Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2017, Az. B 8 SO 14/16 R

8. Senat | REWIS RS 2017, 11019

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Heranziehung einer besonderen Pflegekraft - Erforderlichkeit - Einkommenseinsatz - Bewilligung eines Wohngruppenzuschlags durch den Träger der sozialen Pflegeversicherung - zweckentsprechende Leistung iS des § 66 Abs 4 S 1 SGB 12)


Leitsatz

Der Wohngruppenzuschlag ist keine der Hilfe zur Pflege zweckentsprechende Leistung, weil er nicht der individuellen pflegerischen Versorgung des Leistungsberechtigten dient.

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] (nur noch) höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.2014.

2

Der im Dezember 2016 verstorbene [X.] ([X.]) litt ua unter einer fortschreitenden Demenz und lebte seit März 2012 in einer [X.]ohngruppe mit sechs weiteren, ebenfalls demenzkranken Bewohnern, die rund um die Uhr von Pflegekräften einer Sozialstation der Beigeladenen zu 1, einem nach § 72 [X.] - ([X.]) zugelassenen Pflegedienst, betreut wurden. [X.] schloss mit der Beigeladenen zu 1 einen Vertrag über die ambulante pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung (vom 27.3.2012 mit Ergänzungen vom [X.] und vom 1[X.]); dabei war ua für die [X.] ab dem 1.1.2014 vereinbart die tägliche Erbringung des [X.] ([X.]) 19 "Tagespauschale [X.]ohngruppe Demenz" nach der zwischen der Beigeladenen zu 1, der Pflegekasse (Beigeladene zu 2) und dem beklagten [X.] abgeschlossenen Vereinbarung über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 [X.] und zusätzlich die tägliche Erbringung des [X.] 38 "Hilfestellung in Demenz [X.]ohngruppen" entsprechend Anlage I der Vereinbarung nach § 75 Abs 3 [X.] über die Erbringung von Leistungen der Haushilfe und der Hauspflege, die zwischen dem Beklagten ua mit dem Deutschen Paritätischen [X.]ohlfahrtsverband, dessen Mitglied die Beigeladene zu 1 ist, abgeschlossen worden war (vom 4.10.1996, hier in der Fassung vom 13.9.2011). [X.] erhielt Sachleistungen aus der [X.] Pflegeversicherung von der Beigeladenen zu 2 ua seit dem 1.10.2013 entsprechend der [X.] in Höhe von 1550 Euro monatlich (Bescheid vom 20.11.2013). Der Beklagte bewilligte daneben für die [X.] vom 23.3.2012 bis zum 31.3.2014 ambulante Hilfe zur Pflege nach dem [X.] nach [X.] 19 und [X.] 38 abzüglich der Pflegesachleistungen (Bescheid vom 30.7.2012) und überwies diese Leistungen unmittelbar an die Beigeladene zu 1.

3

Im Mai 2013 schlossen [X.] und die Beigeladene zu 1 einen Vertrag über zusätzliche organisatorische, verwaltende und pflegerische Leistungen für Versicherte mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf nach § 38a [X.] (vom [X.]). Gegenstand war die Erbringung weiterer Leistungen in den Bereichen "Verwaltung und Organisation" sowie von "pflegerischer Relevanz". Die Beigeladene zu 1 stellte [X.] für diese Leistungen pauschal 200 Euro monatlich in Rechnung, die [X.] beglich. Die Beigeladene zu 2 bewilligte (in Abhilfe eines [X.]iderspruchs) ab 1.12.2012 einen [X.]ohngruppenzuschlag nach § 38a [X.] in Höhe von 200 Euro (Bescheid vom 8.11.2013).

4

Nachdem [X.] im Januar 2014 den Bescheid vom 8.11.2013 beim Beklagten vorgelegt hatte, hob dieser gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]) die Bewilligung von Hilfe zur Pflege ab dem 1.1.2014 in Höhe von 200 Euro monatlich auf (Bescheid vom [X.]; [X.]iderspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 20.3.2014) und kürzte die Zahlungen an die Beigeladene zu 1 entsprechend. Für die [X.] vom [X.] bis 31.3.2016 bewilligte er Hilfe zur Pflege nach den [X.] 19 und 38 abzüglich der Pflegesachleistungen und dem [X.]ohngruppenzuschlag (Bescheid vom 23.4.2014; [X.]iderspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 18.7.2014) und zahlte an die Beigeladene zu 1 Kosten lediglich noch in dieser Höhe.

