen, die gegen Unternehmen verhängt würden. Die Funktion der Buße nach § 81 [X.] ebenso wie der nach Art. 23 der [X.] vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 [X.] niedergelegten Wettbewerbsregeln liege darin, die Unternehmen als Normadressaten zu veranlassen, diese einzuhalten. Diese Wirkung könne nur eintreten, wenn es dem Unternehmen verwehrt sei, das Bußgeld im Innenverhältnis auf die für sie handelnden Personen abzuwälzen. Diese Auffassung finde ihre Bestätigung auch sowohl in Art. 23 VO 1/2003/[X.] als auch in § 81 Abs. 5 [X.], wonach Geldbußen auch der Abschöpfung eines durch die Normverletzung eingetretenen wirtschaftlichen Vorteils dienen könnten. Es komme hinzu, dass im [X.] Kartellrecht zwischen Bußgeldern, die gegen natürliche Personen verhängt werden und solchen, die gegen Unternehmen verhängt werden - auch im Hinblick auf die Höhe des Bußgeldes -, unterschieden werde. Darüber hinaus machten auch die im [X.] und [X.] Kartellrecht vorhandenen Kronzeugenregelungen deutlich, dass die Verhängung der Geldbuße und deren Höhe ausschließlich auf die Unternehmen zugeschnitten sei.

Die Frage, welche Wertungen sich aus den kartellrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf eine Haftung des Beklagten als Organvertreter für die vom [X.] gegen die Klägerin verhängten Geldbußen ergeben, betrifft die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartellrechts und ist deshalb eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 [X.]. Diese Frage lässt sich auch nicht zweifelsfrei beantworten.

b) Das [X.] hat aus seiner Sicht konsequent, jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Vorfrage spruchreif ist. Es hat insbesondere ungeprüft gelassen, ob der Beklagte der Klägerin gegenüber nach § 43 Abs. 2 GmbHG überhaupt dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Insoweit hat es zwar ausgeführt, von den Grundsätzen des § 43 Abs. 2 GmbHG und dem Sachvortrag der Klägerin ausgehend wäre eine Haftung des Beklagten als ehemaliger Geschäftsführer für alle Schäden zu bejahen, die entstanden sind, weil er kartellrechtswidrige Absprachen begangen habe. Auch sei aufgrund der Zahlung der Bußgelder iHv. insgesamt 191 Mio. Euro eine Minderung des Gesellschaftsvermögens der Klägerin eingetreten. Gleichwohl komme eine Haftung des Beklagten für diesen Schaden - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe berechtigt seien - von vornherein nicht in Betracht, da die Klägerin für die nach § 81 [X.] gegen sie persönlich verhängten [X.] den Beklagten im Innenverhältnis nicht in Regress nehmen könne. Damit hat das [X.] die Frage nach der Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG dem Grunde nach ausdrücklich offengelassen.

II. Aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht beurteilen, ob die Sache im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens aus anderen - nichtkartellrechtlichen - Gründen entscheidungsreif ist. Insbesondere kann er nicht entscheiden, ob der Beklagte, der eine Beteiligung an und eine Kenntnis von kartellrechtswidrigen Absprachen bestritten hat, seine Geschäftsführerpflichten verletzt hat und der Klägerin deshalb [X.]. nach § 43 Abs. 2 GmbHG überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zudem hat das [X.] durch unzulässiges Teilurteil entschieden. Dies führt zur Aufhebung des [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Das [X.] hat über die Klageanträge zu 1. und 2. durch unzulässiges Teilurteil iSv. § 301 ZPO entschieden.

a) Der Erlass eines [X.] ist nach § 301 Abs. 1 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozess[X.]len Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Dabei ist ein Teilurteil schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 12 mwN; [X.] 12. April 2016 - [X.]/14 - Rn. 29 mwN, [X.]Z 210, 30; 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 26 mwN). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht insbesondere dann, wenn im Fall der objektiven Klagehäufung von [X.], die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (vgl. [X.] 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - zu II der Gründe).Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht § 301 Abs. 1 ZPO allerdings ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn die Entscheidung über den weiteren Anspruch lediglich von derselben Rechtsfrage abhängt, sofern es nicht um denselben Anspruchsgrund geht ([X.] 28. November 2003 - V ZR 123/03 - zu II der Gründe, [X.]Z 157, 133; [X.] 23. März 2005 - 4 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 114, 194). Das Teilurteil hat dann hinsichtlich des weiteren Verfahrens die Bedeutung einer „Musterentscheidung“ ([X.] 28. November 2003 - V ZR 123/03 - aaO).

