Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. 2 ARs 495/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 698

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[X.]:[X.]:BGH:2017:131217B2ARS495.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 495/17
2 AR 305/17

vom
13. Dezember
2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

Az.:
10 Ds 22 Js 5830/17
(2), verbunden
mit 10 Cs 22 Js 1382/17 und 10
Cs 22 Js 546/17
[X.]
Az.:
66 [X.]17
[X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 13. Dezember
2017
beschlossen:

Das beim [X.] anhängige Verfahren 10 Ds 22 Js 5830/17 (2), verbunden
mit 10 Cs 22 Js 1382/17 sowie 10
Cs 22 Js 546/17, wird zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren 66 [X.]17 verbunden.

Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung gemäß §
4 Abs. 2 Satz 2
StPO liegen -
worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat -
vor.

Die Verbindung des beim [X.] anhängigen Strafver-fahrens mit dem beim [X.] anhängigen Sicherungsverfahren ist gemäß §
4 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig, weil es sich bei dem [X.] und dem [X.] um Gerichte verschiedener Ordnung han-delt und in beiden Verfahren das Hauptverfahren bereits eröffnet ist.

Die Verbindung beider Verfahren ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie sach-dienlich, weil in der Hauptverhandlung vor dem [X.] eine psy-chiatrische
Begutachtung des Beschuldigten im Hinblick auf die Voraussetzun-gen der §§
20, 21 und 63 StGB erfolgen wird und das [X.] ein solches Gutachten ohne eine Verfahrensverbindung in Auftrag geben und 1
2
3
-
3
-
das Verfahren gegebenenfalls zuständigkeitshalber an das Landgericht [X.] verweisen müsste.

Der Umstand, dass
es sich bei dem beim [X.] anhängi-gen Verfahren um ein reines Sicherungsverfahren, bei dem beim [X.] geführten Verfahren jedoch um ein Strafverfahren handelt, steht der Verfahrensverbindung nicht entgegen (Scheuten,
in:
[X.], 7. Aufl., § 4 Rn.
4).

[X.]Eschelbach Zeng

Bartel Grube
4

Meta

2 ARs 495/17

13.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. 2 ARs 495/17 (REWIS RS 2017, 698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 698

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