Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2000, Az. VI ZR 198/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 672

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:31. Oktober 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 852; ZPO § 270a)Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des [X.])Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die An-gabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der [X.] dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß [X.] ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durchÜbergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte [X.] mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medi-zinischen Abteilung des [X.], Urteil vom 31. Oktober 2000 - [X.] - [X.] [X.] I- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 31. Oktober 2000 durch [X.] und die [X.]. v. [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. März 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behand-lungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch.In der [X.] vom 19. September bis zum 22. Oktober 1993 war der Klägerwegen einer akuten Pankreatitis als Privatpatient stationär in [X.] des [X.] aufgenommen,dessen Trägerin die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 3) ist.Der Beklagte zu 1) war seinerzeit Chefarzt dieser Abteilung; der Beklagte zu 2)behandelte als Leitender Oberarzt und Vertreter des damals in [X.] -chen Beklagten zu 1) in dessen Auftrag den Kläger. Am 27. September 1993wurde bei letzterem eine Röntgenkontrolldarstellung der Gallenblase bzw. -gänge und des [X.] ([X.]) vorgenommen, bei der [X.] im Rahmen einer Duodenoskopie eingebracht wird. Zwei Tagespäter traten Symptome eines Infekts mit einem Temperaturanstieg bis zu 40°Celsius auf. Eine bereits am 24. September 1993 festgestellte Nekrose imPankreasschwanz von 3 x 2 cm vergrößerte sich bis zu einer Untersuchung am5. Oktober 1993 auf 4 x 5 cm. Nachdem es im weiteren Verlauf zu einer Rück-bildung der Beschwerden gekommen war, wurde der Kläger am 22. [X.] entlassen.Mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 1994 forderte der Kläger [X.] die Zahlung eines Schmerzensgeldes in [X.] mindestens 100.000 DM. Er vertrat die Auffassung, die eingetretene Infek-tion sei durch die [X.] am 27. September 1993 verursacht worden. Bei derenDurchführung seien gebotene Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere eine Anti-biotikatherapie, versäumt worden. Ferner habe es an der erforderlichen Aufklä-rung über die Risiken des Eingriffs gefehlt. Mit vom Beklagten zu 2) unter-zeichnetem Schreiben vom 4. März 1994 lehnte das [X.] die Leistung von Schadensersatz ab. In einem weiteren Anwaltsschreibenvom 15. März 1994 an das [X.] warf der Kläger [X.] zu 2) ferner unter Berufung auf [X.], Klinisches Wörter-buch, vor, eine [X.] sei bei einer akuten Pankreatitis kontraindiziert. Der [X.] zu 1) teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 1994 mit, erhabe "die reklamierten Schadensersatzansprüche" an seine [X.] "weitergeleitet". Letztere lehnte mit beim Klägervertreter am 26. [X.] eingegangenem Schreiben unter Beifügung von Teilen eines Aufsatzesüber den "Einsatz der [X.] bei [X.]" [X.] 4 -sprüche mangels ärztlichen Fehlverhaltens ab. Der Kläger holte daraufhin überden Medizinischen Dienst seiner privaten Krankenversicherung eine gutachter-liche ärztliche Stellungnahme ein, die ihm am 10. Februar 1995 zugeleitet [X.].Mit seiner am 26. Juli 1997 beim [X.] eingegangenen Klage hatder Kläger unter anderem begehrt, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamt-schuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen und ihre Verpflich-tung zur Leistung weiteren Schmerzensgeldes für den Fall der Verschlimme-rung seiner Leiden festzustellen. In der Klageschrift waren die Beklagten zu 1)und zu 2) mit ausgeschriebenen Nachnamen, durch die Anfangsbuchstabenabgekürzten Vornamen, akademischem Grad und ihrer jeweiligen Funktion als"Chefarzt" bzw. "Ltd. Oberarzt" bezeichnet; als Anschrift wurde die "[X.].Abteilung des [X.]