5

Die Klage gegen beide Entscheidungen ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> Berlin vom 22.9.2015; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Berlin-Brandenburg vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ua wegen der Höhe der Leistungen für das [X.] ausgeführt, mit der Gewährung des [X.]ohngruppenzuschlags sei bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 30.7.2012 in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten; denn der Bedarf von [X.] sei nunmehr (auch) durch den [X.]ohngruppenzuschlag nach § 38a [X.]l teilweise gedeckt gewesen. Beim [X.]ohngruppenzuschlag handele es sich um eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften iS des § 66 Abs 4 Satz 1 [X.]. Mit den zum 30.10.2012 eingeführten zusätzlichen Leistungen nach § 38a [X.] sei ein neuer (zusätzlicher) Pflegebedarf nach § 61 [X.] nicht geschaffen worden. Jedenfalls im [X.] sei die Absicherung der Bedarfe, die im Bereich des [X.] durch Einführung des [X.]ohngruppenzuschlags zusammengefasst worden seien, schon seit der Umstellung der Versorgung und Betreuung von an Demenz erkrankten Menschen in [X.]ohngemeinschaften durch die Erbringung von Pauschalen ([X.] 19 und [X.] 38) gewährleistet gewesen. Die Aufhebung sei auch rückwirkend rechtmäßig. [X.]egen der Bewilligung ab dem [X.] bestehe ebenfalls kein Anspruch auf weitere ergänzende Leistungen der ambulanten Hilfen zur Pflege.

6

Nach dem Tod des [X.] führt dessen Prozessbevollmächtigter die Revision gegen dieses Urteil wegen der [X.] vom 1.1. bis 31.12.2014 für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort; für diese [X.] seien die Kosten aus der Vereinbarung vom 27.3.2012 in Höhe von 200 Euro monatlich gegenüber der Beigeladenen zu 1 noch nicht beglichen worden. Er rügt die Verletzung von § 66 Abs 4 Satz 1 [X.]; denn der [X.]ohnungsgruppenzuschlag nach § 38a [X.] stelle keine der Hilfe zur Pflege zweckentsprechende Leistung dar. Die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende, hauswirtschaftlich unterstützende bzw das gemeinschaftliche Leben der [X.]ohngruppe fördernde Tätigkeit, die zur Gewährung des Zuschlags führe, gehöre nicht zu den individuellen pflegerischen Maßnahmen nach § 61 [X.] mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Verrichtungen durch den pflegebedürftigen Leistungsberechtigten im Ablauf des täglichen Lebens. Dagegen solle der [X.] 38 nur individuell erforderliche Maßnahmen abdecken. Entsprechend würden die [X.] 31-37, die der [X.] 38 zusammenfasse, gewährt, wenn der Hilfebedürftige nicht in einer [X.]ohngruppe wohne.

7

Der Prozessbevollmächtigte beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] sowie den Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 20.3.2014 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 23.4.2014 in Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 18.7.2014 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, für die [X.] vom [X.] bis zum 31.12.2014 einer weitergehenden Schuld gegenüber der Beigeladenen zu 1 in Höhe von 200 Euro monatlich beizutreten und diesen Betrag an die Beigeladene zu 1 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

Mit dem Tod von [X.] im Revisionsverfahren hat auf Klägerseite zwar ein [X.] kraft Gesetzes stattgefunden. Eine Unterbrechung des Verfahrens (vgl § 202 [X.]G iVm § 239 Zivilprozessordnung ) ist jedoch nicht eingetreten, weil [X.] durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 246 ZPO). Dieser führt den Rechtsstreit für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort (vgl [X.], 263 ff, unter Hinweis auf [X.], Urteil vom [X.] -, [X.] zu § 325 ZPO).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits im Klage- und Berufungsverfahren - einerseits der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 20.3.2014, mit dem der [X.] den Bewilligungsbescheid vom 30.7.2012 teilweise mit [X.]irkung ab dem 1.1.2014 aufgehoben hat. Hiergegen hat sich [X.] mit einer (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) gewandt. Gegenstand ist andererseits der Bescheid vom 23.4.2014 in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 18.7.2014, mit dem der [X.] für die [X.] ab dem 1.4.2014 Hilfe zur Pflege bewilligt hat. [X.] hat die Klage vor dem [X.] entsprechend erweitert; in diese Klageerweiterung hat der [X.] eingewilligt (§ 99 Abs 1 [X.]G). Richtige Klageart insoweit ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.]G). Das [X.] war dabei darauf gerichtet, einen Bescheid über den weitergehenden Beitritt zur Schuld des [X.] gegenüber der Beigeladenen zu 1 zu erlassen (stRspr; vgl dazu grundlegend B[X.]E 102, 1 ff = [X.] 4-1500 § 75 [X.] 9); die Erben begehren nunmehr die Freistellung von dieser Schuld. Nach dem Tod des [X.] hat der Prozessbevollmächtigte diese Klage in zeitlicher Hinsicht auf die [X.] bis 31.12.2014 beschränkt; nach seinem Vortrag bestehen wegen der [X.] ab dem 1.1.2015 keine Nachlassschulden (dazu sogleich).

