Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 2 ARs 405/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1409

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[X.]/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs Az.: 176 Js 78505/02 Staatsanwaltschaft [X.].: 31 Ds 95 Js 7250/06 [X.] Az.: 5 [X.] Js 78505/02 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts - Schöffengericht - [X.] auf Verbindung der vom Amtsgericht - Strafrichter - [X.] abgege-benen Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 mit der beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] angeklagten Strafsache 5 [X.] Js 78505/02 wird zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 21. August 2006 ausgeführt: 1 "Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Das Verfahren des Amtsgerichts [X.] wird vom [X.], dasjenige des Amtsgerichts [X.] vom Schöffengericht ge-führt. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. [X.]St 22, 232). Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden ([X.]R StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein ([X.], Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 [X.] -). Daran fehlt es hier; das [X.] 3 - burg hat in der bei ihm angeklagten Sache noch keinen Eröffnungsbe-schluss erlassen (vgl. Vermerk Bl. 160 AG [X.] 5 [X.] Js 78505/02). Dass ein Eröffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, stünde dagegen einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2003 - 2 ARs 280/03 - und vom 23. August 2005 - 2 [X.] -)." Dem tritt der Senat bei. 2 [X.] Bode Otten

Fischer Roggenbuck

Meta

2 ARs 405/06

11.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 2 ARs 405/06 (REWIS RS 2006, 1409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1409

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