Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 2 StR 441/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3209

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[X.]/01vom15. Mai 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 15. Mai 2002 beschlossen:Die Sache wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem [X.] [X.] zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:Ist § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar in Fällen, in denen [X.] einer räuberischen Erpressung das Tatopfer mit einer [X.] geladenen Schreckschußpistole bedroht, bei wel-cher der [X.] nach vorne austritt, wenn diese [X.] kürze[X.] Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatzgebracht werden kann?Gründe: I.Dem [X.] liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt mit [X.] einer Freiheitsstrafevon zwei Jahren angeordnet.Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte mit einer geladenenSchreckschußpistole eine Bankfiliale, lud die Pistole durch und forderte [X.] beiden anwesenden Bankmitarbeiterinnen mit den Worten "Geld her, das- 3 -ist ein Überfall, sofort Geld her, sonst schieûe ich" die Herausgabe von [X.]. Eine der Mitarbeiterinnen befand sich in der gesicherten Kassenbox, diezweite zchst im Schalterraum; sie flchtete [X.] ebenfalls in den [X.]. Im angrenzenden Besprechungsraum [X.]e der Filialleiter ein [X.]. Der Angeklagte drohte, als ihm nicht sogleich Bargeld [X.], mehrfach damit, "alle zu er[X.]"; hierbei deutete er auf die [X.]. Die Mitarbeiterinnen, die die Drohung ernst nahmen,rgaben ihm daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 34.840 DM, mitwelchem der Angeklagte flchtete. Da sich nicht feststellen [X.], ob die vondem Angeklagten verwendete Pistole mit Gas- oder Schreckschuûmunitiongeladen war, ist das [X.] zu seinen Gunsten davon ausgegangen, [X.] verwendet wurde. Eine Bedrohung einer Person mitder [X.] aus krze[X.] Entfernung hat das [X.] nichtfestgestellt. Es hat den Angeklagten wegen schwerer rrischer Erpressungunter Verwendung einer Waffe [X.] §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ver-urteilt; das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3StGB hat es verneint.Der [X.] will die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten [X.] sowie im Strafausspruch verwerfen und entgegenstehende eige-ne Rechtsprechung aufgeben, wonach es sich bei einer beim Raub zur Bedro-hung verwendeten geladenen [X.] nicht um eine Waffe oderein gefrliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt,wenn der drohende Einsatz nicht unmittelbar am Körper des [X.] erfolgt.Nach der bisherigen Rechtsprechung auch des [X.]s (vgl. etwa NStZ 2002,31, 33) stellt eine mit Platzpatronen geladene Schreckschuûwaffe, bei welcherder [X.] nach vorne austritt, ein gefrliches Werkzeug im Sinnedes § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann dar, wenn sie dem Opfer so nahe an den- 4 -Kopf oder an den [X.]per gehalten wird, [X.] beim ([X.]) Abfeuern die Wahr-scheinlichkeit erheblicher Verletzungen besteht. Wird eine Schreckschuûpi-stole - wie im vorliegenden Fall - aus grûerer oder nicht r festgestellterEntfernung zum Tatopfer zur Drohung eingesetzt, so ist sie nach bisherigerRechtsprechung weder als Waffe noch als gefrliches Werkzeug zu qualifizie-ren, sondern nur als "sonstiges Werkzeug" anzusehen, dessen Verwendungvon § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht [X.] ist.An dieser Differenzierung will der [X.] nicht festhalten. Er ist vielmehrder Ansicht, [X.] eine zur Bedrohung des Raubopfers eingesetzte geladene[X.] jedenfalls dann als gefrliches Werkzeug im Sinne von§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist, wenn sie vom [X.] innerhalb krze[X.]Zeit ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar am [X.]per der bedrohten Per-son zum Einsatz gebracht werden kann. An der beabsichtigten Änderung [X.] Rechtsprechung sieht sich der [X.] durch die Rechtsprechung [X.] (vgl. [X.] vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; [X.]vom 14. April 1999 - 1 [X.]), des 3. Strafsenats (vgl. [X.] vom23. Dezember 1998 - 3 [X.]; [X.] vom 19. August 1998 - 3 [X.]