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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTE[X.]LV ZR 318/99Verkündet am:17. November 2000R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. November 2000 durch [X.] Lemke und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 28. Juli 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren [X.]([X.]). Dieser beabsichtigte Ende der achtziger Jahre, seinen Kohleumschlag-platz nach [X.]zu verlegen. Die hierfür benötigten Grundstücke [X.] bis dahin von der LPG Pflanzenproduktion "S. fl [X.](LPG) landwirtschaftlich genutzt. Sie standen im Eigentum der [X.] 3 -schaftsbauern und waren in die LPG eingebracht. Am 15. Oktober 1987schlossen der [X.] und die LPG einen schriftlichen Vertrag über den Entzugder landwirtschaftlichen Nutzfläche und die [X.]nanspruchnahme der [X.] den Bau einer Brücke über die [X.] sowie einer [X.] durch den [X.]. [X.] genehmigten Bauarbeiten wurde 1987 begonnen.Durch notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 sollte der [X.] auf [X.] der Umwandlungsverordnung umgewandelt werden. Am 10. [X.] wurde das neue Unternehmen, dessen Rechtsnachfolgerin die [X.], in das Handelsregister eingetragen.Die Klägerin führte die vom [X.] begonnenen Bauarbeiten an der [X.] und der [X.] zunächst fort, stellte sie jedoch bald danach im Zuge [X.] der Energiewirtschaft in den neuen Bundesländern ein. Spätestensseit 1991 nutzte sie die inzwischen fertiggestellte Brücke und die weitgehendfertiggestellte [X.] nicht mehr.1992 erwarb die beklagte Stadt (Beklagte) die von dem [X.] und derKlägerin für den Bau der Brücke und der [X.] ursprünglich genutzten [X.] zu Eigentum und gab die von ihr fertiggestellte und ausgebaute [X.]und die Brücke Anfang 1992 zur Nutzung durch den öffentlichen Verkehr frei.Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung für die [X.] und der [X.] für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis zum28. Februar 1998 in Höhe von jährlich 70.000 DM. Sie hat beantragt, die [X.] zur Zahlung von 420.000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem30. Mai 1992 zu [X.] und [X.] haben die Klage abgewiesen. Hier-gegen richtet sich die Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden gegen die [X.] auf Zahlung eines Nutzungsentgelts zu, weil sie nicht Eigen-tümerin der Brücke und des [X.]nkörpers geworden sei. Zwar sei nach § [X.]. 1 ZGB von Grund und Boden getrenntes Anlageneigentum als Volksei-gentum entstanden. Das Volkseigentum an den Anlagen sei indes später infol-ge der Privatisierung und Umwandlung des [X.] in die Klägerin nicht nach denBestimmungen des [X.] auf diese übergegangen. Das Treu-handgesetz finde keine Anwendung, weil es erst nach der Umwandlung des[X.] in die Klägerin in [X.] getreten sei.Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen [X.].[X.] -1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, an dem von dem[X.] errichteten [X.]nkörper und der Brücke sei gemäß § 459 Abs. 1 ZGBi.[X.]. § 3 der Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Bau-maßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten, nicht volkseigenenGrundstücken vom 7. April 1983 (GBl. [X.], 129) Volkseigentum entstanden. Derzwischen dem [X.] K. und der LPG geschlossene Vertrag über dendauerhaften Entzug der Bodennutzung vom 15. Oktober 1987 ist ein [X.] der genannten Bestimmungen. Daß er dazu diente, die Grundstücke derlandwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu entziehen und der gewerblichen Nut-zung zuzuführen, steht dem nicht entgegen. Die LPG konnte nämlich [X.]. h LPGG Boden [X.] Betrieben und [X.] auch zu einer derartigen Nutzung übertragen und so die Grundlage für [X.] von Volkseigentum bei der Errichtung von Gebäuden und Anlagenschaffen. Ein Vertrag mit dem Eigentümer war aufgrund des der LPG [X.] umfassenden Bodennutzungsrechts nicht erforderlich (vgl. [X.], Kommentar zum ZGB, 1985, § 459 [X.]