b) Danach hat das [X.] über die Klageanträge zu 1. und 2. durch unzulässiges Teilurteil entschieden.

aa) Es ist nicht auszuschließen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Dies folgt daraus, dass die Klägerin sämtliche Schadensersatzbegehren, die sie mit den Zahlungs- und Feststellungsanträgen zu 1. bis 50. verfolgt, darauf stützt, der Beklagte habe seine Pflichten als Geschäftsführer dadurch verletzt, dass er aktiv an den rechtswidrigen Kartellabsprachen beteiligt gewesen sei. Zumindest habe er Kenntnis von den Absprachen gehabt; seiner Verpflichtung, den Konzernvorstand oder zumindest den Bereich Compliance zu informieren, sei er indes nicht nachgekommen.

bb) Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht die Klage mit den Anträgen zu 1. und 2. ausschließlich mit der Begründung abgewiesen hat, aus kartellrechtlichen Wertungen folge, dass der Beklagte für den Schaden, der der Klägerin infolge der Zahlung der vom [X.] festgesetzten Geldbußen entstanden sei, nicht hafte, und dass diese Erwägungen für die Klageanträge zu 3. bis 50. keine Bedeutung haben, folgt nichts Abweichendes. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob der [X.] die Rechtsauffassung des [X.]s letztlich teilt. Ein Teilurteil ist bereits dann unzulässig, wenn das Rechtsmittelgericht - hier das Revisionsgericht - in einer der insgesamt zu prüfenden Fragen möglicherweise zu einem Ergebnis kommt, das in Widerspruch zu einer Entscheidung des [X.] in dem bei diesem verbliebenen Teil treten kann. Dies ist vorliegend insbesondere im Hinblick auf eine etwaige, eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründende Pflichtverletzung des Beklagten der Fall.

cc) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil das [X.] den bei ihm verbliebenen Teil des Rechtsstreits mit Beschluss vom 20. Jan[X.]r 2015 nach § 149 ZPO bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft [X.] gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens ausgesetzt hatte.

(1) Zwar ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme findet nach Auffassung des [X.]s ihre Rechtfertigung darin, dass die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führe, weil regelmäßig nicht voraussehbar sei, ob und gegebenenfalls wann das Verfahren aufgenommen werde. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozess[X.]le Möglichkeit hätten, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, sei es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens bestehe (vgl. [X.] 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 29 mwN).

(2) Eine damit vergleichbare Sachlage liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor.Bei der vom [X.] angeordneten Aussetzung des bei ihm verbliebenen Teils des Rechtsstreits nach § 149 ZPO fehlt es an einer mit einer Verfahrensunterbrechung aufgrund von Insolvenz oder Tod eines Streitgenossen vergleichbaren Sit[X.]tion (vgl. [X.] 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 30 mwN). Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht nicht nur abstrakt, sondern konkret. Zum einen kann das [X.] nach § 150 ZPO die Aussetzung jederzeit wieder aufheben; zum anderen hat das Gericht nach § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Verhandlung auf Antrag einer [X.] fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist, es sei denn, gewichtige Gründe sprechen ausnahmsweise für die Aufrechterhaltung der Aussetzung (§ 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Der Erlass eines unzulässigen [X.] stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der nach § 562 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO iVm. § 563 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] führt. Gründe, weshalb von einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht vorliegend ausnahmsweise abzusehen wäre, wurden von den [X.]en nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

III. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

Das [X.] wird zu prüfen haben, ob der gesamte Rechtsstreit - einschließlich des vom Teilurteil nicht erfassten, bei ihm verbliebenen Teils - im Sinne der Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen - nichtkartellrechtlichen - Gründen entscheidungsreif ist. Sofern es zu der Überzeugung gelangen sollte, dass dies nicht der Fall ist, weil der Rechtsstreit ohne Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 [X.] nicht entschieden werden kann, wird es den gesamten Rechtsstreit unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils an das zuständige [X.] (§ 89 [X.]) zu verweisen haben.

        

    Schlewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    Oschmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 189/15

29.06.2017

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 19. Dezember 2013, Az: 1 Ca 657/13, Urteil

§ 87 S 2 GWB, § 87 S 1 GWB, § 13 GVG, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 8 AZR 189/15 (REWIS RS 2017, 8813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8813


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 AZR 189/15

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 189/15, 29.06.2017.


Az. 1 Ca 657/13

Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 657/13, 19.12.2013.


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