/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. [X.] vom19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = [X.], 511; [X.] vom 30. [X.] - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; [X.] vom 26. November 1998- 4 StR 457/98 = [X.], 102) gehindert. Er hat daher mit [X.] vom7. Dezember 2001 [X.] § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen [X.], ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten werde.Hierauf haben der 1. Strafsenat mit [X.] vom 3. April 2002 - 1 [X.] 5/02 -,der 3. Strafsenat mit [X.] vom 5. Mrz 2002 - 3 [X.] 5/02 -, der 4. Strafse-nat mit [X.] vom 21. Februar 2002 - 4 [X.] 6/02 - mitgeteilt, es werde ander beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Rechtsprechung festge-- 5 -halten. Der 5. Strafsenat hat mit [X.] vom 19. Februar 2002 - 5 [X.] 6/02 -mitgeteilt, Rechtsprechung des 5. Strafsenats stehe der beabsichtigten [X.] nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des[X.] erscheine jedoch wenig sinnvoll.Der [X.] vermag den in den genannten Entscheidungen dargelegtenArgumenten fr ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung nicht beizu-treten; er legt die Rechtsfrage daher [X.] § 132 Abs. 2 GVG dem Groûen[X.] fr Strafsachen zur Entscheidung vor. II.1. Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz ist der Begriff der "[X.]"in § 244 a.F. und § 250 a.F. StGB durch das Begriffspaar "Waffe oder anderesgefrliches Werkzeug" ersetzt worden. Aus Wortlaut und Entstehungsge-schichte der genannten Normen ist zu sch[X.]en, [X.] Waffen oder gefrlicheWerkzeuge im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 250 Abs. 1 Nr. [X.] a), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nur solche Gegenstsein k,die objektiv gefrlich, d.h. geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursa-chen. Objektiv ungefrliche Tatmittel, insbesondere solche, die nach demWillen des [X.]s nur subjektive Zwangswirkung auf das Opfer entfalten sollen,unterfallen danach den [X.] §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (vgl. etwa [X.]St 44, 103, 105; [X.] 1999, 173; zur gesetzgeberischen Intention vgl. Bericht des [X.] zum 6. Strafrechtsreformgesetz, [X.]. 13/9064, S. 18).Der Begriff der Waffe - als tatbestandlich herausgehobenes Beispielgefrlicher Werkzeuge (vgl. [X.]St 44, 103, 105; [X.], Jura 1999, 599,600; [X.] in Festschrift fr Hanack, 1999, [X.], 572; [X.]., Strafrecht [X.], 4.- 6 -Aufl. 2000, [X.]; [X.]/[X.], StGB 24. Aufl. § 244 [X.]. 3; [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 244 [X.]. 3; Trle/[X.], StGB 50. Aufl.§ 244 [X.]. 6) - [X.] nach [X.] Rechtsprechung und allgemeiner Ansichtin der Literatur solche Gegenst, die ihrer Art und Bestimmung nach zur[X.] erheblicher Verletzungen geeignet sind, insbesondere also diein § 1 [X.] bezeichneten Waffen im technischen Sinn. Eine mit [X.] geladene Pistole unterfllt diesem Begriff auch dann nicht,wenn beim Abfeuern der Munition der [X.] nach vorne aus demLauf austritt (vgl. [X.] aaO m.w.Nachw.). Soweit der 3. Strafsenat hiervon ab-weichend eine an den [X.]per gehaltene [X.] als Waffe [X.] hat ([X.] vom 19. August 1998 - 3 [X.] - und vom23. Dezember 1998 - 3 [X.]), hat er hieran in dem auf die Anfrage des[X.]s ergangenen [X.] vom 5. Mrz 2002 - 3 [X.] 5/02 - nicht festge-halten. Dagegen hat der 1. Strafsenat im [X.] vom 3. April 2002 - 1 [X.]5/02 - die Ansicht vertreten, eine geladene [X.] - die nachAuffassung des 1. Strafsenats grundstzlich als "sonstiges Werkzeug" im [X.] von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] anzusehen ist - werde beim Abfeuernaus kurzer Distanz oder bei einer Drohung, dies zu tun, zu einer "Waffe" ([X.]. 