Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 2 ARs 30/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14330

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[X.]:[X.]:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 30/18
2 AR 18/18

vom
7. Februar
2018
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Az.:
79 [X.] -
3311 Js 10226/16
Amtsgericht [X.]
Az.:
36 [X.] 92 Js 15032/17
[X.]

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
am 7.
Februar
2018
beschlossen:

Eine Entscheidung des [X.] ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht

Schöffengericht

Wiesba-den zurückgegeben.

Gründe:
I.
Am 18. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft [X.] beim Amts-gericht

Schöffengericht

[X.] gegen den Beschuldigten Anklage we-gen Verstößen gegen das [X.] erhoben. Durch Beschluss vom 30.
Juni 2017 hat das Schöffengericht das Hauptverfahren eröffnet.
Am 30.
November 2017 hat die Staatsanwaltschaft [X.]

Zweigstelle Lörrach

gegen denselben Beschuldigten ebenfalls wegen [X.] Anklage zum Amtsgericht

Schöffengericht

Lörrach erhoben. Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter des [X.] am 29.
Dezember 2017 telefonisch seine Bereitschaft zur Übernahme des dort anhängigen Verfahrens bekundet hatte, hat das [X.] zu verbinden und die Verfahrensakte dem [X.] zu übersenden.
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II.
Eine Entscheidung des [X.] in dieser Sache ist nicht ver-anlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht

Schöffengericht

[X.] zurückgegeben.
1. Die Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach §
4 StPO liegen nicht vor, da eine solche

wie sich aus §
4 Abs.
2 StPO ergibt

unter anderem voraussetzt, dass für mehrere Strafsachen Gerichte verschiedener Ordnung sachlich zuständig sind. Sind hingegen

wie vorlie-gend

mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so handelt es sich bei ihrer Verbindung um eine Zusammen-fassung der örtlichen Zuständigkeit, für die §
13 Abs.
2 StPO gilt (vgl. [X.]/Scheuten, 7.
Aufl., §
4 Rn.
5 mwN).
2. Indes liegen auch die Voraussetzungen des §
13 Abs.
2 StPO nicht vor. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Frage, wenn
das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz übereinstimmender Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Der Herbeiführung einer Entscheidung des gemeinschaft-lichen oberen Gerichts muss daher stets zunächst jenes Verfahren vorausge-gangen sein; eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines der Gerichte ist nicht zulässig ([X.]/Scheuten, 7.
Aufl., §
13 Rn.
6).
Eine Vereinbarung, die in einem förmlichen Abgabe-
und Übernahmebe-schluss
bestehen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Allerdings hat das [X.] gegenüber dem Amtsgericht [X.] telefonisch seine Übernahme-bereitschaft bekundet. Der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwalt-schaft [X.], die zu der beabsichtigten Vorlage des Verfahrens an den [X.] angehört worden sind, haben eine entsprechende Vorge-3
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hensweise befürwortet. Insofern kann eine entsprechende

auch formal korrek-te

Vereinbarung zur Verbindung der Verfahren beim Amtsgericht

Schöffengericht

Lörrach zeitnah erzielt werden.

Schäfer Bartel Wimmer

Grube Schmidt

Meta

2 ARs 30/18

07.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 2 ARs 30/18 (REWIS RS 2018, 14330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14330

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