Ob den unbekannten Rechtsnachfolgern/dem unbekannten Rechtsnachfolger in der Sache Ansprüche gegen den [X.]n aus übergegangenem Recht zustehen, kann nicht entschieden werden. Das L[X.] wird zunächst die bzw den Rechtsnachfolger zu ermitteln haben. Ist der Fiskus der gesetzliche Erbe, kann dieser die Ansprüche von vornherein nicht geltend machen (vgl § 58 Satz 2 Sozialgesetzbuch [X.] - <[X.]B I>). Im Übrigen stehen den Rechtsnachfolgern die Ansprüche auf Freistellung von den Kosten der von der Beigeladenen zu 1 erbrachten Pflegeleistungen zu, soweit sich der Vortrag, der Nachlass sei noch mit entsprechenden Schulden aus dem Pflegevertrag belastet, als inhaltlich richtig erweist. Der [X.] hat bereits entschieden, dass Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 [X.]B I vererblich sind, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden [X.] gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat (B[X.]E 116, 210 ff Rd[X.] 12 = [X.] 4-3500 § 28 [X.] 9). Der Fall, dass im [X.]punkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod gedeckten Bedarfslage noch Schulden gegenüber dem Erbringer der Leistung bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, steht diesem Fall gleich. Zwar hat der ambulante Dienst keine "Vorleistung" in Geld erbracht; entscheidend ist aber, dass wegen der zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung noch Schulden gegen den Nachlass bestehen.

Es kann auch nicht abschließend entschieden werden, ob in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des (begünstigenden) Verwaltungsaktes vom 30.7.2012 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, wie dies § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X voraussetzt, und ob diese in Bezug auf die Höhe der bewilligten Leistungen belastenden Charakter haben, weil ausreichende Feststellungen des L[X.] zur Anspruchshöhe insgesamt sowohl im [X.]punkt der ursprünglichen Bewilligung als auch zum 1.1.2014 fehlen. Die Bewilligung des [X.]ohngruppenzuschlags durch die Beigeladene zu 2 stellt allerdings keine rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse dar (dazu später). Lediglich wenn eine sonstige Änderung zu Lasten des [X.] eingetreten wäre (denkbar etwa hinsichtlich seines Einkommens), könnte der Bescheid vom [X.] (ggf in Teilen) Bestand haben. Dies wird das L[X.] im Einzelnen zu prüfen haben. Es kann ebenfalls nicht entschieden werden, ob ab dem 1.4.2014 Ansprüche in zutreffender Höhe bewilligt worden sind und ein entsprechender Schuldbeitritt erklärt worden ist; auch insoweit fehlen die notwendigen Feststellungen insbesondere zu Einkommen und Vermögen.

In der Sache ist Grundlage des geltend gemachten Anspruchs für den gesamten streitbefangenen [X.]raum § 19 Abs 3 iVm §§ 61 Abs 1, 65 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII (in der Fassung, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.]B vom 27.12.2003 erhalten haben; im Folgenden alte Fassung ), wobei die besonderen Einkommensgrenzen nach §§ 85 ff [X.]B XII zur Anwendung kommen. Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten (§ 61 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII aF). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative [X.]B XII aF die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 [X.]B XII aF (Übernahme der Pflege durch Nahestehende bzw im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist.