7). Diese Ansicht [X.] zu einer mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbarenUnterscheidung zwischen "gefrlichen" und "ungefrlichen" Waffen und [X.] zu weiterer Unklarheit, denn jedenfalls fr die Auslegung von § 250 Abs. 2Nr. 2 StGB steht das vom 1. Strafsenat herangezogene [X.] der "konkreten Verwendung" nicht zur Verf.2. Es kommt daher darauf an, ob die von dem Angeklagten verwendete[X.] als "anderes gefrliches Werkzeug" im Sinne von § 250Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 2. Variante, Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist. Nachdem Willen des Gesetzgebers des [X.] soll [X.] des Begriffs auf die zur Auslegung des § 223 a Abs. 1 StGB a.F. (=§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) entwickelten Grundstze zurckgegriffen werden(vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz,[X.]. 13/9064, S. 18), wonach ein gefrliches Werkzeug im Sinne des§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein krperlicher Gegenstand ist, der nach seiner ob-jektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall [X.] ist, erhebliche Verletzungen herbeizufren (vgl. Trle/[X.], [X.]. § 224 [X.]. 9, § 244 [X.]. 7 m.w.Nachw.). Auf diese Definition hat [X.] in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen [X.] (vgl. z.B. [X.], 249, 250; [X.], 92; [X.] [X.], 135;[X.] [X.], 301; [X.]R StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2). Hierbei han-delte es sich freilich jeweils um Flle, in welchen eine tatschliche Verwendungdes Werkzeugs vorlag, das Merkmal der Gefrlichkeit daher aufgrund derFeststellung einer konkreten Gefrdung oder Verletzung des Opfers beurteiltwerden konnte.a) [X.] § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen "mittels" des gefrlichenWerkzeugs verursachten [X.] voraussetzt, enthalten die [X.], die in der Fassung des [X.] das Merkmalauffren, jeweils auch tatbestandliche Handlungsvarianten, in welchen es we-der auf eine konkret gefrliche Verwendung noch auf eine entsprechendeVerwendungsabsicht ankommt (vgl. § 177 Abs. 3 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. [X.] a), § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB); soweit eine Verwendung [X.] bei der Tat r dem [X.] Beisichfren mit [X.] bedroht ist (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB), kann [X.] auch in einer tigenden Bedrohung des [X.] bestehen. [X.] nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 als Mittel der Gewaltanwendung oder der Bedro-hung eingesetzte gefrliche Werkzeug ein solches ist, dessen bloûes Bei-- 8 -sichfren ohne die Absicht der Verwendung in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)StGB mit Strafe bedroht ist, kann zu seiner Bestimmung nicht, wie in § 224Abs. 1 Nr. 2 StGB, auf die konkrete Art seiner Verwendung zurckgegriffenwerden. In der strafrechtlichen Literatur wird daher die vom Gesetzgeber erwo-gene (vgl. [X.]. 13/9064, S. 18) Abgrenzung des "gefrlichen" vom"sonstigen" Werkzeug im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 250 Abs. 1Nr. 1 Buchst. b) anhand der konkreten Verwendung - soweit ersichtlich einhel-lig - als verfehlt und systematisch wi[X.]prchlich angesehen (vgl. etwa [X.] in[X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 244 [X.]. 5; [X.] in [X.] § 244[X.]. 10; Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 244 [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 244 [X.]. 3; [X.] [X.] § 244 [X.]. 7; [X.]/[X.] in [X.] Aufl., Nachtrag zu § 250 [X.]. 6; [X.] in Festschrift fr Hanack 1999,[X.], 578 ff.; [X.]. [X.] 1999, 187 ff.; Arzt/[X.], [X.], § 14 [X.]. 57; [X.], [X.]6. Aufl. § 41 [X.]. 52; [X.] Jura 2000, 204, 205; [X.], 651, 653;[X.], 7, 9; [X.] 2001, 75, 76; [X.] 2001, 359, [X.] m.w.Nachw.). Auch der 3. Strafsenat hat die [X.] an § 224Abs. 1 Nr. 2 in seiner Stellungnahme zu einer Anfrage des [X.] ([X.], 301, 302) und in dem auf die Anfrage des [X.]s er-gangenen [X.] vom 5. Mrz 2002 als dogmatisch verfehlt bezeichnet.b) Nach Ansicht des [X.]s liegen § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2Nr. 1 StGB einheitliche Begriffe der Waffe und des gefrlichen Werkzeugszugrunde; es kann daher nicht fr die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGBohne weiteres auf die Rechtsprechung zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurckge-griffen, fr die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB aber einhierviger Begriff verwendet werden. Eine solche einheitliche Aus-legung entspricht, soweit ersichtlich, auch dem Willen des Reformgesetzgebers([X.]