(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
(3) 1Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2§ 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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16.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
23.01.2020 | Synopse |
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