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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Schwerer Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung: Tatbestandsmerkmal "Zwangslage" bei Rekrutierung junger Ausländerinnen aus schlechten sozialen Verhältnissen
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Beweisantragsrüge ist im Wesentlichen aus den durch die [X.] angeführten Gründen in der Sache nicht erfolgreich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem in Frage stehenden Antrag entsprechend der Auffassung des [X.] um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt hat.
2. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass das Merkmal der "Zwangslage" schon bei der "Rekrutierung" der drei [X.] in [X.] erfüllt war. Alle [X.] befanden sich in ihrem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. auch [X.]). Die damit verbundene Einschränkung ihrer Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten war - was genügt - konkret geeignet, ihren Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung herabzusetzen (vgl. zu § 180b StGB aF [X.], Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 StR 40/97, [X.]St 42, 399, 400 f.; [X.] in Schönke/[X.], StGB, 29. Aufl., § 232 Rn. 10 mwN; siehe auch BT-Drucks. 12/2046 S. 4). Es ist dementsprechend nicht erforderlich, dass zu den im Heimatland der Opfer herrschenden schlechten [X.] Verhältnissen in Bezug auf das jeweilige Opfer noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen ([X.] wohl Fischer, StGB, 61. Aufl., § 232 Rn. 9). Damit kann letztlich offenbleiben, ob die Opfer - durch die Angeklagte veranlasst - bereits vor ihrer Einschleusung beschlossen hatten, in [X.] die Prostitution aufzunehmen, oder ob dieser Entschluss erst durch die Maßnahmen der Angeklagten in [X.] (unter anderem Forderung, Beträge von über 50.000 € "abzuarbeiten", Hinweis auf den "[X.]"; vgl. dazu [X.] f.) endgültig bewirkt worden ist.
3. Dass die [X.] das Merkmal der Ausnutzung einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht.
[X.] Dölp König
Berger [X.]
Meta
16.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 2. Oktober 2013, Az: (533) 251 Js 976/12 KLs (33/12)
§ 232 Abs 1 S 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2014, Az. 5 StR 154/14 (REWIS RS 2014, 4035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4035
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