. Krankenhauses" M. mit Ortsbezeichnung, Straße [X.] angegeben. Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 hat der Vorsitzendeder Zivilkammer den Klägervertreter aufgefordert, "vollständige Namen undeine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen oder zu erklären, welche Person inder Klinik [X.] nach § 173 ZPO hat". Nachdem der [X.] die geforderten Angaben in mehreren Schriftsätzen zwischen [X.] September und dem 31. Oktober 1997 nachgereicht und vervollständigthatte, wurde die Klage dem Beklagten zu 1) am 16. Oktober 1997 und dem [X.]n zu 2) am 19. November 1997, jeweils zu Händen ihrer Zustellungsbe-vollmächtigten, zugestellt. Die Beklagten haben gegenüber dem auf den [X.] von Behandlungsfehlern und Aufklärungsmängeln gestützten [X.] unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), so-weit sie die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche betraf, mit [X.] 5 -als verjährt abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben.Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht erachtet deliktische Schadensersatzansprüchedes [X.] gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als verjährt.Der Lauf der Verjährungsfrist habe bereits mit dem Schreiben des [X.] vom 15. März 1994 begonnen. Dies gelte auch unter Berücksich-tigung der strengen Anforderungen, die im Hinblick auf das Gebot der "[X.]" zwischen Arzt und Patient an die den Verjährungsbeginn auslö-sende Kenntnis zu stellen seien. Erforderlich, aber auch ausreichend sei [X.] der für die Behandlung wesentlichen konkreten Umstände bzw. einesvom Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens. Dem Kläger (oder seinemVertreter) sei am 15. März 1994 bekannt gewesen, welcher Arzt die [X.]-Untersuchung, die gewisse Risiken in sich berge, vorgenommen habe und obund gegebenfalls in welchem Umfang eine Risikoaufklärung erfolgt sei. [X.] Kenntnis darüber bestanden, daß eine [X.] bei einer akuten [X.] kontraindiziert sein könne und daß die Untersuchung ohne eine - von [X.] für erforderlich erachtete - Antibiotika-Abdeckung erfolgt war. Auch diebehaupteten Schadensfolgen seien bekannt gewesen. Diese im Schreiben [X.] vom 15. März 1994 bereits erwähnten Tatsachen hätten [X.] ausgereicht, um den Schluß auf ein schuldhaftes Verhalten der [X.]n zu 1) und zu 2) und die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für den [X.] 6 -den als naheliegend erscheinen zu lassen. Weitere später angestellte Nach-forschungen hätten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht. Darauf, obder Patient die ihm bekannten Tatsachen in allem medizinisch und juristischzutreffend einordne, komme es nicht an; ebensowenig sei eine Gewißheit er-forderlich, einen Prozeß im wesentlichen risikolos führen zu können. [X.] es dem Kläger zumutbar gewesen, bereits am 15. März 1994 Klage zu er-heben; dem stehe auch nicht entgegen, daß die Haftpflichtversicherung [X.] Schadensersatzansprüche unter Vorlage eines medizinischen Auf-satzes abgelehnt habe.Auch wenn zugunsten des [X.] unterstellt werde, daß der Lauf [X.] im Hinblick auf schwebende Verhandlungen zwischen [X.] im [X.]raum vom 15. März bis zum 26. Juli 1994 gehemmt [X.], habe die am 26. Juli 1997 beim [X.] eingereichte Klage nicht [X.] einer rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung führen können. Denn die [X.] bzw. 19. November 1997 erfolgte Zustellung an die beiden [X.]n könne nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO [X.] angesehen werden, weil die eingetretene mehrmonatige Verzögerung [X.] des [X.] und seines Vertreters liege. In der [X.] sei keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und zu 2) mitge-teilt worden. Die Angabe der Arbeitsstelle bei einem mehrere Abteilungen um-fassenden [X.] sei nicht ausreichend. Denn es könne nichtdavon ausgegangen werden, daß eine Zustellung an die beklagten Ärzte [X.] gemäß § 180 ZPO durch Antreffen in der Klinik würde erfolgen können.Vielmehr sei als ladungsfähige Anschrift nur eine solche ausreichend, unter derauch eine Ersatzzustellung vorgenommen werden könne; eine solche sei abervorliegend in der Klinik nicht in Betracht [X.] 7 -I[X.] Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand.Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung des Berufungsge-richts nicht, die geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche des[X.] seien verjährt.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß dasBerufungsgericht den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist mit dem [X.] angesetzt hat. Rechtsfehlerfrei wird im Berufungsurteil ausgeführt, daßder Kläger bereits zu diesem [X.]punkt ausreichende Kenntnis im Sinne des§ 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Schädigers hatte.a) Eine derartige Kenntnis kann allerdings nicht schon dann bejaht [X.], wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Be-handlung bekannt ist. Er muß vielmehr auch auf einen ärztlichen Behand-lungsfehler als Ursache dieses Mißerfolges schließen können. Dazu muß [X.] nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen,sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich [X.] als medizinischen Laien ergibt, daß der behandelnde Arzt von dem übli-chen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffenhat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung [X.] erforderlich waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsur-teile vom 23. Februar 1988 - [X.] - NJW 1988, 1516, 1517; vom23. April 1991 - [X.] - [X.], 815, 816; vom 29. November 1994- VI ZR 189/93 - [X.], 659, 660 und vom 3. Februar 1998- VI ZR 356/96 - [X.], 634, 636; auch [X.], Urteil vom 24. Juni 1999- 8 -- [X.] - [X.], 1149, 1150). Entscheidend ist dann, ob dem [X.] bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklagegegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungskla-ge - zumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1994 - [X.]/93 -NJW 1994, 1150, 1152 und vom 20. September 1994 - [X.] - NJW1994, 3092, 3093).b) Das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich beanstandungsfrei auf [X.] des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß sichdie nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis des [X.] (bzw. des [X.] tätigen Rechtsanwalts als seines Wissensvertreters) aus den beiden [X.] vom 22. Februar und vom 15. März 1994 ergibt, in denen dieärztlichen Fehler, die der Kläger den Beklagten zu 1) und zu 2) zur Last legt,bereits mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen worden sind. Im Schreibenvom 22. Februar 1994 wird darauf hingewiesen, als Ursache für die [X.] festgestellte Infektion und die dadurch ausgelöste [X.] komme vor allem die [X.] mit der Untersuchung unter anderemdes Gallengangs in Betracht. Es sei bekannt, daß eine derartige Untersuchungeine Infektion der Bauchspeicheldrüse auslösen könne. Es hätten, um einesolche Entwicklung zu verhindern, Vorkehrungen getroffen werden müssen,etwa eine vorbeugende antibiotische Therapie, die aber hier offenbar erst ver-spätet eingeleitet worden sei. Im Schreiben vom 15. März 1994 hat der Kläger-vertreter - unter Hinweis auf das Klinische Wörterbuch von [X.] - aus-geführt, die [X.] sei bei der bei ihm vorliegenden akuten Pankreatitis wegender Gefahr der Auslösung eines Schubs kontraindiziert gewesen; die Anwen-dung der [X.] sei daher als schwerer ärztlicher Kunstfehler anzusehen.