Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. III ZR 82/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 414

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 7. Dezember 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 307 A, [X.], [X.] § 9 Nr. 3 ([X.]: 23. Dezember 2003) Seit In-Kraft-Treten des § 9 Nr. 3 [X.] in der Fassung des "[X.]" vom 23. Dezember 2003 ([X.], 2909) kann sich der Verleiher vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermitt-lungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im [X.] an die Überlassung übernimmt (anders noch Senatsurteil [X.] 155, 311 zu § 9 Nr. 4 [X.] a.[X.]). [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.], 34. Zivilkammer, vom 16. März 2006 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. 1 Aufgrund einer mit der Beklagten schriftlich vereinbarten "Auftragsbe-stätigung" und eines "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag(es)" - jeweils vom 20. August 2004 - überließ die Klägerin der Beklagten ab dem 23. August 2004 den Glasbaumonteur [X.]Die "[X.]" der Klägerin sollten laut "Auftragsbestätigung" gelten und - so weiter der "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag" - "wesentlicher Bestandteil dieses Vertra-ges" sein. In den [X.] hieß es u.a.: 2 - 3 - "7 Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung 7.1 Übernimmt der [X.]= Beklagte> – den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung. 7.2 Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nach-stehender Tabelle als vereinbart: a) Überlassung von bis zu 3 Monaten 3.000,-- • b) Überlassung von bis zu 6 Monaten 2.000,-- • zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 7.3 Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und AG" Am 1. Oktober 2004 schloss die Beklagte mit dem entliehenen Arbeit-nehmer [X.] einen schriftlichen "Zeitarbeitsvertrag". Die Klägerin [X.] deshalb von der Beklagten das "Vermittlungshonorar" im Sinne der [X.] ihrer [X.]. 3 Amtsgericht und Berufungsgericht haben der auf Zahlung von 3.480 • nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuwei-sen, weiter. 4 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 5 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 6 Die [X.] der Klägerin seien durch die in den Vertragsurkunden erfolgte Bezugnahme und die für die Beklagte gegebene Möglichkeit, von ihnen Kenntnis zu nehmen, Vertragsinhalt geworden. Die darin in [X.] bestimmte Verpflichtung des Entleihers, im Falle der Übernahme des ihm überlassenen [X.] ein Vermittlungshonorar an den Verleiher zu zahlen, sei weder eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch eine unzulässige überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB). Denn der Gesetzgeber habe ein solches Vermittlungshonorar in § 9 Nr. 3 [X.] ausdrücklich zugelassen. Es handele sich zudem um einen - branchenüblichen - Annex zu dem von den Parteien geschlossenen [X.]. Das Vermittlungshonorar falle gemäß [X.].1 der [X.] an, wenn der betreffende Arbeitnehmer während eines laufenden [X.] o d e r in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem von dem Entleiher übernommen werde. Jedenfalls letzteres sei hier geschehen. Habe der [X.] - wie die Beklagte geltend mache - bereits am 30. September 2004 geendet, sei der Arbeitnehmer [X.]zumindest in unmittelbarem zeitli-chen Zusammenhang mit der Überlassung, nämlich mit dem schriftlichen [X.] vom 1. Oktober 2004, bei der Beklagten eingestellt worden. 7 - 5 - I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 3.480 • Vermittlungshonorar nebst Zinsen ver-langen. Anspruchsgrundlage ist [X.].1 (in Verbindung mit [X.].2 Buchst. a und [X.].3 Satz 2) der [X.] der Klägerin. 8 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die [X.] der Klägerin Bestandteil der von den Parteien mit der [X.] und dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 20. August 2004 getroffenen vertraglichen Vereinbarung geworden. Das wird von der Revi-sion hingenommen und ist auch sonst nicht zu beanstanden (vgl. § 310 Abs. 1 BGB). 9 2. Die formularmäßige Honorarverpflichtung in [X.].1 der [X.], die gemäß der Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur bei der Übernahme des [X.] während des [X.], sondern weiter bei einer Übernahme in unmittelbarem zeitlichen Zusam-menhang mit einem (schon beendeten) [X.] greift, hält der, auch gegenüber Unternehmern geltenden (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende und deshalb im Zweifel un-angemessen benachteiligende Bestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB) kann nach der seit dem 1. Januar 2004 wirksamen Änderung des § 9 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ([X.]) durch Art. 93 Nr. 1a des [X.] ("[X.]") vom 23. Dezember 2003 ([X.], 2909) nicht mehr angenommen wer-den. 10 - 6 - a) Nach § 9 Nr. 4 [X.] a.[X.] waren Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, unwirksam. Der Se-nat ([X.] 155, 311, 314 f) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf [X.] beschränkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarun-gen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des [X.] zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren, erstreckt. [X.] hat er eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verlei-her eine Vermittlungsprovision zu zahlen hatte, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernahm, grundsätzlich für unwirksam gemäß § 9 Nr. 4 [X.] a.[X.] gehalten (vgl. Senat aaO). 11 b) Das vorgenannte Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am [X.] ließ die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die dem Entleiher un-tersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem [X.] Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht (§ 9 Nr. 4 [X.] a.