[X.] war pflegebedürftig iS des § 61 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII aF. Bei ihm bestand im streitbefangenen [X.]raum ein Pflegebedarf entsprechend der [X.] nach § 15 Abs 1 [X.] 3 [X.]B XI (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Stärkung des [X.]ettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 erhalten hat); diese Entscheidung der Beigeladenen zu 2, auf die das L[X.] in seinen Feststellungen Bezug genommen hat, war insoweit bindend (§ 62 [X.]B XII idF des [X.]).

Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege ist zudem bedürftigkeitsabhängig (vgl § 19 Abs 3 iVm §§ 85 ff [X.]B XII); abschließende Feststellungen zu Einkommen und Vermögen von [X.] (und zu Einkommen und Vermögen anderer Personen, das ggf zu berücksichtigen gewesen wäre) hat das L[X.] indes nicht getroffen. Es ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Beigeladenen zu 2 gewährte [X.]ohngruppenzuschlag nach § 38a [X.]B XI (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012 erhalten hat) nicht zum Einkommen gehört. Insoweit stellt § 13 Abs 5 Satz 1 [X.]B XI (idF des [X.]) klar, dass eine Berücksichtigung von an den Pflegebedürftigen selbst ausgezahlten und ihm zugeflossenen Leistungen nach dem [X.]B XI ua im Anwendungsbereich des [X.]B XII als Einkommen ausscheidet und es sich damit auch nicht um eine Leistung handelt, die Bedarfe nach § 27a Abs 4 [X.]B XII mindert (vgl zur Unbeachtlichkeit des [X.]ohngruppenzuschlags insoweit Falterbaum in [X.]/[X.], Stand Juni 2015, § 27a Rd[X.] 65a; [X.] in [X.] [X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 27a Rd[X.] 92). Dort wo ein Vorrang von Leistungen der Pflegeversicherung insbesondere gegenüber der Hilfe zur Pflege nach dem [X.]B XII besteht, wird dieser grundsätzlich nicht über die Berücksichtigung als Einkommen verwirklicht, sondern (lediglich) über die Anrechnung als zweckentsprechende Leistung, was § 13 Abs 3 [X.]B XI iVm § 66 [X.]B XII (beide idF des [X.]; im Folgenden aF) deutlich machen (dazu später).

Geht man davon aus, dass [X.] zu berücksichtigendes Einkommen jedenfalls nicht in gänzlich bedarfsdeckender Höhe erzielt hat und Vermögen nicht vorhanden war, bestand ein "Anspruch auf andere Leistungen" nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative [X.]B XII aF. Die notwendige Hilfe zur Pflege in einer [X.]ohngruppe ist nach den bindenden Feststellungen des L[X.] (vgl § 163 [X.]G) nicht in einer stationären Einrichtung erbracht worden; denn es fehlte an den eine Einrichtung kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl dazu B[X.] [X.] 4-3500 § 106 [X.] 1 Rd[X.] 19 mwN). Die Pflege in häuslicher Umgebung ist ferner nach seinen Feststellungen durch Pflegekräfte erbracht worden, die bei der Beigeladenen zu 1 angestellt waren, die wiederum mit der Beigeladenen zu 2 einen Versorgungsvertrag nach § 89 [X.]B XI abgeschlossen hatte. Ist die häusliche Pflege damit als Pflegesachleistung nach dem [X.]B XI (vgl § 36 Abs 1 Satz 3 iVm Abs 3 [X.] 3 [X.]B XI) erbracht worden, war die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative [X.]B XII aF zwingend erforderlich (vgl bereits B[X.] [X.] 4-3500 § 65 [X.] 5 Rd[X.] 16).