- 9 -Seitens des [X.] sind also in den genannten Schreiben die beiden imvorliegenden Rechtsstreit vor allem geltend gemachten Behandlungsfehler,nämlich eine verspätete antibiotische Therapie und eine Kontraindikation der[X.], deutlich bezeichnet worden. Darüber hinaus ist sowohl im Schreibenvom 22. Februar als auch in demjenigen vom 15. März 1994 ein aus der [X.] [X.] bestehender Aufklärungsmangel angesprochen worden; es wirdinsoweit betont, daß der Kläger, wäre die gebotene "umfangreiche Aufklärungüber die Risiken eines solchen gefährlichen Eingriffs" erfolgt, der [X.] nichtzugestimmt hätte.c) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, aus dem Klinischen Wörterbuchvon [X.] habe sich für den Kläger als medizinischen Laien lediglichdie Vermutung dahin ergeben, die [X.] sei bei einer akuten Pankreatitis kon-traindiziert gewesen. Eine ausreichend sichere Kenntnis über das behand-lungsfehlerhafte Vorgehen der beklagten Ärzte habe er erst erlangt, als ihmdas Privatgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom6. Februar 1995 vorgelegen habe. Eine Gewißheit, wie sie sich der [X.] dieses Privatgutachten verschaffen zu können hoffte, ist für eine Kennt-nis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB jedoch nicht erforderlich; der Verjährungs-beginn setzt keineswegs voraus, daß der Geschädigte bereits hinreichend si-chere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im wesentlichen [X.] führen zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - [X.]/93 -aaO). Es muß dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, wasihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zuerheben, wenn auch mit verbleibendem Prozeßrisiko, insbesondere hinsichtlichder Nachweisbarkeit eines schadensursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens.Die in den Schreiben vom 22. Februar und vom 15. März 1994 enthaltenenAusführungen zeigen, wie bereits dargelegt, eine hinreichende Kenntnis der- 10 -[X.]eite von den behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern, sodaß eine Klageerhebung schon als zumutbar erschien, bevor der Kläger [X.] genannte Privatgutachten des Medizinischen Dienstes zurückgreifenkonnte, das dem Kläger im übrigen - gerade was eine Gewißheit hinsichtlichder im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber dem Vorgehen der [X.] angeht - kaum wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringenvermochte. Entsprechend der seinerzeit gegebenen Kenntnislage hat der [X.] auch bereits im Schreiben vom 22. Februar 1994 eine Klageerhe-bung in Aussicht gestellt. Die ab dem 15. März 1994 laufende dreijährige Ver-jährungsfrist gab dem Kläger sodann hinreichende Möglichkeiten, sich für dasweitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeitseines Vorbringens zu verschaffen.d) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich entgegen der Auffassung [X.] auch nicht daraus, daß der Beklagte zu 2) in seinem Schreiben vom4. März 1994 an den Klägervertreter ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten [X.] gestellt hat. Es ist für die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnisdes Patienten in der Regel nicht von Relevanz, daß die [X.] ihrerseitsSchadensersatzansprüchen entgegentritt (vgl. Senatsurteil vom 20. [X.] - [X.] - [X.], 1158, 1160). Der Beklagte zu 2) hat im ge-nannten Schreiben das [X.] nicht unrichtig dargestellt oderverschleiert, vielmehr lediglich das Verhalten der Ärzte als standardgemäßverteidigt.e) Der Kläger hatte im somit maßgeblichen [X.]punkt vom 15. März 1994nicht nur im dargestellten Sinne Kenntnis vom Behandlungsverlauf und demhierauf zurückgeführten Schaden, sondern auch von der Person der in [X.] Schädiger. Im Schreiben vom 15. März 1994 ist der Beklagte zu 2)- 11 -unmittelbar angesprochen und auch der Beklagte zu 1) namentlich benannt.Das Berufungsgericht konnte daher rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß [X.] der deliktischen Schadensersatzansprüche in diesem [X.]punkt zulaufen begonnen hat.2. Soweit das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung für den[X.]raum vom 15. März bis 26. Juli 1994, dem Zugang des endgültigen Ableh-nungsschreibens des [X.] des Beklagten zu 1) beim Kläger-vertreter, "unterstellt" hat, werden hiergegen weder