Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. 2 ARs 278/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17212

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[X.]:[X.]:BGH:2017:180117B2ARS278.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 278/16
2 AR 168/16

vom
18. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Az.: (2) 53 Ss 25/15 (16/15) Brandenburgisches Oberlandesgericht

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des
[X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 18. Januar 2017
beschlossen:

1.
Der Beschluss des Senats vom 14.
Dezember 2016 wird auf-gehoben.
2.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen [X.]
Dr.
Fischer wird als unzulässig verwor-fen.
3.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 12.
April 2016

-
Az.:
(2)
53
Ss
25/15
(16/15)
-
wird auf seine Kosten als [X.] verworfen, weil dieser Beschluss nicht
mit der Be-schwerde angefochten werden kann (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).

Gründe:
1.
Durch den genannten
Beschluss vom 14.
Dezember 2016 hat der [X.] die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das am 7.
Dezember 2016 bei der [X.] des [X.] eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.
November 2016, mit dem er
den [X.]
Dr.
Fischer we-gen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, noch im Postumlauf und lag dem
[X.] daher nicht vor. Da dieser Antrag infolgedessen nicht Gegenstand der Be-ratung
war, war der Beschluss in
entsprechender Anwendung von §
33a StPO aufzuheben.
1
-
3
-
2.
Der Befangenheitsantrag war gemäß §
26a Abs.
1 Nr.
2 StPO als [X.] zu verwerfen. Zur Begründung der Ablehnung hat der Beschwerde-führer im Wesentlichen vorgetragen, das Schreiben des Vorsitzenden vom 21.
November 2016, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 20.
September

[X.]-
-sagung der Akteneinsicht werde außerdem sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Antragsbegründung ist völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.
3.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den in der [X.] genannten Beschluss des [X.] war mangels Anfechtbarkeit auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.
Fischer
Eschelbach
Grube
2
3

Meta

2 ARs 278/16

18.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. 2 ARs 278/16 (REWIS RS 2017, 17212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17212

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