Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 8/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3931

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 8/03
vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 21. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 • festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zu-lässig; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anwalt könne im Falle einer Nichtleistung keine Vergütung beanspruchen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 611, 614 BGB). Ob eine Leistung nicht erbracht ist, hängt von der - 3 - Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Diese Würdigung vorzunehmen, obliegt dem Tatrichter (§ 286 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht dadurch eine Überraschungsentschei-dung gefällt, daß es die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags nach dienst-vertraglichen Grundsätzen überprüft hat. Denn dies beruht auf dem Vortrag des [X.] in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Dezember 2002. Auch beruht das Berufungsurteil nicht auf den vom Kläger gerügten [X.]. Denn dem von ihm angekündigten rechtlichen Vortrag, "von einer Nichterfüllung" könne "nur beim gänzlichen Unterlassen einer Ausarbeitung, nicht aber bei Qualitätsmängeln ausgegangen werden", steht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 8/03

21.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 8/03 (REWIS RS 2005, 3931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3931

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