Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. II ZR 229/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6322

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und [X.] Verkündet am: 7. Januar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja "[X.]" [X.] § 826 H; [X.] § 47 Abs. 2 a) Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 [X.] wegen fehlerhaf-ter [X.] auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der kon-kreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem un-seriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht aus. b) Auch im Bereich des [X.] ist für die nach § 47 Abs. 2 [X.] neben der spezialgesetzlichen Börsenprospekthaftung (§§ 44 f. [X.]) nicht [X.] gemäß § 826 [X.] vom klagenden Anleger der Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität falscher Prospekt-angaben für seine Willensentschließung zu führen. Hierfür genügt das ent-täuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität des vorgelagerten [X.] einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank nicht. [X.], Urteil und Versäumnisurteil vom 7. Januar 2008 - [X.][X.][X.] - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: Auf die Revisionen der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger machen im Zusammenhang mit dem Erwerb von [X.] Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informa-tionsdeliktshaftung gegen die [X.] (Beklagte zu 1) sowie deren vor-maligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter, den [X.] zu 2, geltend. 1 Die Aktien der [X.] zu 1 wurden im November 1999 zum [X.] Markt mit Handel im [X.] zugelassen und am 26. November 1999 mit dem [X.] von 20,50 • (entsprechend 5,13 • nach dem späteren 2 - 3 - [X.] 1:4) notiert. [X.] der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis Ende Februar 2000 auf den Höchststand von - splittbereinigt - 64,00 •, der - nach zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 • - im September 2000 erneut erreicht wurde. Die acht Kläger erwarben - teilweise durch mehrere zeitlich auseinanderfallende Käufe - im [X.]raum vom 25. Januar 2000 bis 20. Februar 2002 jeweils Aktien der [X.] zu 1, und zwar zwischen 37 Stück (Kläger zu 6) und 3000 Stück (Kläger zu 1 sowie zu 8). Der Kläger zu 1 hat seine Aktien zwischenzeitlich vollständig, der Kläger zu 3 teilweise wieder veräußert. Nach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte zu 1 über den [X.] zu 2 bis zum Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 [X.] an die Öffentlichkeit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue [X.] und aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde für jedes Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn ge-genüber dem vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von der [X.] zu 1 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass der Beklagte zu 2 - der aufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesentliche Teile der angeblichen Umsätze der [X.] zu 1 mit Hilfe von Scheinfirmen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt für 1998 ausgewiese-ne Umsatz zu 63 % auf fingierten Geschäften beruhte, während von den zuletzt durch [X.] bekannt gegebenen Umsätzen der [X.] zu 1 von 93,6 Mio. • für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt worden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umstände liegt [X.] der Aktie der [X.] zu 1 überwiegend deutlich unter 1,00 •. 3 - 4 - Mit der Klage verlangen die Kläger - teilweise (Klägerin zu 8) auch aus abgetretenem Recht - von den [X.] - Zug um Zug gegen Übereignung der noch von ihnen gehaltenen Aktien, bei gleichzeitiger Feststellung des Annah-meverzugs - Schadensersatz in Höhe des [X.] der Aktien abzüglich der aus den Teilverkäufen erzielten Erlöse. Zur Begründung berufen sie sich darauf, die Bekanntgabe der weitgehend fingierten Umsatz- und Ergebniszah-len durch den [X.] zu 2 habe am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu ihrem eigenen Engagement in Aktien der [X.] zu 1 geführt. Bei [X.] wahrheitsgemäßer Zahlen wäre es nicht zu einem Börsengang der [X.] zu 1 und damit auch nicht zu ihrem Engagement in deren Aktien gekom-men. Für das sittenwidrige Fehlverhalten des [X.] zu 2 habe die Beklagte zu 1 einzustehen. Demgegenüber bestreiten die [X.] die Ursächlichkeit des fehlerhaften Verkaufsprospektes sowie der die fingierten Zahlen enthalten-den [X.] für die Kaufentschlüsse der Kläger. Die Beklagte zu 1 stellt weiterhin eine Verantwortlichkeit für das Handeln des [X.] zu 2 im Hinblick auf die §§ 57, 71 ff. [X.] in Abrede. 4 Das [X.] hat der Klage - mit Ausnahme eines mittlerweile rechts-kräftig abgewiesenen Teilerwerbs des [X.] zu 2 vom 20. Februar 2002 - stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung bei-der [X.] - abgesehen von einer geringfügigen Korrektur des Kostenaus-spruchs - zurückgewiesen. Mit der vom [X.]at zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revisionen der [X.] sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] - 5 - fungsgericht; hinsichtlich der in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Kläger zu 1-3, 7 und 8 war dies durch (Teil-) Versäumnisurteil auszusprechen, das jedoch (auch) auf einer Sachprüfung beruht (vgl. [X.] 37, 79, 82). 7 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 8 Das Schadensersatzbegehren der Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 [X.]) gerechtfertigt. Die vom [X.] zu 2 als Organ der [X.] zu 1 zur Täuschung des Börsenpubli-kums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe der Kläger ursächlich geworden. Ohne dass es auf eine Kenntnis der Kläger von diesem Verkaufsprospekt an-komme, wäre es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem Börsengang der [X.] zu 1 gekommen, da sich dann keine Bank bereit gefunden hätte, die - in diesem Falle nicht erfolgversprechende - Emission zu begleiten. Auf die vom [X.] angenommene Kaufstimmung komme es danach ebenso wenig an wie auf eine Kenntnis der Kläger von den nachfolgen-den [X.]