Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 2 ARs 141/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6212

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 141/14
2 AR 89/14
vom
17. April 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls

Az.: 6 [X.] 871 Js 2439/14 (8/14) Amtsgericht -
Schöffengericht -
Nordhorn
Az.: 110 K[X.] 304 Js 793/13 (5/14) Landgericht -
große Strafkammer -
[X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 17. April 2014
entschieden:Das beim [X.] -
Schöffengericht -
rechtshängige Verfahren 6 [X.] 871 Js 2439/14 (8/14) wird zu dem beim [X.] -
große Strafkammer -
rechtshängigen Verfahren 110
K[X.] 304 Js 793/13 (5/14) verbunden.

Gründe:
Der [X.] hat in der
Zuschrift vom 16. April 2014 ausge-führt:

M.

sind zwei Strafverfahren rechtshängig; bei dem [X.] unter dem Aktenzeichen 6 [X.] 871 Js 2439/14 (8/14) und bei dem [X.] unter dem Aktenzeichen 110 K[X.] 304 Js 793/13 (5/14). Als gemeinsames oberes Gericht nach §
4 Abs.
2 Satz
2 StPO ist der [X.] zur Entscheidung über die [X.] der Verfahren berufen.

In dem bei dem [X.] rechtshängigen Verfahren wird den Angeschuldigten

G.

und

M.

zur Last gelegt, sich des schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig gemacht zu haben, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Zu den Taten soll es auf Geheiß des gesondert Verfolgten

H.

gekommen sein. In dem vor dem [X.] rechtshängigen Verfahren wird dem Angeklagten

M.

ein ähnlicher Tatvorwurf gemacht, wobei Anlass zur Tatbegehung auch hier der gesondert Verfolgte

H.

gegeben haben soll.

Das [X.], vor welchem das Verfahren gegen den An-geklagten

M.

noch nicht eröffnet ist, hat das Verfahren gegen ihn mit Beschluss vom 13. Februar 2014 abgetrennt und die [X.]
-
3
-
fahrensakten dem [X.] mit der Bitte um Prüfung der Über-nahme übersandt. Das [X.], vor dem das dort anhängige Verfahren gegen den Angeschuldigten

M.

durch [X.] vom 27. März 2014 bereits eröffnet ist, hat Bereitschaft zur Ver-fahrensübernahme erklärt. Die beteiligten Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] haben gleichfalls ihr Einverständnis zu einer Verbindung der Verfahren abgegeben.

Die Voraussetzungen für eine Verbindung der Strafverfahren gemäß §§
3, 4 Abs.
2 Satz
2 StPO liegen vor; für die Sachentscheidung durch den [X.] reicht insbesondere aus, dass das Verfahren bis-lang nur vor dem Gericht der höheren Ordnung eröffnet wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 12. November 2004 -
2 [X.], [X.], 77; Scheuten in: [X.], 7. Aufl., §
4 Rn. 6).

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-

Dem tritt der Senat bei.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

2

Meta

2 ARs 141/14

17.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 2 ARs 141/14 (REWIS RS 2014, 6212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6212

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