. 13/9064 S. 18). Die gegenteilige Auffassung des 1. Strafsenats- 9 -([X.] vom 3. April 2002 - 1 [X.] 5/02), die sich auf einzelne Stimmen inder Literatur sttzen kann (vgl. insbesondere [X.] in Festschrift fr Hanack1999, [X.], 579 ff. m.w.Nachw.), [X.] zu einer nicht sachgerechten [X.] objektiv gefrlicher (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB)und "son[X.]" Werkzeuge (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB).Eine [X.] an die Auslegung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schei-tert, wenn der [X.] ein von ihm mitge[X.]es Werkzeug, das keine Waffe imtechnischen Sinn ist, bei der Tat zur Bedrohung verwendet. In diesem Fall [X.]zwischen "gefrlichen" und "sonstigen" Werkzeugen unterschieden werden,ohne [X.] fr die Differenzierung auf [X.] die Drohung selbst hinausge-hende konkrete Art der (verletzungsgeeigneten) Verwendung abgestellt werdenkann. In diesem Fall [X.] es nach Ansicht des [X.]s auf die objektive Gefr-lichkeit des Werkzeugs ankommen, mit dessen Einsatz der [X.] droht. Es istdaher nicht - in [X.] an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - auf die [X.] mit einem beliebigen Gegenstand (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB)mlicherweise zufren Verletzung abzustellen, welche der [X.] (aus-drcklich oder konkludent, ernstlich oder tschend) androht, sondern auf dieabstrakte Gefrlichkeit des von ihm verwendeten Werkzeugs. Es schienenicht verstlich, die Drohung, das Opfer einer rrischen Erpressung zuerwrgen oder aus einem hoch gelegenen Fen[X.] zu strzen, mit einer Min-deststrafe von einem Jahr zu ahnden, die Drohung, es mit [X.]ebeband zu fes-seln oder mit einer brennenden Zigarette zu verletzen (vgl. [X.], 86- 4 StR 245/01), dagegen mit einer Mindeststrafe von ff [X.]) Fr die Bestimmung der Gefrlichkeit eines zur Drohung verwende-ten Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist daher nach [X.] [X.]s nicht an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern an den Begriff des ge-frlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB anzu-- 10 -kfen (vgl. [X.], 3130; [X.], 448, 449; [X.] in [X.]§ 250 [X.]. 23). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa[X.] [X.] 1999, 187, 192 und in Festschrift fr Hanack 1999, 569, 585 ff.; [X.] 1999, 602; [X.] 1999, 1062, 1063; [X.] Jura 2000, 204, 205;Hilgendorf [X.] 112 [2000] 811, 813; [X.] 2001, 207; Rengier [X.] I, 5. Aufl.,§ 4 [X.]. 25 ff.; [X.]/Hillenkamp [X.] II, [X.]. 262 a ff.; lich [X.] [X.]. 8; [X.]/[X.], StGB 24. Aufl. § 244 [X.]. 3) kann die Abgrenzungabstrakt gefrlicher, also den Waffen im technischen Sinn gleichstehenderWerkzeuge von sonstigen Werkzeugen und Mitteln im Sinne von § 250 Abs. 1Nr. 1 Buchst. [X.] nicht nach [X.] eines "[X.]"oder einer "konkreten Gebrauchsabsicht" erfolgen, also anhand einer Verwen-dungsabsicht, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. [X.] a) StGB gerade nicht erforderlich ist. Das gilt namentlich auch im Fallder Verwendung zur Drohung, denn ein ungefrliches Werkzeug wird nichtdadurch objektiv gefrlich, [X.] der [X.] sich vornimmt, das Opfer unter Tu-scr die Verletzungstauglichkeit mit ihm zu bedrohen.Eine Abgrenzung gefrlicher von sonstigen Werkzeugen [X.] vielmehrnach Auffassung des [X.]s anhand objektiver [X.]iterien erfolgen. Eine [X.] wird auch von Teilen der Literatur vorgeschlagen (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 244 [X.]. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 244 [X.]. 5; [X.] in SK StGB § 244 [X.]. 11, 12; [X.] 1999,33, 36; [X.] NJW 1998, 2861, 2864; [X.] JuS 1999, 49; [X.] [X.]111 [1999] 65, 79; [X.] [X.] 6. Aufl. § 41 [X.]. 53; [X.]/[X.]; [X.] in [X.] § 244 [X.]. 6 ff., 11 ff., § 250 [X.]. 23; [X.]. in [X.] § 244[X.]. 6 f.; [X.], 7 ff.; [X.] 2001, 359, 365 ff.; vgl. auch[X.]/[X.] in [X.]. Nachtrag § 250 [X.]. 