Der Höhe nach ergab sich der Anspruch des [X.] nach dem Regelungskonzept des [X.]B XII, wonach der Sozialhilfeträger lediglich im [X.]ege des Beitritts zu einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld die Vergütung "übernimmt", die der Hilfeempfänger vertraglich dem ambulanten Dienst schuldet, und der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an diesen [X.] gerichtet ist (vgl B[X.] [X.] 4-3500 § 75 [X.] 6 Rd[X.] 14), aus dem zwischen [X.] und der Beigeladenen zu 1 geschlossenen Vertrag. Der Vertrag (vom 27.3.2012 mit seinen Ergänzungen), den auszulegen der [X.] wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt ist (vgl zuletzt B[X.] [X.] 4-3500 § 53 [X.] 4 Rd[X.] 17), nimmt zunächst Bezug auf die im ambulanten Versorgungsvertrag nach § 89 [X.]B XI vereinbarten Vergütungen nach dem [X.] 19. Der [X.] 19 betrifft die grundpflegerische Versorgung und Betreuung in einer [X.]ohngemeinschaft von an Demenz erkrankten Personen und wird als Tagespauschale erbracht. Da [X.] nach den Feststellungen des L[X.] die Voraussetzungen für die Zuordnung zu diesem [X.] erfüllte, handelte es sich bei der hierfür vereinbarten Vergütung (in Höhe von 80,72 Euro täglich) jedenfalls um angemessene Kosten im Rahmen des § 65 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII aF (vgl B[X.] [X.] 4-3500 § 65 [X.] 5 Rd[X.] 17).

Der daneben vereinbarte [X.] 38 (in Höhe von 19,21 Euro täglich) beschreibt (ebenfalls als Tagespauschale) die ergänzenden pflegerischen Leistungen, die - dem besonderen Pflegebegriff nach § 61 [X.]B XII aF geschuldet (im Einzelnen später) - von den Pflegesachleistungen nach dem [X.]B XI nicht abgedeckt werden. Der Vertrag zwischen [X.] und der Beigeladenen zu 1 nimmt insoweit Bezug auf die Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 [X.]B XII nebst ihrer Anlage 1 (hier idF vom 13.9.2011), an die die Beigeladene zu 1 gebunden war. Dabei waren die Parteien dieser Vereinbarung (der [X.] und die Verbände der ambulanten Pflegedienste im [X.]) nicht wegen § 75 Abs 5 1. Halbsatz [X.]B XII am Abschluss eigener, über die Vereinbarungen nach § 89 [X.]B XI hinausgehender Vereinbarungen gehindert. Es lag aus Sicht der Vertragsparteien der Fall vor (vgl § 75 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz [X.]B XII), wonach eine nach dem [X.]B XI zugelassene Pflegeeinrichtung (teilweise) Leistungen erbringt, die (nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht) nicht zum Leistungskatalog des [X.]B XI gehören und die nicht von Vereinbarungen nach dem [X.]B XI erfasst sind, und für deren Erbringung der Sozialhilfeträger daher allein zuständig ist [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, Stand November 2015, § 75 Rd[X.] 44; [X.]/[X.] in JurisPK-[X.]B XII, aaO, § 75 Rd[X.] 155). Leistungsberechtigte, die in einer [X.]ohngemeinschaft im Sinne der Vereinbarung zusammenleben, an Demenz erkrankt, mindestens nach der [X.] eingestuft und dem Personenkreis nach § 45a [X.]B XI zugeordnet sind, erhalten Leistungen nach diesem [X.], der bei Zusammenleben in einer [X.]ohngruppe die im Falle des Einzelwohnens zu erbringenden Leistungen der [X.] "Tagesstrukturierung und Beschäftigung" ([X.] 31), "Persönliche Assistenz" ([X.] 32), "Psychosoziale Betreuung" ([X.] 33), "Maniküre" ([X.] 34), "Hilfe bei der Haarwäsche und beim Frisieren" ([X.] 35) und "Führen eines Haushaltsbuchs" ([X.] 37) ersetzt. Auch die Leistung nach dem [X.] 38 ist auf Grundlage der Feststellungen des L[X.] insbesondere zum Pflegebedarf und dem [X.]ohnumfeld des [X.] zu recht erbracht worden.

Der [X.]ohngruppenzuschlag nach § 38a [X.]B XI (in Höhe von monatlich 200 Euro) geht diesen Pflegeleistungen nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative [X.]B XII aF nicht vor. Den Vorrang von Leistungen nach dem [X.]B XI vor den Leistungen zur Pflege nach dem [X.]B XII normiert zunächst § 13 Abs 3 [X.]B XI aF; unter die in § 13 Abs 3a [X.]B XI aF (vgl nunmehr § 45b Abs 3 [X.]B XI) genannte Ausnahme fällt der [X.]ohngruppenzuschlag nach § 38a [X.]B XI ausdrücklich nicht. Nach § 13 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.]B XI aF gehen Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem [X.]B XII vor; Leistungen zur Pflege nach dem [X.]B XII sind (aber) zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder das [X.]B XII dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsieht (§ 13 Abs 3 Satz 2 [X.]B XI aF). Dem entspricht im [X.]B XII der allgemeine Nachranggrundsatz in § 2 Abs 1 [X.]B XII, der wegen der Hilfe zur Pflege ua durch § 66 Abs 4 Satz 1 [X.]B XII aF konkretisiert wird. Nach § 66 Abs 4 Satz 1 [X.]B XII aF sind ua Leistungen an ambulante Dienste nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative [X.]B XII aF soweit nicht zu erbringen, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen anderer Gesetze (gleich ob Sach- oder Geldleistungen) in Anspruch zu nehmen.

