Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. IV ZR 305/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5172

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 305/06vom 5. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 5. März 2008 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zi-vilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2006 wird zugelassen, soweit der Klägerin 4% Zinsen aus 2.383.021,81 • für die [X.] vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 zugesprochen worden sind. Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeich-nete Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil [X.]. Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens tragen die Klägerin 8% und die Beklagte 92%. Die Beklagte trägt 92% der den Streithelfern der Klägerin im [X.] entstandenen [X.]. Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: 2.383.021,81 • - 3 -

Gründe: 1 1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten da-gegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin die [X.] in Höhe von 2.383.021,81 • nebst 8% Zinsen über dem Basissatz hierauf seit dem 28. Mai 2003 zugesprochen hat, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erachtet der Senat für nicht durchgreifend. Auch im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht ge-geben. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der [X.] sieht der Senat insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 2 2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die [X.] vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 zugesprochen hat, waren die Revision zuzulassen und das Beru-fungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Denn insoweit hat das Berufungsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen und zugleich den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. 3 a) Lediglich in erster Instanz (vgl. dazu [X.] der [X.]) hatte die Klägerin unter anderem auch 4% Zinsen auf ihre Hauptforderung für die [X.] vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 neben weiteren Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basissatz seit dem 17. März 2005 gefordert. In der Berufungsinstanz haben sie und ihre Streithelfer neben der Hauptforderung nur noch deren Verzinsung mit einem Zinssatz von 8% über dem Basissatz seit dem 28. Mai 2003 zur Entscheidung ge-stellt. 4 - 4 -

5 b) Dass das Berufungsgericht der Klägerin somit Zinsen zugespro-chen hat, die die Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr beantragt hatte, verletzt das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG deshalb, weil das Berufungsgericht über einen in Wahrheit nicht (mehr) gestellten Klagantrag verhandelt und entschieden hat, ohne dass dies für die Beklagte bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts erkennbar war. Mithin war es der Beklagten auch verwehrt, zu diesem Antrag im Berufungsrechtszug Stellung zu nehmen (vgl. dazu [X.], [X.] vom 27. November 1989 - 1 BvR 297/88 - veröffent-- 5 -

licht in juris und [X.] Nr. 24a zu § 77 BetrVG 1972; Vollkommer in [X.], ZPO 26. Aufl. § 308 Rdn. 6; Musielak, ZPO 5. Aufl. § 308 Rdn. 22; [X.] NJW 1971, 1332). [X.][X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 7 O 197/05 - [X.], Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -

Meta

IV ZR 305/06

05.03.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. IV ZR 305/06 (REWIS RS 2008, 5172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5172

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6 U 25/06

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