6, 12; [X.]/Sttele StV 1998, 508; [X.] StV 1999, 613, 621; [X.] 2001,- 11 -75, 83); hierbei wirrwiegend auf eine "objektive Wafflichkeit", eine"[X.]" oder eine "objektive Zweckbestimmung" abgestellt; [X.] hat im [X.] vom 26. Februar 1999 ([X.], 301, 302)neben der objektiven Beschaffenheit "eine generelle, von der konkreten Tatlosgelste ... Bestimmung des Gegenstandes zur gefrlichen Verwendung"als Abgrenzungskriterium fr § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB erwogen.Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefrlichen [X.] auch die Rechtsprechung des [X.] in Fllen, in denen der[X.] mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in [X.] Recht-sprechung als abstrakt "gefrliches" Werkzeug angesehen, dessen drohenderEinsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfllt (vgl. etwa [X.], 136; NStZ-RR 2001, 41; [X.]R StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1;vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; [X.], 351 f.). [X.] lst sich die Behandlung einer zur Drohung verwendeten geladenen[X.], die nach bisheriger Rechtsprechung des [X.] nur dann als gefrliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1StGB anzusehen ist, wenn sie unmittelbar am [X.]per des Opfers zum (drohen-den) Einsatz gebracht wird.d) Eine geladene [X.] ist ein waffliches Werk-zeug mit hohem Gefrdungspotential. Zwar ist sie nicht im technischen Sinnezur Verletzung von Menschen bestimmt; sie ist aber objektiv geeignet, erhebli-che Verletzungen hervorzurufen. In der kriminaltechnischen und rechtsmedizi-nischen Literatur ist wiederholt auf ihre Gefrlichkeit hingewiesen worden. [X.] Umfang mlicher Verletzvûeren Bedingungen unddem Waffentyp ab und sind so um so erheblicher, jr sich die Waffe am[X.]per des Opfers befindet. Ein aufgesetzter Schuû mit einer Platzpatrone[X.] regelmûig zu Aufplatzungen der Haut, je nach Waffenart auch zu schwe-- 12 -ren Verwundungen tieferliegenden Gewebes. Beim Ansetzen der Waffe [X.], [X.], Augen oder Hals kann ein Schuû auch tliche Wirkung haben(vgl. etwa [X.] 1985, 295; [X.]/Wagner, [X.]iminalistik 1986,485; [X.]/[X.] Arch[X.]im 1996, 65; [X.] NStZ 2000, 406).Bei der Tatbegehung unter drohender Verwendung eines derart verlet-zungsgeeigneten Gegenstands kann es fr die Einordnung als gefrlichesWerkzeug ebenso wie beim Einsatz eines Messers nach Auffassung des Se-nats nicht maûgeblich darauf ankommen, ob sich der [X.] in einer rmlichenEntfernung zu dem Opfer befindet, welche die Zufiner erheblichen[X.]perverletzung (gerade) noch nicht gestattet, wenn sich die von dem Werk-zeug ausgehende Gefahr innerhalb krze[X.] Zeit und im unmittelbaren [X.] tatschlich realisieren kann, also nicht etwa weitereVorbereitungshandlungen zur [X.] der Einsatzbereitschaft erfordert.Ein [X.], der eine durchgeladene und schuûbereite [X.] zu-chst nur aus der Entfernung von wenigen Metern auf sein Opfer richtet, umeine echte Waffe vorzutschen, kann mit wenigen Schritten und in [X.] das Opfer erreichen und ihm erhebliche Verletzungen zuf. [X.] die Drohungswirkung zu [X.], wird eine weitere Ae-rung an das Opfer in diesen Fllen regelmûir liegen als etwa die Ab-gabe eines folgenlosen Schreckschusses aus grûerer Entfernung. Es [X.] wenig sachgerecht, die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2Nr. 1 StGB hier von der Unterschreitung einer - gegebenenfalls in [X.] bemessenden - [X.] zu machen. Die Rechtsprechungdes [X.] hat eiliche Differenzierung zu Recht auch nichtbei der Verwendung anderer objektiv gefrlicher Werkzeuge (vgl. etwa [X.] § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1 [Messer] - [X.] NStZ-RR 1999, 174[Kampfhund]) vorgenommen. Fr den Begriff der (einen Unterfall des [X.] -chen Werkzeugs darstellenden) Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGBhat auch die in [X.], 92, 94 abgedruckte Entscheidung des 4. Strafsenatsmit [X.] einer Bercksichtigung eines konkreten Ein-satzes oder einer Einsatzabsicht abgesehen. Soweit der 1. Strafsenat in[X.], 249, 251 entschieden hat, ein [X.], der eine ungeladene