Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. 5 StR 154/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4014

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 154/14
vom
16. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Aus-

beutung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2014
beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Oktober 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Beweisantragsrüge ist im Wesentlichen aus den durch die [X.] angeführten Gründen in der Sache nicht erfolgreich. Es kann daher dahinge-stellt bleiben, ob es sich bei dem in Frage stehenden Antrag entsprechend der Auffassung des [X.] um einen Beweisermittlungsantrag ge-handelt hat.
2. [X.] zum Zwecke
der sexuellen Aus-beutung gemäß §
232 Abs.
1 StGB enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass das Merkmal [X.] erfüllt war. Alle [X.] befanden sich in ihrem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. auch UA S.
46). Die damit verbun-dene Einschränkung ihrer Entscheidungs-
und Handlungsmöglichkeiten war

was genügt

konkret geeignet, ihren Widerstand gegen Angriffe auf die [X.] Selbstbestimmung herabzusetzen (vgl. zu §
180b StGB aF [X.], Be--
3
-

schluss vom 25.
Februar 1997

4 StR 40/97, [X.]St 42, 399, 400 f.; [X.] in Schönke/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
232
Rn.
10 mwN; siehe auch
BT-Drucks.
12/2046 S.
4). Es ist dementsprechend nicht erforderlich, dass zu den im Heimatland der Opfer herrschenden schlechten sozialen Verhältnissen
in Bezug auf das jeweilige Opfer noch weitere erschwerende Umstände hinzu-kommen [X.], StGB, 61.
Aufl., §
232 Rn.
9). Damit kann letztlich offenbleiben, ob die Opfer

durch die Angeklagte veranlasst

bereits vor ihrer Einschleusung beschlossen hatten, in [X.] die Prostitution aufzuneh-men, oder ob dieser Entschluss erst durch die Maßnahmen der Angeklagten in [X.] (unter anderem
Forderung, Beträge von über 50.000

i-
-

45
f.) endgültig bewirkt worden ist.
3. Dass die [X.] das Merkmal der Ausnutzung einer auslandsspezifi-schen Hilflosigkeit verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht.

Basdorf
Dölp
König

Berger
Bellay

Meta

5 StR 154/14

16.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. 5 StR 154/14 (REWIS RS 2014, 4014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4014

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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