Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. 4 StR 245/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1177

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 245/01vom27. September 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Sep-tember 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten "einer schweren räuberischen [X.], der räuberischen Erpressung infünf Fällen, einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nöti-gung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Anstiftung zur Falschaussage,eines Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und [X.] der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen" schuldig gesprochenund ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hatkeinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer die rechtlicheWürdigung des [X.]s im Fall II B 1 sowie die Strafzumessungserwä-gungen, insbesondere die [X.] in den [X.] und 3 der Ur-teilsgründe, beanstandet, nimmt der Senat auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2001 Bezug. [X.] Er-örterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten jeweils wegen ge-fährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in den [X.] und 2der [X.] -1. Nach den Feststellungen kam es im August 2000 "fig zu brutalenÜbergriffen" des Angeklagten und "teilweise" auch seines Bruders [X.] den seit mehreren Monaten bei dem Angeklagten wohnenden [X.] war "aufgrund seiner Alkoholprobleme und schwachen Perslichkeitnicht zur Gegenwehr" fig und wurde "wegen angeblicher Verfehlungen oderauch nur aus einer Laune heraus mißhandelt, zum Teil so heftig, daß einerztliche Behandlung erforderlich wurde".Bei einem dieser Vorflle drckte der Angeklagte eine Zigarette auf [X.] oder dem Arm des Zeugen H. aus. Der Zeuge erlitt dabei [X.] und behielt eine Brandwunde zurck (Fall [X.] der [X.] anderer Gelegenheit "verletzte der Angeklagte den Zeugen unter Verwen-dung eines Messers am linken Knie" (Fall [X.] der [X.] Entgegen der Auffassung des Beschwerdefrers und des [X.] ist nach dem Gesamtzusammenhang der [X.], in [X.] zudem erzend auf Lichtbilder verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 Satz 3StPO), die am 24. August 2000 von den damals noch nicht verheilten Verlet-zungen gefertigt wurden, die Annahme gerechtfertigt, der Angeklagte habe [X.] jeweils mittels eines gefrlichen Werkzeugs began-gen.Ein gefrliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist je-der Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Artseiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Krperverletzungenherbeizufren (st. Rspr., vgl. [X.], 616; [X.], Urteil vom4. September 2001 - 1 [X.]; zu § 223 a StGB a.F. vgl. [X.]St 3, 105,109; 14, 152, 155). Entgegen einer im Schrifttum im Hinblick auf die Verscr-fung der Strafandrohung des § 224 Abs. 1 StGB durch das [X.] vertrete-- 5 -nen Auffassung sind an die Annahme der "Gefahr einer erheblichen" Verlet-zung keiren Anforderungen zu stellen, als bisher (so aber u.a. Rengier,Strafrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl., § 14 Rdn. 7 a m.N.: "Gefahr einer 'gravie-renden Verletzung' "), denn der Gesetzgeber hat bei der Fassung des § 224Abs. 1 Nr. 2 StGB abweichend von dem Gesetzentwurf (vgl. § 223 Abs. 3 Nr. 2StGB i.d.F des Entwurfs eines [X.], [X.]. 13/8587, [X.], 36) bewuût [X.] vorgesehene im Vergleich zu § 223 a StGB a.F. einschrkendeBedingung verzichtet, [X.] durch die Tat die Gefahr einer schweren Gesund-heitsscigung der verletzten Person vorliegen [X.]. Dies tte entgegendem Anliegen des Gesetzentwurfes zu einer teilweisen Rcknahme der [X.] (vgl. [X.]. 13/8587, [X.]0, 82; 13/9064, S. 15).a) Der [X.] sttzt seine Auffassung, [X.] die Beibrin-gung einer Brandwunde auf dem Arm oder der Brust nicht als gefrliche Kr-perverletzung zu werten sei, auf eine Entscheidung des [X.] ([X.], 244, 246), in der unter anderem [X.] wird, wenn mit [X.] eine Brandverletzung auf der Wade des Opfers herbeigefrt [X.], liege es nicht nahe, [X.] dies geeignet sei, erhebliche Verletzungen [X.]. Diese Beurteilung der potentiellen Gefrlichkeit von Krperverlet-zungen mittels einer brennenden Zigarette widerspricht der Rechtsprechungdes [X.], die das [X.] durch glimmendeZigaretten und das Ausdrcken einer Zigarette auf der [X.] unmittelbar rder Nase ebenso wie das [X.] Verletzungen mittels eines brennendenFeuerzeuges jeweils ohne weiteres als gefrliche Krperverletzung gewertethat (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2001 - 1 [X.]; [X.]R [X.] -Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaû zu einer hiervon abweichendenBeurteilung. [X.] ist nicht (allein) die eingetretene Verletzungsfolge,sondern die potentielle Gefrlichkeit (vgl. [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. §224 StGB Rn. 9) der konkreten Benutzung des Werkzeugs ( vgl. [X.], [X.] 4. September 2001 [X.] 1 [X.]). Diese potentielle Gefrlichkeit ist,wenn eine Zigarette - wie hier [X.] auf der Haut des Tatopfers ausgedrckt wird,schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben.b) Auch im Fall [X.] der [X.]t das [X.] im [X.] Recht den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht. Allerdings ist dieAnnahme des [X.]s, bei dem vom Angeklagten benutzten Messer [X.] sich um eine [X.] gehandelt, durch die Feststellungen nicht belegt.Waffen im Sinne dieser Vorschrift simlich nur Waffen im technischen Sin-ne (vgl. dazu [X.]/[X.] 23. Aufl. § 224 Rdn. 2 und § 244 Rdn. 3). [X.] kann aber jedenfalls dann, wenn es als schneidendes oder [X.] verwendet wird, als anderes gefrliches Werkzeug angesehenwerden (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 9). [X.] der Auffassung des [X.]s belegen die - insoweit aller-dings sehr knappen - Urteilsausfrungen, [X.] die Art der Benutzung [X.] durch den Angeklagten geeignet war, dem Tatopfer erhebliche Kr-perverletzungen zuzuf. Nach den [X.] zur rechtlichen Wrdi-gung fte der Angeklagte dem Tatopfer die Verletzung am linken Knie durcheinen Schnitt mit dem Messer zu. Bei einer solchen Benutzung eines Messersbesteht die Gefahr erheblicher Schnittverletzungen, insbesondere auch der- 7 -Sehnen, zumal es zu [X.] und damit zu ei-nem unkontrollierten Verlauf des Schnittes kommen kann.[X.] [X.] [X.] [X.][X.]

Meta

4 StR 245/01

27.09.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. 4 StR 245/01 (REWIS RS 2001, 1177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1177

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