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PDF anzeigen[X.]/00vom29. März 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2001 durch [X.] [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Gründe:[X.]war Mitglied der LPG "[X.]" F. ,aus der er 1970 ausschied. Durch Vereinbarung vom 18. März 1970 überließ [X.] LPG das mit einem Wohnhaus, Stall und Scheune bebaute Grundstück [X.] zur weiteren Nutzung, auch zur Überlassung an Dritte. 1971 wurde [X.] auf einen Kreispachtvertrag umgestellt. Die LPG wies das [X.] den bei ihr beschäftigten Beklagten zu Wohnzwecken zu. Diese [X.] in Eigen- und Fremdarbeit instand und zahlten an die LPG, die [X.] vorgestreckt hatte, einen Betrag von rund 23.000 Mark/DDR für Reno-vierungsarbeiten in jährlichen Raten zurück.1985 verstarb [X.]und wurde von den [X.], die das Grundstück von den Beklagten herausverlangen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Der [X.] hat dieses Urteil aufgehobenund die Sache zurückverwiesen. Er hat zwar ein auf Art. 233 § 2 a Abs. 1Satz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4, 5, 12 SachenRBerG gestütztes [X.] -recht verneint, dem Berufungsgericht aber aufgegeben zu prüfen, ob ein "[X.] Nutzungsvertrag" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpG zustandegekommen ist und unter Umständen fortbesteht oder ob ein Zurückbehaltungs-recht wegen eines Wertersatzanspruchs nach § 356 ZGB gegeben ist (Urt. [X.] April 1999, [X.], [X.] 1999, 488 f).Das Berufungsgericht hat der Klage, der die Beklagten nur noch im We-ge des Zurückbehaltungsrechts einen Wertersatzanspruch in Höhe von80.000 DM entgegengesetzt haben, erneut stattgegeben. Dagegen haben [X.] wiederum Revision eingelegt, den Rechtsstreit dann aber in [X.] für erledigt erklärt. Die Kläger haben sich der [X.] angeschlossen.II.Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben, da diesunter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes billigem Ermessen ent-spricht (§ 91 a Abs. 1 ZPO).Im Streit war nur noch die Frage, ob den Beklagten das geltend ge-machte Zurückbehaltungsrecht zustand. Die Auffassung des Berufungsge-richts, dies sei zu verneinen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. [X.] es auf die Frage, wann die [X.] Maßnahmen [X.] sind, nicht entscheidend an. Entweder greift § 356 ZGB ein oder § 812Abs. 1 BGB. Soweit das Berufungsgericht meint, die Abzahlungsvereinbarung,d.h. die Vereinbarung über die Erstattung der Kosten für die [X.] -beiten, die die LPG vorgestreckt hatte, sei möglicherweise als Gegenleistung,und damit mit Rechtsgrund gezahlt, für die eingeräumte Nutzung der Gebäudezu werten, wird vom Sachvortrag der Parteien nicht gedeckt. Die LPG und [X.] hatten sich seinerzeit vorgestellt, daß die Beklagten ein Nutzungs-recht nach § 291 ZGB erhielten (was sogar eingetragen wurde), daß sie also ineigenes Vermögen investierten. Damit ist die Annahme, daß ein Nutzungsent-gelt gezahlt werden sollte, nicht vereinbar. Ein Wertersatzanspruch ist daherdem Grunde nach gegeben. Da die Höhe dieses Anspruchs jedoch noch weite-rer Feststellungen bedurft hätte, deren Ergebnis offen ist, ist es gerechtfertigt,die Kosten gegeneinander aufzuheben.[X.][X.] [X.]KleinGaier
Meta
29.03.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. V ZR 142/00 (REWIS RS 2001, 3022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3022
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