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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 462/13
2 AR 354/13
vom
5. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls u. a.
[X.].: 28 Ns 28/12
Landgericht Magdeburg
[X.].: 2 Ss 76/12 [X.]
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 5.
März 2014 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den [X.]sbeschluss vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der
e-zeichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§
33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 19. Februar 2014 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§
304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies
1
2
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3
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gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in seinen Schreiben vom 1. März 2014.
Fischer
Appl
Schmitt
Meta
05.03.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. 2 ARs 462/13 (REWIS RS 2014, 7366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7366
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