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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 154/14
vom
16. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Aus-
beutung u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2014
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Oktober 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Beweisantragsrüge ist im Wesentlichen aus den durch die [X.] angeführten Gründen in der Sache nicht erfolgreich. Es kann daher dahinge-stellt bleiben, ob es sich bei dem in Frage stehenden Antrag entsprechend der Auffassung des [X.] um einen Beweisermittlungsantrag ge-handelt hat.
2. [X.] zum Zwecke
der sexuellen Aus-beutung gemäß §
232 Abs.
1 StGB enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass das Merkmal [X.] erfüllt war. Alle [X.] befanden sich in ihrem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. auch UA S.
46). Die damit verbun-dene Einschränkung ihrer Entscheidungs-
und Handlungsmöglichkeiten war
was genügt
konkret geeignet, ihren Widerstand gegen Angriffe auf die [X.] Selbstbestimmung herabzusetzen (vgl. zu §
180b StGB aF [X.], Be--
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schluss vom 25.
Februar 1997
4 StR 40/97, [X.]St 42, 399, 400 f.; [X.] in Schönke/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
232
Rn.
10 mwN; siehe auch
BT-Drucks.
12/2046 S.
4). Es ist dementsprechend nicht erforderlich, dass zu den im Heimatland der Opfer herrschenden schlechten sozialen Verhältnissen
in Bezug auf das jeweilige Opfer noch weitere erschwerende Umstände hinzu-kommen [X.], StGB, 61.
Aufl., §
232 Rn.
9). Damit kann letztlich offenbleiben, ob die Opfer
durch die Angeklagte veranlasst
bereits vor ihrer Einschleusung beschlossen hatten, in [X.] die Prostitution aufzuneh-men, oder ob dieser Entschluss erst durch die Maßnahmen der Angeklagten in [X.] (unter anderem
Forderung, Beträge von über 50.000
i-
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45
f.) endgültig bewirkt worden ist.
3. Dass die [X.] das Merkmal der Ausnutzung einer auslandsspezifi-schen Hilflosigkeit verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
16.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. 5 StR 154/14 (REWIS RS 2014, 4014)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4014
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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