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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 15. Mai 2009 in der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit [X.].: 108 SsRs 10/09 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 Ss ([X.]) 5/09 Oberlandesgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. Mai 2009 beschlossen: 1. Der gegen die an dem Senatsbeschluss vom 23. April 2009 be-teiligten [X.] gerichtete Antrag auf Ablehnung wegen Befan-genheit wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der gegen den genannten Beschluss gerichtete, als "Gehörsrü-ge nach §§ 33 a, 356 a StPO" bezeichnete Antrag des Betrof-fenen vom 10. Mai 2009 (Eingang 12. Mai 2009) auf Nachho-lung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen. Gründe: 1. Die Ablehnung von [X.]n wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung [X.]. Zudem hat der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). 1 2. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört wurde. 2 - 3 - 3. Soweit das Schreiben des Betroffenen vom 10. Mai 2009 darüber [X.] noch Ausführungen zu einer "Gegendarstellung" sowie zu einem "vor-sichtshalber falls nötig" gestellten Wiederaufnahmeantrag enthält, geben diese keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung vom 23. April 2009. 3 [X.] Roggenbuck
Meta
15.05.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2009, Az. 2 ARs 164/09 (REWIS RS 2009, 3488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3488
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