Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 5 B 43/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 9379

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Gegenstand

Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme, Kenntnis des Jugendhilfeträgers vom Hilfebedarf


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt erfolglos. Die zu ihrer [X.]egründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der [X.]eschwerde beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von [X.]edeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 11. August 1999 - [X.]VerwG 11 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 22. Mai 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 130.07 - [X.] 2008, 600).

3

a) Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage

"ob bei einer im Rahmen der Selbsthilfe verschafften Maßnahme im Sinne des § 35a Abs. 2 [X.] Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger nur dann bestehen können, wenn die fragliche Maßnahme alternativlos in [X.]etracht kommt, jede andere Maßnahme also nicht geeignet wäre, der bestehenden [X.]elastungssituation zu begegnen",

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn das [X.]erufungsgericht hat die Zurückweisung der Klage nicht allein darauf gestützt, beim Kläger wären zur [X.]ehandlung seines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (im Folgenden: [X.]) auch andere Maßnahmen als der Wechsel auf die [X.] in Frage gekommen.

4

Vielmehr hat es selbstständig tragend ausgeführt, für eine Kostenerstattung selbst beschaffter Maßnahmen fehle es im Schuljahr 2002/2003 auch an der schon vor Einführung des § 36a [X.] erforderlichen Dringlichkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der Schulwechsel nach dem bereits damals sinngemäß geltenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Zumindest ein vorübergehender Verbleib sei nicht unzumutbar gewesen, so dass der Kläger die abschließende Entscheidung des [X.] über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a [X.] für den [X.]esuch der Privatschule hätte abwarten können und müssen. Für die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 wird selbstständig tragend darauf abgestellt, dass jedenfalls die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erforderliche Teilhabebeeinträchtigung nicht mehr bestanden habe und auch im Falle eines erneuten [X.] auf eine öffentliche Schule keineswegs sicher gedroht habe ([X.] f.). Insoweit sind auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.

5

Folglich ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage nicht entscheidungserheblich, ob eine selbst beschaffte Maßnahme im Falle der [X.] nicht nur geeignet (vgl. [X.] vom 30. Januar 2004 - 12 [X.] 2392/03 - NVwZ-RR 2004, 503 <505>), sondern - wie der [X.] im angegriffenen [X.]erufungsurteil ausführt - auch alternativlos sein muss (differenzierend Kunkel in LPK-[X.], 3. Aufl. 2006, § 36a Rn. 8).

6

b) Die vom Kläger des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,

"ob das 'In-Kenntnis-Setzen' des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom Hilfebedarf im Sinne des § 36a Abs. 3 Ziff. 1 [X.] zwingend einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe voraussetzt oder ob es hierfür ausreichend ist, dass der Jugendhilfeträger in anderweitiger Form Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt und auf dieser Grundlage über die Hilfegewährung entscheiden konnte",

rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zum einen ist in der Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen, dass für diesen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und dass er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann ([X.]eschluss vom 22. Mai 2008 a.a.[X.] m.w.N.). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht tragend auf den Zeitpunkt des förmlichen Antrages abgestellt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, das Jugendamt habe von einem möglichen Hilfebedarf bereits Ende Februar/Anfang März 2002 erfahren und habe darauf in ausreichendem Umfang reagiert ([X.] bis 28).

7

2. Die Revision ist auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

8

2.1 Die mit der [X.]eschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur Erfolg haben, wenn die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - [X.]VerwG 6 [X.] 52.65 - [X.]VerwGE 31, 212; [X.]eschluss vom 22. Mai 2008 a.a.[X.]). Daran fehlt es.