. Die Beklagte zu 1 müsse für das Fehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden, des [X.] zu 2, nach § 31 [X.] einstehen und könne den Klägern weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 [X.]) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. [X.]) [X.]I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-scheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität des fehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage für die späteren [X.] der Kläger nicht stand. 9 1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon aus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des [X.] - 6 - likums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier unzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der späteren [X.] vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechts-verkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach § 826 [X.] begründet ([X.] [X.]. Rspr. [X.] 160, 134 - [X.]; 160, 149 - [X.]I). Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die von dem [X.] zu 2 - als verfassungsmäßig berufenem Vertreter der [X.] zu 1 - durch die falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt sowie den [X.] begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigun-gen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 [X.] - gesamtschuldnerisch mit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der [X.]at bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 ([X.], [X.], 1270, 1272 f. - [X.]) entschieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die beson-deren aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der [X.] (§ 57 [X.]) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 [X.]) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der Revision der [X.] zu 1 gibt dem [X.]at zu einer Änderung seiner Recht-sprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: [X.].Beschl. v. 28. November 2005 - [X.], [X.], 681 [X.]. 3 - [X.]; v. 26. Juni 2006 - [X.], [X.], 326, 327 [X.]. 9 - [X.]II; v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1561 [X.]. 11 - [X.]V). Dies gilt glei-chermaßen für einen von der Revision gerügten Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53 a [X.]), da auch insoweit die Ersatzfor-derungen der in sittenwidriger Weise geschädigten Anleger gegen die Gesell-schaft in erster Linie nicht auf ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des 11 - 7 - Vorstands erst begründeten - mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläubiger beruhen. Das Integritäts-interesse der durch vorsätzlich [X.] oder strafbares - der [X.] des Vorstandes geschädigten Anleger auf Herbeifüh-rung eines Zustandes, der dem [X.] möglichst nahe kommt, hat [X.] Vorrang vor dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (vgl. [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 [X.]O S. 1273). 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen den falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien durch die Kläger. 12 a) Täuschungshandlungen der [X.] im Rahmen des [X.] ("im Vorfeld des [X.]") führen unter dem Blickwinkel des § 826 [X.] jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von den Klägern als Anspruchstellern im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis ([X.] 100, 134, 145 m.w.Nachw.; [X.], Handbuch der Beweislast § 826 Rz. 1) der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für ihre Willensentschließung zur Schadensersatzpflicht der [X.] im Wege der Naturalrestitution durch Rückerstattung des [X.] gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 [X.]). 13 b) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissions-prospekt könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des späteren Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz. 14 Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kau-salität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach § 826 [X.] auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen 15 - 8 - sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. [X.]) - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: [X.]/[X.], [X.] 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62 m.w.Nachw.; [X.]Rspr.: vgl. [X.] 57, 137, 142; [X.].Urt. v. 11. November 1985 - [X.], [X.] 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im Bereich des [X.] der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte [X.] die Integrität der Willensentschließung des potentiellen [X.] vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Pros-pekt- oder [X.] ([X.].Urt. v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1563 [X.]. 30 - [X.]V). [X.]) Dem entspricht es, dass der [X.]at bei der fehlerhaften [X.] des [X.] im Rahmen des Tatbestandes des § 826 [X.] auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des [X.] selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt (vgl. [X.] 160, 134 - Infomatec I; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1270, 1274 - [X.]; [X.].Beschl. v. 28. November 2005 - [X.] [X.]O S. 682 [X.]. 11 - [X.]; v. 28. November 2005 - [X.], [X.], 680 [X.]. 8 - [X.]I; v. 26. Juni 2006 - [X.] [X.]O S. 326 [X.]. 5 - [X.]II; [X.].Urt. v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1562 [X.]. 16 - [X.]V; v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1564, 1565 [X.]. 16 - [X.]). 