Im Ergebnis der nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtszustand damit erforderlichen Prüfung handelt es sich beim [X.]ohngruppenzuschlag nicht um eine der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff [X.]B XII aF zweckentsprechende Leistung; denn er dient nicht unmittelbar der individuellen pflegerischen Versorgung des Leistungsberechtigten (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, Stand August 2016, § 2 Rd[X.] 71; [X.]/[X.] in LPK-[X.]B XII, 10. Aufl 2015, Vor § 61 Rd[X.] 10; Meßling in JurisPK-[X.]B XII, aaO, § 61 Rd[X.] 42; [X.]/[X.] in LPK-[X.]B XI, 4. Aufl 2014, § 38a Rd[X.] 8; Basche, Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen 2015, 144; [X.] in Knickrehm/[X.]/[X.]altermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 38a [X.]B XI Rd[X.] 13; Rasch, [X.] 2015, 75).

Der Pflegebegriff des § 61 [X.]B XII aF erfasst allein die individuell pflegerischen Bedarfe des Leistungsberechtigten und zwar auch, soweit er Hilfe bei "anderen Verrichtungen" als den Katalogverrichtungen des § 61 Abs 5 [X.]B XII vorsieht (vgl § 61 Abs 1 Satz 2 3. Alt [X.]B XII aF). Soweit es sich hier nicht um weitere Verrichtungen aus den in § 61 Abs 5 [X.]B XII aF genannten Bereichen handelt, die im [X.]B XI unberücksichtigt bleiben, sind vor allem Maßnahmen etwa der Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung gemeint, die (nach dem hier geltenden Recht) nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt werden, die jedoch für den pflegebedürftigen Menschen - zB als tagesstrukturierende Maßnahmen oder zur Verhinderung von dessen Vereinsamung - von essentieller Bedeutung sein können (vgl etwa Meßling, aaO, § 61 Rd[X.] 88; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 19. Aufl 2015, § 61 Rd[X.] 35; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, Stand November 2012, § 61 Rd[X.] 5).

Diesem Pflegebegriff nach § 61 [X.]B XII aF entsprechen die Leistungen nach den Vereinbarungen, die im [X.] (nach dem Vortrag des [X.]n schon seit dem [X.]) auch unter dem Aspekt der Förderung von ambulanten [X.]ohngruppen getroffen worden sind. Diese Vereinbarungen sind [X.], die der [X.] berechtigt ist auszulegen (vgl nur B[X.] [X.] 4-3500 § 62 [X.] 1 Rd[X.] 15). Der [X.] 19, der Gegenstand des Vertrags nach § 89 [X.]B XI und nicht besonderer Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 [X.]B XII ist, deckt den grundpflegerischen Bedarf, wie er im [X.]B XI definiert ist. Daneben soll zwar mit dem [X.] 38, der mit der Vereinbarung nach § 75 Abs 3 [X.]B XII verhandelt worden ist, die Selbständigkeit in [X.]ohngruppen gefördert werden. Dies betrifft jedoch - dem dargestellten Konzept der Hilfe zur Pflege nach dem [X.]B XII folgend - ausschließlich die Bedarfe, die dadurch entstehen, dass der einzelne Bewohner die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr oder nicht mehr ohne Anleitung durchführen kann. Der besondere Versorgungs- und Betreuungsbedarf von an Demenz erkrankten Menschen umfasst nach den Erläuterungen zu diesem [X.] (vgl Anlage I der Vereinbarung) insbesondere die Aktivierung und Anleitung sowie die notwendige Beaufsichtigung bei der eigenständigen Verrichtung der grundlegenden Lebensaktivitäten. [X.]eiter heißt es zu seiner Begründung (unter Bezugnahme auf § 28 Abs 4 [X.]B XI), die Pflege solle auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen; um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.