Pistolezur [X.] dem Opfer einsetze und das mit scharfer Munition ge-ladene Magazin in seiner Jackentasche bei sich fre, verwende kein objektivgefrliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, kann diese [X.] hier dahinstehen, denn an[X.] als dort [X.] sich im vorliegenden Falldie von der [X.] [X.] ausgehende Gefahr [X.] von Sekundenbruchteilen realisieren. Die Schaffung einer Gefahr, welchesich nach Kenntnis des [X.]s in der tattypischen Belastungs- und Streûsitua-tion ohne weiteres - etwa bei Bewegungen des Opfers, Hinzukommen weitererPersonen, u.s.w. - in schwerwiegenden Verletzungen realisieren kann, magan[X.] zu beurteilen sein als die Schaffung eines [X.], wel-ches zu seiner Realisierung weiterer bewuûter Entscheidungen des [X.]s undtechnischer Vorbereitungen bedarf.3. Soweit der 1., 3., 4. und 5. Strafsenat in ihren Antworten auf die An-frage des [X.]s fr die unterschiedliche Behandlung von Messern und gela-denen [X.]n auf den Inhalt der [X.]drohung abstellen, [X.] dies objektive und subjektive Gesichtspunkte sowie die Verwendungvon Werkzeugen zur Verletzung und zur Drohung und greift auf die frreRechtsprechung zur Verwendung sog. [X.] zurck; es ist nicht er-sichtlich, wie damit dem vom 1. Strafsenat gegen den [X.] "Erfordernis der objektiven Gefrlichkeit bei solchen Gegenstn-den, die erst durch die konkrete Art der Verwendung gefrlich sind" ([X.]vom 3. April 2002 - 1 [X.] 5/02), t werden soll. Der 3. Strafsenat hat [X.] 14 -ge[X.], ein [X.], der mit einer (geladenen) [X.] aus grûererDistanz drohe, bringe damit nicht die Drohung zum Ausdruck, er werde sich [X.] Opfer zubewegen und ihm einen aufgesetzten Schuû versetzen; vielmehrdrohe er an, aus der Distanz zu [X.], dies sei aber objektiv ungefrlich([X.]; ebenso der 4. Strafsenat - 4 [X.] 6/02, [X.] f.; lich 1. Strafse-nat - 1 [X.] 5/02, [X.]; 5. Strafsenat - 5 [X.] 6/02, [X.]). Dagegen [X.] Bedrohung mit einem Messer aus grûerer Distanz die Drohung zum Aus-druck gebracht, sich dem Opfer [X.] und es aus naher Distanz zu [X.], das Werkzeug also objektiv gefrlich einzusetzen.Diese Differenzierung wird nach Ansicht des [X.]s weder der objekti-ven Gefrlichkeit der genannten Gegenstch der subjektiven Bedro-hungssituation des Opfers gerecht, auf welche die Strafsenate mittelbar ab-stellen. Hinsichtlich ihrer abstrakten Gefrlichkeit besteht der [X.] zwischen Messern und geladenen [X.]n nicht; einaus einer Entfernung von mehreren Metern vorgehaltenes Messer ist objektivnur abstrakt, nicht aber konkret gefrlich. Es wird dies auch nicht dadurch,[X.] der [X.] - tschend oder nicht - androht, er werde es unter [X.] verwenden. Es gilt insoweit nichts anderes als fr anderevom Bundesgerichtshof als "gefrlich" angesehene Werkzeuge (vgl. etwa[X.], 91 [[X.]]; NStZ-RR 1999, 355 [Besenstiel]; [X.],174 [Hund]; NStZ 2000, 530 [[X.]aftfahrzeug]; NStZ 2002, 86 [Zigarette]; Be-schlsse vom 16. Juni 1998 - 4 [X.] [Schranktr]; vom 15. Februar 2001- 3 StR 6/02 [Kugelschreiber]; vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01 [Injektionssprit-ze]; vom 22. November 2001 - 2 StR 400/01 [Winkeleisen]). Wer dagegen auseiner Entfernung von einigen Metern mit einer geladenen [X.]droht, die das Opfer fr eine echte Schuûwafflt, droht mit einem geradeauch aus der Distanz unmittelbar lebensgefrlichen oder tlichen Einsatz,- 15 -t also eine ungleicre Bedrohungswirkung aus. Die Ansicht, die hierinzustzlich liegende Tschung [X.] zu einer Privilegierung des [X.]s fh-ren, hat eine willkrlich wirkende Ungleichbehandlung zur Folge, fr welchesachliche Gr, mlich Unterschiede in der vom Gesetz verlangten objekti-ven Gefrlichkeit der verwendeten Gegenst, nicht erkennbar sind.Auch die tatschlichen Annahmen der [X.]rzeugen insoweitnicht: In der Mehrzahl der Flle wird der [X.], der aus der Entfernung mit ei-nem Messer droht, seine Entschlossenheit, das Opfer gegebenenfalls zu erste-chen, ebenso vortschen wie der mit einer [X.] drohende[X.] seinen Willen, das Opfer zu er[X.]