16 - 9 - bb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-nen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unab-dingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-zung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es im Bereich des [X.] um die [X.] nach den §§ 45, 46 [X.] a.F. (nunmehr §§ 44, 45 [X.] n.F.) und die gemäß § 48 Abs. 2 [X.] a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 [X.] n.F.) nicht ausgeschlossene weitergehende [X.] wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 [X.] geht. 17 Das Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13 [X.] auch für das hier einschlägige Segment des [X.]es ent-sprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.F. nicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die Prospekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die weitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher Normierung in § 48 Abs. 2 [X.] a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug auf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des [X.] irre-führenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm nichts anderes. 18 cc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da es an einem entsprechenden Vortrag der Kläger mangelt - den [X.] noch weiter in das Vorfeld des [X.] verlegen will, indem es meint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufspros-pekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 [X.] nicht das allgemeine 19 - 10 - Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelager-ten [X.] einschließlich der Begleitung des [X.] durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte In-formationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anla-geentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch [X.].Urt. v. 26. September 2005 - [X.], [X.], 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 399 [X.]: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; [X.].Urt. v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1562 [X.]. 34 - [X.]V). Auch im Übrigen erscheint unter [X.] die vom [X.] konstruierte "generelle" - also unabhängig von der Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare [X.] auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt - wie hier - stets zugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird ([X.].Urt. v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1564 [X.]. 35 - [X.]V). 20 3. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO unter Rückgriff auf die fehlerhaften [X.] der [X.] zu 1 aufrecht-erhalten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalität zwischen einem Fehlver-halten der [X.] und den Aktienkäufen der Kläger begründen könnten, hat das Berufungsgericht nämlich nicht getroffen. 21 - 11 - II[X.] Aufgrund des unter I[X.] 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-gefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels [X.] ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 22 23 1. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen - nur für seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - [X.] nicht angenommen werden, dass die falschen [X.] der [X.] zu 1 kausal für die Aktienkäufe der Kläger waren. Ebenso mangelt es insoweit bislang an einem hinreichenden Vortrag der Kläger. Dennoch verbietet sich eine abschließende, klageabweisende Entscheidung durch den [X.]at. Der bisherige Verfahrensablauf in den Vorinstanzen lässt nämlich erkennen, dass die Kläger diesen rechtlichen Gesichtspunkt - trotz entsprechender [X.] der [X.] - ersichtlich für unerheblich gehalten haben, so dass sowohl das Land- als auch das [X.] bei zutreffender Beurteilung der [X.] den Klägern einen entsprechenden rechtlichen Hinweis hätten erteilen müssen. Statt dessen hat das [X.] darauf hingewiesen, dass es eine Kaufstimmung aufgrund der "massiven und häufig wiederholten Täuschungen" für entscheidungserheblich halte, während das Berufungsgericht in der mündli-chen Verhandlung offenbar nur seine dann auch in das Berufungsurteil als Be-gründung aufgenommene verfehlte Rechtsauffassung erörtert hat. Bei einer solchen Behandlung der Sache durch die Vorinstanzen bestand für die Kläger kein Anlass, ihren Vortrag zu einer Kausalität der [X.] für ihre Kaufentschlüsse zu vertiefen. 2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht den Klägern Gelegenheit zu geben haben, ihren Sachvortrag zum Kausalzu-sammenhang zu konkretisieren. Den - ergänzten - Sachvortrag wird es sodann - für jeden Kläger gesondert - auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwin-kel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des 24 - 12 - Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vernehmung der Kläger als [X.] nach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf-gestellten Grundsätzen (vgl. dazu [X.]at [X.] 160, 134, 147 m.w.Nachw.; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 - [X.] [X.]O S. 1274) zu prüfen haben. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das [X.] - entgegen der Auffassung des [X.]s - allenfalls nach vor-heriger Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können ([X.].Urt. v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1560, 1562 [X.]. 14 f. - [X.]V; v. 4. Juni 2007 - [X.], [X.] 1564, 1565 [X.]. 14 f. - [X.]). Sollte den Klägern die Darlegung und der Nachweis von [X.] aus § 826 [X.] - weiterhin - nicht oder nicht vollständig gelingen, wird das Berufungsgericht zumindest für einzelne Kläger auch Ansprüche nach dem Börsengesetz (im Rahmen des sechsmonatigen [X.]raums des § 45 Abs. 1 [X.] a.F.) zu prüfen haben. Dabei wird es im Hinblick auf die von den [X.] erhobene Einrede der Verjährung insbesondere zu prüfen haben, ab wel-chem [X.]punkt bei den Klägern Kenntnis von der Unrichtigkeit des [X.] 13 - bestand. Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Klägerin zu 8 auch zu berücksichtigen haben, dass die [X.] den von ihr behaupte-ten [X.] durch Zession bestritten haben. [X.][X.][X.]

[X.]

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.07.2003 - 3/7 O 52/02 - [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 5 U 192/03 -

Meta

II ZR 229/05

07.01.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. II ZR 229/05 (REWIS RS 2008, 6322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6322

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