in der Revisionsbegrün-dung noch in der Revisionserwiderung Angriffe geführt. Auf der Grundlage dergetroffenen Feststellungen sind auch keine durchgreifenden rechtlichen Be-denken gegen eine solche Verjährungshemmung ersichtlich.Gemäß § 852 Abs. 2 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen aus uner-laubter Handlung, wenn zwischen dem [X.] und dem [X.] über den zu leistenden Schadensersatz schweben,solange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der [X.] verweigert; es genügt insoweit jeder Meinungsaustausch über [X.], sofern nicht sofort eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl.Senatsurteile vom 26. Januar 1988 - [X.] - [X.], 718, 719;vom 19. Februar 1991 - [X.] - [X.], 475 und vom 30. [X.] - VI ZR 260/97 - [X.], 1295). In der zwischen den Beteiligten ge-führten Korrespondenz, die mit dem Schreiben des Klägervertreters vom22. Februar 1994 aufgenommen wurde und mit der endgültigen Ablehnung ei-nes Haftungseintritts durch die Haftpflichtversicherung im am 26. Juli 1994 zu-gegangenen Schreiben endete, konnten rechtlich beanstandungsfrei [X.] in diesem Sinne gesehen werden.- 12 -3. Zu Recht rügt die Revision indessen die Auffassung des Berufungs-gerichts, die am 26. Juli 1997 beim [X.] eingegangene und den [X.]n zu 1) und zu 2) am 16. Oktober 1997 bzw. am 19. November 1997 zu-gestellte Klage habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 [X.] mehr rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrechen können. Entge-gen den Überlegungen im Berufungsurteil konnte die [X.] § 270 Abs. 3 ZPO bereits mit der Einreichung der Klageschrift eintreten.a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "dem-nächst" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf (ebenso wie [X.] des § 693 Abs. 2 ZPO) nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweiseabgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien vor Nachteilen durch [X.] der Zustellung von Amts wegen bewahrt werden, die innerhalb des [X.] Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt [X.] können (vgl. [X.]Z 103, 20, 28 f.; 134, 343, 351 f.). Daher gibt es keineabsolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nichtmehr als "demnächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmo-natige Verzögerungen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - [X.]/92 -NJW 1993, 2614, 2615; [X.], Urteile vom 7. April 1983 - [X.] - [X.], 831, 832 und vom 30. September 1998 - [X.] - [X.],217 f.).Hingegen sind einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen, die sieoder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätten [X.] können (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juni 1993 - [X.] - NJW 1993,2811, 2812 und vom 9. November 1994 - [X.] - [X.], 361,362). Dies trifft in der Regel auf Mängel der Klageschrift zu, etwa die Angabeeiner falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten (vgl. [X.], [X.] 13 -vom 25. Februar 1971 - [X.] - NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.), soweit nicht der Kläger aufdie Richtigkeit der in der Klageschrift genannten Anschrift des Beklagten ver-trauen konnte (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1993 - [X.]/92 - aaO; [X.],Urteil vom 4. April 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst5). Hingegen ist es dem Kläger nicht zuzurechnen, wenn das Gericht seiner-seits durch nicht gebotene Rückfragen und Zwischenverfügungen zur [X.] beigetragen hat (vgl. [X.]Z 134, 343, 352; [X.], Urteile vom29. September 1983 - [X.] - NJW 1984, 242 und vom 29. Juni 1993- [X.] - aaO, 2813).b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Auffas-sung des Berufungsgerichts, die verzögerte Zustellung der Klage beruhe hierauf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, weil er in der [X.] ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) und 2) (an deren Wohna-dresse), sondern nur ihre Arbeitsstelle bezeichnet habe, als nicht frei [X.]