Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. IV ZR 305/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3659

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 305/06vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 3. Juni 2008 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 5. März 2008 wird dahin [X.], 1. dass es eingangs des Beschlusstenors heißen muss: "Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2006 in der Fassung des [X.] vom 31. Oktober 2006 –" 2. dass der erste Absatz der Gründe ([X.]) lautet: "1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsge-richt der Klägerin die Versicherungsleistung in Höhe von 2.383.021,81 • nebst 8 % Zinsen über dem [X.] hierauf seit dem 18. März 2005 zugesprochen hat, bleibt das Rechtsmittel erfolglos." Gründe: Der Senat hat auf die - nur in diesem Umfang zugelassene - Revi-sion der Beklagten das Berufungsurteil des [X.] vom [X.] 2002 mit Beschluss vom 5. März 2008 aufgehoben, soweit der Klä-gerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die [X.] vom 9. Dezember 1 - 3 -

2002 bis zum 17. März 2005 zugesprochen waren (Senatsbeschluss vom 5. März 2008 Tz 3).
1. Er hat bei seiner Entscheidung allerdings den Berichtigungsbe-schluss vom 31. Oktober 2006 übersehen, in dem das [X.] abweichend vom ursprünglichen Ausspruch des Berufungsurteils der Klägerin neben 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die [X.] vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 lediglich 8% Zinsen über dem Basissatz für die [X.] ab dem 18. März 2005 (und nicht - wie ursprünglich tenoriert - seit dem 28. Mai 2003) zuerkannt hatte. 2 Dies war durch die entsprechende Berichtigung im Tenor und im ersten Absatz ([X.]) der Gründe des [X.] vom 5. März 2008 nach § 319 Abs. 1 ZPO richtig zu stellen. 3 2. Eine sachliche Änderung der vom Senat im Beschluss vom 5. März 2008 getroffenen Entscheidung ist mit dieser Berichtigung nicht verbunden. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Berufungsurteil mangels eines entsprechenden [X.] nur insoweit aufgehoben worden ist, als der Klägerin vom Berufungsgericht 4% Zinsen aus 2.383.021,81 • für die [X.] vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 zuerkannt worden waren. 4 Soweit sie 8% Zinsen über dem Basissatz auch für die [X.] vom 28. Mai 2003 bis zum 17. März 2005 beansprucht hatte, die ihr nach dem Berichtigungsbeschluss des [X.] vom 31. Oktober 2006 aberkannt worden sind, hatte sie diese Zinsforderung auf behaupteten Verzug der Beklagten gestützt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Verzinsung zu einem Zinssatz von 4%, die die Klägerin in erster Instanz 5 - 4 -

unmittelbar auf den Versicherungsvertrag (§ 27 Abs. 2 [X.]) gestützt hatte, ist im anderweitigen Antrag auf Verzugszinsen nicht enthalten. Vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstän-de, von denen die Klägerin einen (die Verzinsung zu 4%) in der [X.] nicht mehr verfolgt hat.
[X.][X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 7 O 197/05 - [X.], Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -

Meta

IV ZR 305/06

03.06.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. IV ZR 305/06 (REWIS RS 2008, 3659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3659

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6 U 25/06

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