9

a) Der Kläger rügt zu Unrecht, das [X.]erufungsgericht hätte entsprechend seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.] die behandelnden Therapeuten zum [X.]eweis für die [X.]ehauptung vernehmen müssen, dass dem Kläger seinerzeit eine seelische [X.]ehinderung gedroht habe. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob dieser [X.] schon deswegen abgelehnt werden konnte, weil es sich bei dem angeführten [X.]eweisthema der drohenden seelischen [X.]ehinderung streng genommen nicht um eine Tatsache, sondern um eine der Rechtsanwendung zuzuordnende Prognoseentscheidung handelt. Dies mag zwar die Vernehmung der behandelnden Therapeuten als sachverständige Zeugen ausschließen, hindert aber ihre Heranziehung als Sachverständige nicht (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <42 f.>). Dass die Vernehmung von Sachverständigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass ein Sachverständigengutachten durchaus als geeignetes [X.]eweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in [X.]ezug auf die Gefahr einer seelischen [X.]ehinderung in [X.]etracht kommen kann (vgl. [X.]eschluss vom 22. Oktober 2008 - [X.]VerwG 1 [X.] 5.08 - juris Rn. 5).

Die Frage der seelischen [X.]ehinderung war jedoch nach der Rechtsauffassung des [X.] letztlich nicht entscheidungserheblich. Das [X.]erufungsgericht hat zwar bezweifelt, dass dem Kläger im Frühjahr 2002, eine seelische [X.]ehinderung drohte. Es hat die Ablehnung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für das Schuljahr 2002/2003 aber letztlich nicht auf diese Zweifel gestützt. Es hat ergänzend ausgeführt, dass es auch an der erforderlichen Gefahr einer Teilhabebeeinträchtigung fehle, und es hat die Frage der drohenden seelischen [X.]ehinderung „letztlich dahinstehen“ lassen ([X.]), weil der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für das Schuljahr 2002/2003 seines Erachtens an den sonstigen Voraussetzungen für die Erstattung selbst beschaffter Hilfen scheiterte. Auch für die folgenden Schuljahre hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf abgestellt, dass dem Kläger jedenfalls nach dem einjährigen [X.]esuch der [X.] keine Teilhabebeeinträchtigung mehr drohte und auch im Falle eines erneuten [X.] keineswegs sicher gedroht hätte. In der Aufklärungsrüge ist auch nicht aufgezeigt worden, dass sich in [X.]ezug auf die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 hinsichtlich einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung des [X.] weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten und dass darauf bereits im [X.]erufungsverfahren im ausreichenden Maße hingewirkt worden wäre. Der oben erwähnte [X.] konnte nur so verstanden werden, dass er sich auf die „seinerzeit“ im Jahre 2002 drohende seelische [X.]ehinderung bezog. Entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen musste der Antrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für den gesamten eingeklagten Erstattungszeitraum gelten sollte.

b) Nach der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts war letztlich auch auf die im anderen [X.] unter [X.]eweis gestellte [X.]ehauptung, dass die [X.] für die [X.]-Problematik des [X.] „die richtige Schule“ gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass dieser [X.]eweisantrag eine dem [X.]eweis nicht zugängliche [X.]ewertung zum Gegenstand hat und vom [X.]erufungsgericht verfahrensfehlerfrei schon mangels konkreter Tatsachenbehauptung abgewiesen worden ist, kam es auf die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Zweifel an der Eignung dieser Schule als Therapieeinrichtung für Kinder mit [X.] nicht an. Das [X.]erufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - die Kostenerstattungspflicht des [X.]eklagten auch aus anderen selbstständig tragenden Gründen abgelehnt, so dass die beantragte Vernehmung des Schulleiters der [X.] auch nicht aus Gründen der richterlichen Aufklärungspflicht erforderlich gewesen ist.