. Im Hinblick auf die hier gegebenen Umstände waren die in [X.] enthaltenen Angaben ausreichend, um eine Zustellung der [X.] beide Beklagte im Krankenhaus zu veranlassen.aa) Zwar muß gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Klageschrift unter an-derem die Bezeichnung der Parteien aufweisen. Damit ist indessen zunächstlediglich vorgeschrieben, daß, aber nicht wie die Parteien zu bezeichnen sind(vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1977 - [X.] - NJW 1977, 1686); erfor-derlich ist eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, daß überihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hinsichtlich der mitzuteilenden An-schrift der Parteien ist § 253 Abs. 2 ZPO selbst kein zwingendes Erfordernis zuentnehmen; die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130- 14 -Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift" dar (vgl. hierzu [X.]Z 102, 332,334).bb) Allerdings ist in der Klage auch die Angabe einer ladungsfähigenAnschrift des Beklagten notwendig, und zwar schon deshalb, weil sonst [X.] der Klageschrift und damit die Begründung eines [X.] nicht möglich wäre ([X.]Z 102, 332, 335). Dieses Erfordernis [X.] jedoch keine Verpflichtung des [X.], zwingend die [X.] Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellungnach §§ 181, 182 ZPO möglich wäre. Vielmehr kann vom Kläger lediglich [X.] einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten verlangt werden, bei derauf der Grundlage der Vorschriften der §§ 180 ff. ZPO die ernsthafte Möglich-keit besteht, daß dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen [X.]. Unter einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne ist - entgegen [X.] des Berufungsgerichts - nicht nur eine solche zu verstehen, unterder auch eine Ersatzzustellung in Betracht kommt.Die Zustellung hat grundsätzlich durch persönliche Übergabe des [X.] Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen (§ 170 Abs. 1 ZPO; [X.] auch [X.]/Stöber, [X.] 1 zu § 181 ZPO); auch die Regelung in § 180ZPO geht von diesem Leitbild der unmittelbaren Zustellung aus, wonach [X.] an jedem Ort erfolgen können, wo die Person, der zugestellt [X.], angetroffen wird.Die Ersatzzustellung nach §§ 181 ff. ZPO stellt demgegenüber nur eineHilfslösung dar (vgl. [X.]/[X.], [X.] 1 der Einführung vor §§ 181bis 185 ZPO). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten mußdaher vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift anden [X.] selbst zu ermöglichen. Hierfür kommt nicht nur [X.] 15 -sen Wohnanschrift in Frage. In geeigneten Fällen kann vielmehr auch die An-gabe der Arbeitsstelle genügen; § 180 ZPO ermöglicht auch eine dort erfol-gende Zustellung (vgl. [X.] ZPO/ von [X.], Anmerkung zu § 180ZPO; Musielak/Wolst, [X.] 1 zu § 180 ZPO; [X.], [X.] 4 zu § 180ZPO; siehe auch [X.], [X.] 1984, 1034). Dies setzt freilich voraus, daßdie Arbeitsstätte sowie der [X.] und dessen dortige [X.] konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglich-keit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelin-gen.cc) Im vorliegenden Fall waren die genannten Voraussetzungen erfüllt,unter denen die Angabe der Arbeitsstätte der Beklagten als ladungsfähige An-schrift in der Klageschrift ausreicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts beschränkte sich der Kläger nicht auf die bloße Benennung eines mehre-re Abteilungen umfassenden [X.]es. Vielmehr wurde [X.] dieses Krankenhauses konkret die "[X.]izinische Abteilung" angege-ben; die Beklagten wurden mit ihren in dieser Abteilung ausgeübten hervorge-hobenen Funktionen genau gekennzeichnet, nämlich der Beklagte zu 1) [X.], der Beklagte zu 2) als Leitender Oberarzt. Dann aber bereitete [X.] innerhalb der Klinik keine Schwierigkeiten. Es ist auch [X.] fernliegend, daß der Chefarzt und der Leitende Oberarzt einer bestimm-ten Krankenhausabteilung in dieser zwecks Zustellung einer Klageschrift an-getroffen werden können. Im Berufungsurteil sind keinerlei konkrete Feststel-lungen dazu getroffen, was einer derartigen Zustellung entgegengestandenhätte; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß einer der beklagten [X.] [X.]punkt der Klageeinreichung etwa nicht mehr in der Klinik [X.] längerfristig abwesend gewesen wäre oder dergleichen.