. [X.]. 1) und hätte diesem wider-sprochen.2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daßdas Volkseigentum nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] in das Eigentum derKlägerin übergegangen sei. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nichtdaran, daß das Treuhandgesetz erst nach der Umwandlung des [X.] in [X.]getreten ist. Die durch die notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 auf [X.] der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (UmwVO, GBl. [X.],107) beabsichtigte Umwandlung des [X.] wäre nämlich nach § 7 UmwVO erstmit der Eintragung des Nachfolgeunternehmens in das Handelsregister am10. August 1990 wirksam geworden ([X.], [X.] 1990, 3162). Die [X.] 6 -lung wurde deshalb durch das [X.]nkrafttreten des [X.] am 1. Juli1990 überholt ([X.], Urteil vom 2. Oktober 1997, [X.][X.] ZR 169/96, Z[X.]P 1998, 86,87; BVerwG, [X.] 1999, 215, 216). Die Umwandlung kraft Gesetzes bewirktegleichzeitig den Übergang des volkseigenen Vermögens, das am 1. Juli 1990dem [X.] zur Nutzung überlassen war und sich deshalb in seiner [X.] (vgl. dazu Horn, [X.] im neuen [X.], 2. Aufl., § 18, Rdn. 158; Teige, V[X.]Z 1994, 58, 59) befand.[X.]m übrigen hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch dann das Ei-gentum an der [X.] und der Brücke erlangt, wenn die Umwandlung nach [X.] noch vor [X.]nkrafttreten des [X.] vollzo-gen worden wäre; denn nach § 23 [X.] greift der in § 11 Abs. 2 [X.] an-geordnete Eigentumsübergang auch bei Umwandlungen, die auf Grund [X.] fivorgenommenfl worden sind. [X.]nsoweit wird unausge-sprochen auf § 7 Satz 1 UmwVO Bezug genommen, der die Wirksamkeit derUmwandlung von der Eintragung des Unternehmens neuer Rechtsform abhän-gig macht. War die Eintragung vor dem 1. Juli 1990 bereits erfolgt, wurde dieentstandene Kapitalgesellschaft gemäß § 1 Abs. 4 [X.] der Treuhandan-stalt als Anteilseignerin unterstellt und zugleich gemäß § 23 [X.] nachträg-lich mit ihren Betriebsgrundstücken als Anlagevermögen ausgestattet ([X.],Urteil vom 2. Oktober 1997, [X.][X.] ZR 169/96, Z[X.]P 1998, 86, 87; Busche, RV[X.] Bd. 3,§ 23 [X.], Rdn. 1 [X.] Das nach § 11 Abs. 2 [X.] begründete und gemäß Art. 231 § 5Abs. 1 Satz 1 EGBGB fortbestehende Eigentum der Klägerin ist nicht dadurchuntergegangen, daß sie die [X.] und die Brücke nicht mehr nutzt. Die [X.] vor dem 22. Juli 1992 hat lediglich zur Folge, daß die Beklagte- 7 -die Erfüllung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ver-weigern kann (§ 29 Abs. 1 SachenRBerG), sie bewirkt aber keine Veränderungder bestehenden Eigentumsverhältnisse ([X.], [X.]. LSA1998, 342).4. Solange das Eigentum der Klägerin an der Brücke und an der [X.]fortbesteht, sind ihr auch die Nutzungen aus dem Eigentum zugeordnet. [X.] Beklagte sie sich zu eigen, kann die Klägerin zivilrechtlich zu einem Aus-gleich verpflichtet sein. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt allerdings [X.] ab, ob die [X.] und die Brücke dem öffentlichen Verkehr [X.] sind. [X.]st das der Fall, scheiden Ansprüche aus §§ 987 ff BGB bzw. §812 BGB aus. War die Widmung rechtmäßig, kommt vielmehr eine Entschädi-gung nach den dafür geltenden Grundsätzen in Betracht. War die [X.] rechtswidrig, ist ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteig-nungsgleichen Eingriffs denkbar, der allerdings voraussetzt, daß die Klägerinvon der Möglichkeit des Primärrechtsschutzes Gebrauch gemacht hat ([X.]Z110, 12).- 8 -Nach alledem hat das angefochtene Urteil mit der gegebenen [X.] keinen Bestand. Es ist vielmehr aufzuheben und die Sache zwecks weite-rer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] KrügerLemkeGaier
Meta
17.11.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2000, Az. V ZR 318/99 (REWIS RS 2000, 484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 484
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