[X.], seit dem 1. Januar 2003: § 9 Nr. 3 [X.]), unberührt. Es fügte aber einen neuen § 9 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] an, wonach die gegenüber Einstellungsverboten geltende [X.] die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwi-schen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mit-tels vorangegangenen Verleihs erfolgte Vermittlung nicht ausschließt. Der Ge-setzgeber ließ sich davon leiten, dass heute die entgeltliche Arbeitsvermittlung eine erlaubte Tätigkeit darstelle und Arbeitnehmerüberlassung häufig mit dem Ziel der Personalgewinnung nach vorangegangenem Verleih erfolge. Verleih und Vermittlung könnten ineinander übergehende Geschäfte sein, die von der 12 - 7 - Privatautonomie geschützt seien. Solange die Höhe des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten [X.] nicht faktisch den sozialpolitisch durchaus erwünschten Wechsel eines [X.] zum Entleiher er-schwere, müssten derartige vertragliche Abreden zulässig sein (vgl. Beschluss-empfehlung des [X.] <9. Ausschuss> BT-Drucks. 15/1728 S. 146 und Bericht dieses [X.]. 15/1749 S. 29; siehe ferner zur Neuregelung: [X.] 2004, 998 ff; [X.] DB 2004, 1150; Thüsing/[X.], [X.] 2005 § 9 Rn. 54; [X.]/[X.]. 2006 § 9 [X.] Rn.11; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. 2005 § 9 [X.] Rn. 182 ff). c) Für die demnach gemäß § 9 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] grundsätzlich zuläs-sige Vereinbarung eines [X.] bei Arbeitnehmerüber-lassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter [X.] erforderlich (a.[X.] aaO S. 1152). 13 Grund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines [X.] war der Umstand, dass die Arbeitnehmerüberlassung in nicht seltenen Fällen (vgl. [X.] DB 2002, 1374) zum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung führt, nämlich zu der Übernahme des [X.] in die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmers (sog. "Klebeeffekt"). Der positive beschäftigungspolitische Effekt der Arbeitnehmerüberlassung sollte "honoriert" werden (vgl. [X.] aaO S. 1150 und BT-Drucks. 15/1749 aaO). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung muss es für unerheblich erachtet werden, ob die regelmäßig im Verkehr unter Unternehmern verabredete [X.] indivi-dualvertraglich, eventuell in einem besonderen Arbeitsvermittlungsvertrag, oder bloß formularmäßig in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde. 14 - 8 - Die Übernahme des [X.] in ein normales Arbeitsverhältnis ist in jedem Fall sozialpolitisch erwünscht und damit "honorarwürdig". d) Die Höhe des in [X.] der [X.] der Klägerin vorgesehenen [X.] (vgl. im Einzelnen [X.].2) ist, wie die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, angemessen, so dass auch insoweit eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) der Beklagten ausscheidet. 15 3. Die [X.] kann ferner nicht als überraschende Klausel ange-sehen werden, die gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil hätte werden können. 16 Die Möglichkeit, ein Personalvermittlungshonorar zu vereinbaren, ist be-reits in § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] (n.[X.]) angelegt. Es handelt sich zudem - diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht durch Verweis auf gegenteiligen Parteivortrag erschüttert - um eine sowohl der Art wie der Höhe nach branchenübliche Regelung (vgl. auch [X.]/[X.], Arbeitnehmer-überlassung und Arbeitsvermittlung 2003 Rn. 209; [X.]/[X.] 2002, 937, 938; [X.] aaO S. 1374 f). 17 4. Die Revision rügt schließlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Anwendungsbereich der [X.] zu weit gezogen. 18 - 9 - [X.].1 der [X.] der Klägerin fingiert eine - gemäß [X.].2 honorarpflichtige - "Vermittlung" für den Fall, dass der Entleiher "den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag" übernimmt. Diese Klausel ist - was der Senat bei dieser wie schon erwähnt branchenüblichen, also über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten Allgemeinen Geschäfts-bedingung selbst prüfen kann - mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen, dass eine Übernahme während eines bestehenden [X.] o d e r in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen - be-endeten - Überlassungsvertrag honorarpflichtig ist. Der Wortlaut von [X.] der [X.] der Klägerin ist insoweit hinreichend klar. Dort heißt es bereits in der - durch Fettdruck hervorgehobenen - Überschrift: "Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung". Das umgreift jedenfalls den Fall, dass das (frühestens mit Ablauf des 30. September 2004 endende) Leih-arbeitsverhältnis wie hier nahtlos in ein (spätestens am 1. Oktober 2004 begin-nendes) gewöhnliches Arbeitsverhältnis zu dem - zunächst entleihenden - Un-ternehmer übergegangen ist. Ein solches Verständnis der in [X.] der [X.] Geschäftsbedingungen bestimmten Honorarverpflichtung ist auch sachge-recht. Denn der Übertritt eines [X.] in den Betrieb des entleihen-den Unternehmers wird, auch wenn der förmliche Abschluss des neuen [X.] erst nach dem Ende des [X.] erfolgt, regel-mäßig schon während der Überlassung abgemacht werden. Der Arbeitnehmer wird auf der Gewährleistung eines durchgehenden Arbeitseinkommens [X.]. Das legt es nahe, für das Vermittlungshonorar nicht darauf abzustel- 19 - 10 - len, ob das neue Arbeitsverhältnis noch während der Arbeitnehmerüberlassung oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihr begründet worden ist. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2005 - 271 C 38733/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 82/06

07.12.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. III ZR 82/06 (REWIS RS 2006, 414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 414

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