Die mit dem [X.] 38 erfassten Hilfen bei der Kommunikation und der Tagesstrukturierung (iS des § 61 Abs 1 Satz 2 3. Alt [X.]B XII aF) sind damit - wie die grundpflegerischen Bedarfe nach dem [X.] 19 - personenzentriert und können entgegen der Auffassung von [X.] und L[X.] nicht mit den organisationsbezogenen Aufwendungen einer [X.]ohngruppe gleichgesetzt werden, die der [X.]ohngruppenzuschlag abdecken soll (dazu sogleich). Die Vereinbarung einer Pauschale für diese Leistungen bei Zusammenleben in einer [X.]ohngemeinschaft anstelle von Einzelleistungen, lässt nicht den Schluss zu, bereits seit Aufnahme dieser besonderen [X.]ohnform in die Vereinbarung nach § 75 Abs 3 [X.]B XII seien die Kosten der [X.] solcher [X.]ohngemeinschaften miterfasst. Die pflegerischen Aufgaben nach dem [X.] 38 entsprechen dem der [X.], die im Falle des Einzelwohnens erbracht werden, und gehen über diese aber nicht hinaus. Der [X.] 38 fasst die entsprechenden pflegerischen Bedürfnisse ausdrücklich zusammen, wobei die Leistungserbringung an den Bedürfnissen in der besonderen [X.]ohnform in einer [X.]ohngemeinschaft auszurichten ist. Bei den Leistungen handelt es sich gleichwohl um individuelle Angebote von tagesstrukturierenden Maßnahmen, die vom einen Bewohner mehr und vom anderen Bewohner weniger in Anspruch genommen werden, was die pauschale Abgeltung bei Zusammenleben mehrerer Personen rechtfertigt.

Mit dem von der Pflegekasse pauschal gewährten [X.]ohngruppenzuschlag sollen dagegen nach der Rechtsprechung des 3. [X.]s des [X.] (vgl B[X.]E 120, 271 ff = [X.] 4-3300 § 38a [X.] 1), der sich der [X.] anschließt, jene Aufwendungen zweckgebunden abgegolten werden, die der [X.]ohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft entstehen. Die Leistung wird pauschal zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der [X.]ohngemeinschaft gewährt (vgl BT-Drucks 17/9369, [X.] f) und soll dem besonderen Aufwand Rechnung tragen, der Folge der pflegerischen Versorgung in einer [X.]ohngruppe ist. Die Aufgaben iS des § 38a [X.]B XI, die eine Präsenzkraft übernimmt (die nach der hier zur Anwendung kommenden Fassung auch ein ambulanter Dienst sein konnte), stehen zwar im Zusammenhang mit der individuellen pflegerischen Versorgung durch die Pflegeperson; sie gehen aber deutlich darüber hinaus und sind auf die Förderung des gemeinschaftlichen [X.]ohnens ausgerichtet, wie allgemein organisatorische, verwaltende aber auch betreuende Aufgaben, die der [X.]ohngemeinschaft zugutekommen oder die das Gemeinschaftsleben sogar ausdrücklich fördern (vgl B[X.]E 120, 271 ff Rd[X.] 24 = [X.] 4-3300 § 38a [X.] 1). Es handelt sich bei den damit abgegoltenen Verrichtungen nicht um einen Teil der individuell pflegerischen Versorgung; die Aufgabenstellung der Präsenzkraft muss sich vielmehr von diesen Verrichtungen abgrenzen (vgl B[X.]E 120, 271 ff Rd[X.] 25 und 29 = [X.] 4-3300 § 38a [X.] 1). Der [X.]ohngruppenzuschlag soll damit in erster Linie die Kosten abdecken, die der [X.]ohngemeinschaft zur Schaffung der Voraussetzungen für die Pflege entstehen.