. Kommt das Opfer einer Bedro-hung mit einer [X.] dem Verlangen des [X.]s nicht ohneweiteres nach, so liegt es aus dessen Sicht fern, zur [X.] der Bedro-hung aus grûerer Distanz einen (Schreck-)Schuû abzugeben; vielmehr liegtes nach aller Erfahrung nahe, [X.] er, wenn seiner Forderung nicht bei der [X.] Drohung Folge geleistet wird, nicht alsbald unverrichteter Dinge fliehen,sondern eine [X.] seiner Drohung unternehmen wird, indem er die Pi-stole unmittelbar am [X.]per zum (drohenden und ggf. verletzenden) Einsatzbringt. Auch insoweit ist daher der behauptete Unterschied zur Drohung miteinem Messer nicht gegeben. Wird statt dessen in der genannten Weise aufden (mehr oder minder zutreffenden) Erklrungsinhalt der (konkludenten) [X.] abgestellt, so wird die vom Gesetzgeber beabsichtigte [X.] der objektiven Gefrlichkeit des Werkzeugs gerade aufgegeben; eswird damit an die Rechtsprechung zum "sonstigen Werkzeug" im Sinne von§ 250 Abs. 1 Nr. 2 a.[X.], diese aber in unklarer Weise mit [X.] sog. "[X.]" vermengt.4. Die Differenzierung kann entgegen der Ansicht des 5. Strafsenats ([X.]. 3) auch nicht darauf gesttzt werden, [X.] der Gesetzgeber bislang keinen- 16 -Anlaû gesehen habe, den Verkauf von [X.]n einzuschrken.Auch Messer unterfallen - bis auf Ausnahmen - ebenso wie zahlreiche anderegenerell gefrliche [X.] des Waffengesetzes nicht;das am 10. Mai 2002 vom [X.] beschlossene Gesetz zur Neuregelungdes Waffenrechts (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung,[X.]. 14/7758; [X.]empfehlung und Bericht des [X.],[X.]. 14/8933) sieht dagegen fr Schreckschuûwaffen die Einfrungeines sog. "kleinen Waffenscheins" vor (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 [X.],Ziff. 2.7; Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 [X.], Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziff. 1.3;Unterabschnitt 3, Ziff. 2.1). Die Gesetzeslage spricht daher gerade fr eineEinordnung von Schreckschuûwaffen unter den Begriff des gefrlichen Werk-zeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a), Abs. 2 Nr. 1 StGB.III.Der [X.] ist daher der Ansicht, [X.] jedenfalls eine geladene undschuûbereite [X.] auch dann ein gefrliches Werkzeug imSinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist, wenn der [X.] sie zur Bedrohung auseiner Entfernung von einigen Metern einsetzt, wenn sich die objektive Gefr-lichkeit des Werkzeugs im unmittelbaren Fortgang des konkreten Tatgesche-hens in krze[X.] Zeit realisieren kann.Die der bisherigen Rechtsprechung und den Antworten der anderenStrafsenate auf die Anfrage vom 7. Dezember 2001 zugrundeliegende Diffe-renzierung insbesondere zwischen der drohenden Verwendung von [X.] geladenen [X.] nicht; sie [X.], da sachlicheUnterschiede nicht gegeben sind, nach Auffassung des [X.]s entweder zueiner willkrlichen Besserstellung desjenigen, der zur Drohung eine abstraktgefrliche [X.] einsetzt, oder zur willkrlichen [X.] 17 -stellung des [X.]s, der beim Raub ein Messer bei sich [X.] oder mit seinemEinsatz droht.1. Die vom 1., 3., 4. und 5. Strafsenat hervorgehobenen praktischenSchwierigkeiten im Hinblick auf [X.] sieht der [X.] nicht. Die [X.] halten das [X.]iterium eines mlichen Einsatzes binnen krze[X.] Zeit frnicht sachgerecht, da es fr die Tatgerichte zu unter [X.] dirtlichen Gegebenheiten, den Abstand zwischen[X.] und Opfer, die Bigkeit des [X.]s sowie sonstige UmstrMlichkeit eines raschen Einsatzes des Werkzeugs fre. Diese mlichenSchwierigkeiten bestehen aber nach dem von den [X.]en vertretenen "Ent-fernungs-[X.]iterium" gleichermaûen; die Feststellung, ob der [X.] mit einer[X.] aus einer Entfernung von 90 cm oder 1 m drohte, sowiedie [X.] seinen Kenntnisstand zur konkreten Verletzungsge-fahr kmindestens ebenso schwierig sein wie die Feststellung, ob die[X.] binnen krze[X.] Zeit tte zum Einsatz gebracht werdenk.2. Soweit der 4. Strafsenat ausge[X.] hat, die Strafdrohung des § 250Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB reiche bei Verwendung einer Schreckschuûpi-stole aus, weil die Verwendung zur Drohung im Strafrahmen des Absatz 1straferwertet werden k, ist dies eine rechtspolitische Bewertung,die