Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2008, Az. 2 StR 90/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4835

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[X.]/08 vom 26. März 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig ist. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben; soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung des [X.] wendet, wäre sie auch offen-sichtlich unbegründet. 1 Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt aber zur Änderung des Schuldspruchs. Das [X.] hat die Angeklagte im ersten Tatkomplex nur wegen versuchten Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Das war un-2 - 3 - zutreffend, denn nach den [X.] Feststellungen hat die Angeklagte als Mittäterin den Tatbestand des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vollendet. Der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich die Prostitution aufnimmt oder fortsetzt oder sexuelle Handlungen im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB vornimmt; vielmehr ist der Tatbestand schon mit dem [X.] in der Absicht vollendet, das Tatopfer zu entsprechenden Hand-lungen zu bringen [X.] 55. Aufl. § 232 Rdn. 32). Diese Voraussetzung war mit dem Eintritt der von dem Mitangeklagten entsprechend dem [X.] herbeigeführten Bemächtigungslage hier offensichtlich gegeben. Die Qualifikationen nach § 232 Abs. 3 und 4 StGB sind zur Klarstellung im Schuldspruch als "schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Aus-beutung" zu bezeichnen (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Juli 2007 - 2 [X.]; [X.] 232 Rdn. 3). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand dem hier nicht entgegen, da es sich um einen bloßen Fehler in der recht-lichen Bewertung handelte und der Angeklagten eine andere oder weiter ge-hende Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. 3 [X.] Fischer Roggenbuck Appl Schmitt

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2 StR 90/08

26.03.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2008, Az. 2 StR 90/08 (REWIS RS 2008, 4835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4835

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