Diesem Konzept folgt auch die ergänzende Vereinbarung zwischen [X.] und der Beigeladenen zu 1. Vertragsinhalt sind im [X.]esentlichen organisatorische Aufgaben (genannt sind administrativer und Kommunikationsaufwand bzgl des [X.], Verwaltung und Ausgabe der [X.], Kommunikation mit Ärzten, Therapeuten, Kranken- und Pflegekassen, Sanitätshäusern, Betreuern und anderen an der Pflege Beteiligten, Beschaffung von Verordnungen für die häusliche Pflege, von Rezepten und von [X.], Organisation von Therapien, von Maniküre, Pediküre und Friseurdiensten oder -besuchen, von Krankentransporten, die Kontaktpflege zum Vermieter, Organisation von Handwerkern, Instandhaltungsmaßnahmen, Malerarbeiten, Bereitstellung von Tageszeitungen, Organisation von Festen und Veranstaltungen, von Ausflügen, Fahrten und [X.], Organisation und fachliche Begleitung ehrenamtlicher Helfer und [X.]). Soweit daneben Aufgaben von "pflegerischer Relevanz" aufgeführt sind, gehören auch diese zum ganz überwiegenden Teil von vornherein nicht zu den unmittelbaren pflegerischen Aufgaben iS des § 61 [X.]B XII aF (Milieugestaltung, Aufrechterhaltung und Umsetzung des Qualitätsmanagements, Pflanzenpflege und Balkongestaltung, [X.]eiterentwicklung der Qualitätsstandards in der [X.]ohngruppe, Vorhaltung von speziellen Fort- und [X.]eiterbildungen zum Thema Betreuung von Menschen mit Demenz). Einige der aufgeführten Tätigkeiten (genannt sind noch Begleitung und Betreuung bei gemeinsamen Fahrten, zu Ärzten und Therapeuten und beim Einkauf etwa von Bekleidung sowie die Begleitung des ehrenamtlichen [X.]G-Sprechers) mögen neben der Förderung des Gemeinschaftslebens auch der Aktivierung und Unterstützung des jeweiligen Pflegebedürftigen in seinen persönlichen Fähigkeiten förderlich sein. Ziel der vereinbarten Leistungen sind aber organisatorische, verwaltende und betreuende Aufgaben, die der [X.]ohngemeinschaft zugutekommen. Gewisse Überschneidungen von Aufgaben der Verwaltung und Organisation einer [X.]ohngruppe mit der Pflege des Einzelnen sind dabei unumgänglich; um Leistungen, die bereits zuvor vom [X.] 38 abgedeckt waren, handelt es sich gleichwohl nicht.

Ob es zulässig gewesen wäre, Kosten der [X.] einer [X.]ohngruppe ausdrücklich in Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 [X.]B XII über die Hilfe zur Pflege nach dem [X.]B XII einzubeziehen (ggf mit der Folge eines Nachrangs gegenüber dem [X.]ohngruppenzuschlag; dazu [X.]/[X.], LPK-[X.]B XI, aaO, § 38a Rd[X.] 8; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], aaO, § 61 Rd[X.] 39.3), kann offen bleiben. Solche Vereinbarungen fehlen hier bezogen auf den streitbefangenen [X.]raum. Unerheblich für die Entscheidung ist damit auch, ob von den ambulanten Pflegediensten (insbesondere in [X.], wie der [X.] meint) ohne vertragliche Grundlage schon vor der Einführung eines [X.]ohngruppenzuschlags durch den Bundesgesetzgeber Leistungen erbracht worden sind, die nicht der notwendigen Pflege des einzelnen Leistungsempfängers geschuldet waren, sondern dem zusätzlichen organisatorischen und verwaltenden Aufwand, der durch das Zusammenleben mehrerer demenzkranker Bewohner entsteht.

Das L[X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 14/16 R

12.05.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Berlin, 22. September 2015, Az: S 212 SO 1049/14, Urteil

§ 58 SGB 1, § 59 SGB 1, § 61 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 61 Abs 1 S 2 Alt 3 SGB 12 vom 27.12.2003, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 63 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 63 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 65 Abs 1 S 2 Alt 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 66 Abs 4 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 2 Abs 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 75 Abs 5 S 1 SGB 12, § 13 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 11 vom 27.12.2003, § 13 Abs 3 S 2 SGB 11, § 13 Abs 3a SGB 11 vom 14.12.2001, § 13 Abs 5 S 1 SGB 11, § 36 Abs 1 S 3 SGB 11 vom 14.06.1996, § 38a SGB 11 vom 23.10.2012, § 45a SGB 11 vom 23.10.2012, § 45b SGB 11 vom 28.05.2008, § 89 SGB 11 vom 23.10.2012

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2017, Az. B 8 SO 14/16 R (REWIS RS 2017, 11019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11019

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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