Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. VIII ZR 31/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10283

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[X.]:[X.]:BGH:2017:300517BVIIIZR31.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
31/17

vom

30. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Mai 2017
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Milger, die [X.]in Dr.
[X.] sowie
die [X.] Prof.
Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Dr.
Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Kläger durch [X.] Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
I.
Die Kläger haben von der [X.] mit Vertrag vom 4. Oktober 2015 ei-ne 90,89 qm große Wohnung angemietet. Nach § 3 des [X.] ist
neben einer "Grundmiete"

r
"Zuschlag Schönheitsreparaturen"

zu zahlen. In § 7 des [X.] ist geregelt,
dass der Vermieter die [X.] übernimmt und der dafür in der Miete enthalte-

Die Kläger sind der Auffassung, der "Zuschlag Schönheitsreparaturen"
sei nicht
wirksam vereinbart,
weil es sich um eine vorformulierte [X.] handele, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege und dieser nicht standhalte. Sie haben deshalb (unter anderem) Rückzahlung des für die Monate November 2015 bis März 2016 erbrachten Zuschlages, insgesamt ,
sowie ferner die Feststel-lung begehrt, dass sie ab April 2016 nicht zur Zahlung des Zuschlags verpflich-1
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tet seien. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Beru-fung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil insoweit [X.] und die Klage insgesamt abgewiesen.

II.
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die überregional tätige Beklagte in ihren Verträgen -
wie auch hier -
einen Zuschlag für Schön-heitsreparaturen vorsehe und eine einheitliche Rechtsprechung hierzu "nicht ersichtlich"
sei. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die Frage der Inhaltskontrolle einer formularmä-ßigen Regelung, die neben der "Grundmiete"
einen Zuschlag für Schönheitsre-paraturen betragsmäßig ausweist, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder in der mietrechtlichen Literatur überhaupt erörtert geschweige denn -
ins-besondere auf [X.] der Berufungsgerichte -
unterschiedlich beurteilt wird.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat den in § 3 des Mietvertrags neben der "Grundmiete"
ausgewiesenen "[X.] Schönheitsreparaturen"

zu Recht als Preis(haupt)abrede ein-geordnet, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Kontrolle auf ihre inhaltli-che Angemessenheit unterliegt. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dieser Zuschlag ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der "Grundmiete"
ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs-
und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters darstellt.
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4
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a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Fall eines Um-gehungsgeschäfts nach § 306a BGB vor.
Es trifft nicht zu, dass den Klägern mit Hilfe dieses getrennt ausgewiese-nen Zuschlags quasi eine Verpflichtung zur Übernahme
von Schönheitsrepara-turen
einer unrenoviert übergebenen Wohnung
auferlegt wird, die ihnen im We-ge Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht hätte auferlegt werden können, weil kein angemessener Ausgleich entsprechend der Rechtsprechung des Se-nats gewährt worden sei. Denn die Ausweisung eines "Zuschlags Schönheits-reparaturen"
hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt bei-de Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine
um diesen [X.] höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen hat der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tat-sächlich entsteht; es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mie-ters
belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation. Im [X.] auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist. Ähnlich wird nach der Rechtsprechung des Senats bei Wegfall der Preisbindung einer Wohnung ver-fahren, in der der Mieter während der Dauer der Preisbindung einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag für die Schönheitsreparaturen gezahlt
hat (vgl. Se-natsurteile vom 16. Juni 2010 -
VIII ZR 258/09, [X.], 145 Rn. 13 ff.; vom 9. November 2011 -
VIII ZR 87/11, [X.], 145 Rn. 20).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vereinbarung des "[X.]s Schönheitsreparaturen"
auch nicht deshalb
unwirksam, weil § 5 Abs. 6 des Mietvertrags eine Quotenabgeltungsklausel (auf starrer Berechnungs-grundlage) enthält. Abgesehen davon, dass diese [X.], wie auch die Revision nicht verkennt, nach der Rechtsprechung des Senats ohnehin un-6
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5
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wirksam ist, stellt § 7 des [X.] unmissverständlich klar, dass die Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger

Dr. [X.] Dr. Achilles

Dr. [X.] Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2016 -
48 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.01.2017 -
1 [X.]/16 -

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Meta

VIII ZR 31/17

30.05.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. VIII ZR 31/17 (REWIS RS 2017, 10283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10283

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