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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:131217B2ARS495.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 495/17
2 AR 305/17
vom
13. Dezember
2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
Az.:
10 Ds 22 Js 5830/17
(2), verbunden
mit 10 Cs 22 Js 1382/17 und 10
Cs 22 Js 546/17
[X.]
Az.:
66 [X.]17
[X.]
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 13. Dezember
2017
beschlossen:
Das beim [X.] anhängige Verfahren 10 Ds 22 Js 5830/17 (2), verbunden
mit 10 Cs 22 Js 1382/17 sowie 10
Cs 22 Js 546/17, wird zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren 66 [X.]17 verbunden.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung gemäß §
4 Abs. 2 Satz 2
StPO liegen -
worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat -
vor.
Die Verbindung des beim [X.] anhängigen Strafver-fahrens mit dem beim [X.] anhängigen Sicherungsverfahren ist gemäß §
4 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig, weil es sich bei dem [X.] und dem [X.] um Gerichte verschiedener Ordnung han-delt und in beiden Verfahren das Hauptverfahren bereits eröffnet ist.
Die Verbindung beider Verfahren ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie sach-dienlich, weil in der Hauptverhandlung vor dem [X.] eine psy-chiatrische
Begutachtung des Beschuldigten im Hinblick auf die Voraussetzun-gen der §§
20, 21 und 63 StGB erfolgen wird und das [X.] ein solches Gutachten ohne eine Verfahrensverbindung in Auftrag geben und 1
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das Verfahren gegebenenfalls zuständigkeitshalber an das Landgericht [X.] verweisen müsste.
Der Umstand, dass
es sich bei dem beim [X.] anhängi-gen Verfahren um ein reines Sicherungsverfahren, bei dem beim [X.] geführten Verfahren jedoch um ein Strafverfahren handelt, steht der Verfahrensverbindung nicht entgegen (Scheuten,
in:
[X.], 7. Aufl., § 4 Rn.
4).
[X.]Eschelbach Zeng
Bartel Grube
4
Meta
13.12.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. 2 ARs 495/17 (REWIS RS 2017, 698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 698
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