das Ergebnis schon voraussetzt. Da der Strafrahmen des § 250 Abs. 1StGB bis zu 15 Jahren reicht, kte dasselbe Argument auch fr Messer,Waffen oder andere gefrliche Werkzeuge ange[X.] werden.3. Übereinstimmend haben die anderen Strafsenate eingewandt, die be-absichtigte Änderung der Rechtsprechung wi[X.]preche einer inzwischen ge-festigten Rechtsprechung und biete dieser r keine Vorteile. Dem- 18 -vermag der [X.] nicht zu folgen. Von einer gefestigten Rechtsprechung seitder Neufassung des Tatbestands im Jahre 1998 kann nach Ansicht des [X.]snicht gesprochen werden. [X.] Entscheidungen zum Verltnis des§ 250 Abs. 2 Nr. 1 zu dem Begriff des gefrlichen Werkzeugs im Sinne von§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB liegen nicht vor; die Strafsenate haben sichvielmehr in einer Vielzahl von Einzelfallsentscheidungen mit einer - im [X.] § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - konkret gefrlichen Verwendung einzelner Ge-genstfaût. Dabei ist diese [X.] selbst ungeklrt geblieben ([X.] bezeichnet sie im [X.] vom 5. Mrz 2002 als "dogmatischverfehlt"; der 4. Strafsenat im [X.] vom 21. Februar 2002 als "nicht mg-lich"; der 1. Strafsenat lt den von ihm vertretenen [X.] "kongruent" mit dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB); auch die [X.] und 1. Strafsenat verwendeten Begriffe der "Waffe" stimmen, wie sich ausden [X.]n vom 5. Mrz 2002 - 3 [X.] 5/02; [X.] - und vom [X.] - 1 [X.] 5/02, [X.] - ergibt, nicht rein. Zutreffend ist allerdings, [X.]alle Strafsenate des [X.] - wenngleich mit im einzelnen unter-schiedlichen Begr- die Verwendung von Schreckschuûwaffen zurDrohung aus grûerer Distanz bislang nur als Fall des § 250 Abs. 1 Nr. [X.] b) StGB angesehen haben. Ob dieser in der kurzen Zeit seit der [X.] in einzelfallsorientierter Rechtsprechung entstandenen Auffassung -die eine in sich geschlossene Systematik noch nicht formuliert hat, in der straf-rechtlichen Literatur rwiegend abgelehnt, jedenfalls aber als unklar ange-sehen wird (vgl. [X.] 2001, 359, 364) - das Gewicht einer an Kontinuittund Rechtssicherheit orientierten stigen Rechtsprechung zukommt, magbezweifelt werden. Ihr kommt jedenfalls dann geringeres Gewicht zu, wenn [X.] sachlich nicht gerechtfertigten und ungerechten Ergebnissen [X.]. Das istaber nach Auffassung des [X.]s der Fall: Folgt man der an eine Tschungs-absicht ankfenden Auffassung zur Bestimmung der objektiven Gefrlich-- 19 -keit eines zur Drohung verwendeten Werkzeugs, so [X.] das zu einer sachlichnicht erklrbaren unterschiedlichen Behandlung von (generell gefrlichen)Messern und (generell gefrlichen) geladenen Schreckschuûwaffen: Die dro-hende Verwendung eines Messers aus grûerer Entfernung in der Absicht, eskeinesfalls einzusetzen, [X.] zur Mindeststrafe von ff Jahren, die Drohungmit einer geladenen [X.] aus 1,5 m Entfernung in der Absicht,sie bei Weigerung des Opfers fr einen aufgesetzten Schuû einzusetzen, da-gegen zur Mindeststrafe von drei Jahren.4. Die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung [X.] nach [X.] [X.]s auch nicht zu der in der Literatur gelegentlich befrchteten Ausufe-rung des Begriffs des gefrlichen Werkzeugs und seine Erstreckung auf alledenkbaren Gegensts tlichen Gebrauchs fren. Eine solche [X.] nur dann, wenn der im Gesetzgebungsverfahren vertretenen [X.] wird, die Auslegung des Begriffs [X.] sich an der Rechtsprechung zu§ 223 a StGB a.F. orientieren. Die vom [X.] beabsichtigte einheitliche Ausle-gung des Begriffs in § 250 StGB (sowie in §§ 177, 244 StGB) [X.] dagegenzu einer sachgerechten Begrenzung der Qualifikation auf generell gefrliche- 20 -Gegenstfren, ohne auf subjektive Vorstellungen des Opfers, mlicheTschungsabsichten des [X.]s sowie auf die im einzelnen schwierigen Diffe-renzierungen zur Problematik der sog. "[X.]" zurckgreifen zu ms-sen.[X.] Bode [X.]

Meta

2 StR 441/01

15.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 2 StR 441/01 (REWIS RS 2002, 3209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3209

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