Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. VII ZB 66/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10857

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 66/14

vom

20. [X.]ai 2015

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
20.
[X.]ai
2015
durch den [X.] [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke, Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Ver-fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
Oktober
2014 zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt bei-zuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:
I.
Der in Untersuchungshaft befindliche Schuldner, ein Diplomjurist,
schul-det dem Gläubiger Gerichtskosten. Wegen dieses Anspruchs hat der Gläubiger einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Gläubiger auf Auszahlung des ihm für
die Dauer der Untersuchungshaft als [X.] bereits gutgeschriebenen und künf-tig noch gutzuschreibenden Geldes
gepfändet und zur Einziehung überwiesen 1
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3
-
wurde, wobei dem Schuldner ein monatlicher [X.] in Höhe von 20
% der Regelbedarfsstufe
1 des Sozialhilferegelsatzes gemäß §
28 SGB
XII zu belassen sei.
Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen den ihm
am 11.
November
2014 zugestellten Beschluss hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt, eingegangen am [X.] am 3.
Dezember
2014. Zugleich hat er die Zuweisung eines am [X.] zugelassenen Rechtsanwaltes beantragt, da im Verfahren Anwaltszwang be-stehe. [X.]it Verfügung vom 4.
Dezember
2014 hat der Rechtspfleger des [X.] den Schuldner darauf hingewiesen, dass Anträgen
auf [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Erklä-rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen sei und diese innerhalb der Rechtsmittelfrist hier eingegangen sein müsste. Ein Vordruck war beigefügt. [X.]it am 12.
Dezember
2014 eingegange-nem Schreiben hat der Schuldner den ausgefüllten Vordruck nebst Belegen übersandt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin des [X.] vom 30.
Dezember
2014, dass die Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen seien, hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gestellt.

II.
1. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
2
3
-
4
-
a) Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzu-lässig, da sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt worden ist, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO.
b) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim [X.] eingelegt werden. Die Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 11.
Dezember
2014 [X.]. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäu-mung dieser Frist kommt nicht in Betracht.
aa) Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grund-sätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristver-säumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der [X.] ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftiger-weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender [X.] rechnen musste (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 2010

[X.]/10,
NJW 2011, 230 Rn. 7 m.w.[X.]). Dies setzt voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß aus-gefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16.
November 2010

[X.]/10,
aaO; vom 2.
April 2008 -
XII
ZB
131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn.
11; vom 13. Februar 2008 -
XII [X.], NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; jeweils m.w.[X.]).
Das war hier nicht der Fall, weil diese [X.] erst am 12.
Dezember 2014 eingegangen sind.
bb) Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich
darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des §
234 ZPO nach-geholt wird ([X.], Beschluss vom 2.
April 2008

XII
ZB
131/06,
aaO Rn.
13 4
5
6
7
-
5
-
m.w.[X.]). Hierfür bedarf es nicht eines

vom Schuldner allerdings auch gestell-ten

Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses.
Der verspätete Eingang der notwendigen Unterlagen ist jedoch nicht [X.].
Soweit sich der Schuldner darauf beruft, nach dem Hinweis des Rechtspflegers des [X.] ohne schuldhafte Verzögerungen sofort gehandelt zu haben, kommt es nicht darauf an, inwieweit dies zutrifft. Das [X.] an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt jedenfalls in seinem
Ver-halten bis zum Erhalt dieses Hinweises.
Der angefochtene Beschluss enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Schuldner wusste, dass im Verfahren vor dem [X.] der Zwang besteht, sich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hatte er hierfür die [X.]ittel nicht, hätte er sich bereits ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bemühen müssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu bekommen. Dazu gehört nötigenfalls die
Erkundigung, auf welche Art das geschehen kann.
Dass dies unter den Um-ständen der Untersuchungshaft nicht rechtzeitig möglich war, macht der Schuldner selbst nicht geltend.
Des
Hinweises des [X.] bedurfte es hierfür nicht.
8
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6
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2. Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzu-lässig und daher auf seine Kosten
(§ 97 Abs. 1 ZPO)
zu verwerfen.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit
Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2014 -
601 [X.] 1107/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.10.2014 -
2 [X.]/14 -

9

Meta

VII ZB 66/14

20.05.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. VII ZB 66/14 (REWIS RS 2015, 10857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10857

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