- 16 -c) Bei dieser Sachlage wäre das [X.] gehalten gewesen, [X.] eine Zustellung auf der Grundlage des § 180 ZPO an der angegebenenAnschrift im [X.]ischen Krankenhaus M. in die Wege zu leiten. Dies gilt umsomehr, als beklagte Krankenhausärzte in [X.] erfahrungsge-mäß vielfach mit ihrer [X.] bezeichnet werden, ohne daß ersichtlichwäre, daß dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierig-keiten geführt hätte. Dabei ist auch zu bedenken, daß die Ermittlung einer zu-treffenden Wohnanschrift der beteiligten Krankenhausärzte für den [X.] nicht unproblematisch ist; im vorliegenden Fall wurde zudem die gesamteaußergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Klägervertreter und den [X.]n zu 1) und zu 2) ausschließlich über die Anschrift des Krankenhausesgeführt.Der Verpflichtung des [X.]s, zunächst eine Zustellung an derangegebenen Klinikadresse zu veranlassen, steht nicht entgegen, daß der [X.] eines derartigen Zustellungsversuches nicht garantiert war und eine Er-satzzustellung in der Klinik ausschied. Das Risiko eines Scheiterns der Zu-stellung unter der von ihm angegebenen Adresse trägt in derartigen Fällen [X.]. Erst wenn ein solcher Mißerfolg eingetreten wäre, wäre es Sache des[X.]s gewesen, den Kläger aufzufordern, eine neue ladungsfähige An-schrift der Beklagten zu benennen, an der gegebenenfalls eine Ersatzzustel-lung möglich ist.d) Die Zustellungsverzögerungen, wie sie hier konkret eingetreten sind,beruhen auf der verfahrensrechtlich zu diesem [X.]punkt nicht angebrachtenAufforderung des Vorsitzenden der Zivilkammer an den Kläger vom 31. Juli1997, "eine zustellungsfähige Adresse mitzuteilen". Wäre hingegen vom [X.] pflichtgemäß ein Zustellungsversuch auf der Grundlage der [X.] [X.] unternommen worden und hätte dieser - wovon mangelsanderweitiger Feststellungen auszugehen ist - voraussichtlich Erfolg gehabt, sowäre es auf die Problematik der Beschaffung der Wohnanschrift der [X.]) und zu 2) nicht mehr angekommen. Das Berufungsgericht durfte [X.] den gegebenen Umständen die Zustellungen nicht als nicht "demnächst"erfolgt im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ansehen und auf dieser Grundlage einewirksame Verjährungsunterbrechung verneinen.4. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung [X.] erhalten. Dies gilt auch, soweit die Revisionserwiderung zur Rechtferti-gung der Auffassung, die Klagezustellungen seien hier nicht "demnächst" [X.], auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen möchte: Sie weistdarauf hin, der Klägervertreter habe Teile des [X.], dieauf einer (später nochmals berichtigten) Streitwertfestsetzung des [X.]sberuhten, verspätet geleistet. Mit diesen Überlegungen, zu denen im Beru-fungsurteil keinerlei Feststellungen getroffen worden sind, führt die Revisi-onserwiderung neuen Sachvortrag in den [X.] ein, um ihremateriell-rechtliche Beurteilung zu stützen, eine rechtzeitige Verjährungsunter-brechung habe nicht stattgefunden. Dieses Vorbringen, zu dessen Berechti-gung (in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht) der Kläger in den [X.] nicht Stellung nehmen konnte, kann nicht Gegenstand der revi-sionsgerichtlichen Beurteilung sein.II[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben. Der Rechtsstreit war zurweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] v. [X.] [X.]- 18 -[X.]Wellner

Meta

VI ZR 198/99

31.10.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2000, Az. VI ZR 198/99 (REWIS RS 2000, 672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 672

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