2.2 Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 30. Oktober 1990 - 2 [X.]vR 562/88 - [X.]VerfGE 83, 24 <35> und vom 30. April 2010 - 1 [X.]vR 2797/09 - FamRZ 2010, 1145). Allerdings müssen die Gerichte nicht jedes Vorbringen der [X.]eteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden (stRspr, [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Juli 1967 - 2 [X.]vR 639/66 - [X.]VerfGE 22, 267 <274>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der [X.]eteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 1. Februar 1978 - 1 [X.]vR 426/77 - [X.]VerfGE 47, 182 <187>). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in [X.]etracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, [X.]eschluss vom 2. September 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 12.10 -). Auch in diesem Fall kommt es nur dann zur Aufhebung einer Gerichtsentscheidung, wenn nicht auszuschließen ist, dass die [X.]erücksichtigung des Vortrags zu einer für die Prozesspartei günstigeren Entscheidung hätte führen können ([X.]VerfG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 2 [X.]vR 434/82 - [X.]VerfGE 62, 392 <396>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Juli 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 24.08 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 77).

a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall auf zwei gutachtliche Stellungnahmen zur [X.]-Problematik des [X.] aus dem [X.] nicht eingegangen ist, kann die angegriffene Entscheidung auf einer mangelnden [X.]erücksichtigung dieses Vorbringens jedenfalls nicht beruhen. Denn das [X.]erufungsgericht hat das Vorliegen einer seelischen [X.]ehinderung des [X.] - wie ausgeführt - letztlich dahinstehen lassen und den Kostenerstattungsanspruch aus anderen Gründen abgelehnt.

b) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Sachvortrag zur Dringlichkeit des [X.] im klagebegründenden Schriftsatz vom 9. März 2007 nicht übergangen. Die darin angeführten Argumente für die Notwendigkeit des [X.] ([X.], Absinken der Schulleistungen, Probleme mit Mitschülern, Mobbing, aggressives Verhalten des [X.], Schulwechselempfehlung des Klassenlehrers und Schulleiters, unbefriedigender Verlauf der Gespräche bei der Schulaufsicht) werden im Tatbestand des [X.]erufungsurteils wiedergegeben ([X.]. Damit hat das [X.]erufungsgericht den diesbezüglichen [X.]vortrag zur Kenntnis genommen. Dann aber bedarf es besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, dass das [X.]erufungsgericht das zur Kenntnis genommene Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen habe.

Soweit es bei der Erörterung der Rechtsfrage der [X.] des [X.] nicht im Einzelnen auf diese Punkte eingegangen ist, lässt dies nicht den Schluss zu, es hätte diese Argumente nicht in Erwägung gezogen. Das [X.]erufungsgericht hat erkennbar zwischen der Frage der Notwendigkeit eines [X.] und der Frage der [X.] des [X.] bis zu einer Entscheidung des [X.] differenziert und verlangt, dass für die [X.] eines [X.] noch zusätzliche Argumente angeführt werden müssten, die auch einen vorübergehenden Verbleib unzumutbar erscheinen ließen. Es hat die im Tatbestand des Urteils durchaus referierten Probleme des [X.] im Ergebnis nicht als so schwerwiegend angesehen, dass auch ein einstweiliger Verbleib in der bisherigen Schule unzumutbar gewesen wäre.

[X.]ei dieser [X.]ewertung der Tatsachen hat es sich maßgeblich auf die im Aktenvermerk vom 12. September 2002 festgehaltene Einschätzung der Mutter des [X.] gestützt, der Kläger habe die bisherige Schule nicht verlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die zum [X.]eleg des [X.] angeführte Passage des Urteils zu verstehen, es sei nicht über Auseinandersetzungen des [X.] mit seinen Mitschülern berichtet worden, die einen einstweiligen Verbleib auf der Schule unzumutbar erscheinen ließen. Ist aber das Vorbringen einer [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden, dann hindert der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, die zur Kenntnis genommenen Tatsachen anders zu bewerten als die Prozesspartei. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]VerfGE 96, 205 <216>).

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwG[X.]

Meta

5 B 43/10

17.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4. Mai 2010, Az: 10 A 1623/09, Urteil

§ 35a SGB 8, § 36a Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 5 B 43/10 (REWIS RS 2011, 9379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9379

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