Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2003, Az. IXa ZB 25/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3151

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom9. Mai 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] §§ 18, 63, 73 Abs. 1 Satz 2, § 83 Nr. 7Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruch-teile nach Gesamt-, Gruppen- und [X.], so verstößt er gegen § 73Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder [X.] durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauenUhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Ver-fahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.[X.], Beschluß vom 9. Mai 2003 - IXa [X.]/03 - [X.] AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.]am 9. Mai 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. werden die [X.] der 28. Zivilkammer des [X.] vom25. Juli 2002 - soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde -und des [X.] vom 6. Juni 2002 aufgehoben.Der Zuschlag auf das [X.] des Beteiligten zu [X.] vom 3. Juni 2002 wird unter Aufhe-bung des [X.] versagt.Gründe:[X.] - Vollstreckungsgericht - versteigerte auf Antrag [X.] zu 4., einer Sparkasse, am 3. Juni 2002 zwei dem Beteiligten zu 1.gehörenden Eigentumswohnungen, die im Grundbuch als selbständige Bruch-teilseigentums- und Sonderrechte (Stellplätze) eingetragen sind. Gegen dasvom Rechtspfleger beschlossene Verfahren für die Versteigerung sowohl nachGesamt-, Gruppen- und [X.] legte die Beteiligte zu 2. (Berech-- 3 -tigte eines in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen [X.] § 1093 BGB und Mieterin beider Wohnungen, die durch bauliche Verän-derungen zu einer Wohnung zusammengefaßt wurden) Erinnerung ein. [X.] nicht ab. Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Be-schluß vom 5. Juni 2002 zurück. Der Rechtspfleger erteilte mit Beschluß vom6. Juni 2002 dem Beteiligten zu 3. den Zuschlag auf das [X.] in [X.]. Die Beteiligte legte gegen den [X.] und [X.] des Amtsgerichts vom 5. Juni 2002 sofortige Beschwerde ein. [X.] wies die sofortigen Beschwerden zurück. Gegen diesen [X.] sich die Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das [X.] hat [X.] nur zugelassen, soweit der [X.] angefoch-ten worden ist.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2,§ 575 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§§ 9, 95, 97, 100 [X.]). [X.] ist begründet.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Rechtspfleger habe die Versteige-rung nicht gleichzeitig nach Gesamt-, Gruppen- und [X.] durch-führen dürfen. Ihm sei bei der "Abschichtung" der [X.] ein Verfahrens-fehler unterlaufen. Er habe die Versteigerung entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2[X.] nicht einheitlich geschlossen, sondern für das Gesamtausgebot den vor-zeitigen Schluß der Versteigerung verkündet. Deshalb sei ihr die Möglichkeitgenommen worden, ihr Gesamtausgebot nach Abgabe der [X.] -und Verkündung des [X.]s zu erhöhen. Dieser Verfahrensfehler führezur Unwirksamkeit des [X.] (§ 83 Nr. 7 [X.]).2. Nach dem [X.] beantragte die Beteiligte zu 4. imTermin vor der Aufforderung zur Abgabe der Gebote ein Gesamtausgebot un-ter Verzicht auf [X.]. Dem widersprach die Beschwerdeführerin,die allein die Versteigerung nach [X.] für angezeigt hielt. [X.] zu 4. beantragte danach auch die Zulassung eines Gruppenausge-bots. Der Rechtspfleger legte deshalb in den Versteigerungsbedingungen fest,daß die Objekte gleichzeitig nach allen Ausgebotsarten auszubieten seien. Um10.12 Uhr forderte er zunächst zur Abgabe von Gesamtausgeboten auf. Nach-dem der Rechtspfleger das höchste Gesamtausgebot festgestellt hatte, [X.] er das [X.] durch dreimaligen Aufruf; ein weiteres Gebot aufdieses Gesamtgebot wurde nicht mehr angegeben. Um 12.25 Uhr wurde [X.] das Gesamtausgebot die Versteigerung geschlossen. Er gab die geleistetenSicherheiten zurück. Auch für die zwei [X.], die jeweils aus ei-nem Wohnungs- und einem dazugehörigen Teileigentumsrecht bestanden,stellte der Rechtspfleger jeweils die höchsten Gebote fest; insoweit schloß erdie Versteigerung um 12.55 Uhr. Im Anschluß daran ließ der Rechtspfleger fürjedes der Wohnungs- und Teileigentumsrechte [X.] abgeben.Auch insoweit verkündete er jeweils durch dreimaligen Aufruf das höchste Ge-bot und hielt im Protokoll für jedes Einzelgebot die genaue Uhrzeit fest, zu der"die Versteigerung geschlossen" wurde. Auch die Beschwerdeführerin erhieltihre Sicherheiten zurück. Der Ersteher beantragte die sofortige [X.], da die Summe der [X.] höher lag, als das Gesamtausge-bot und die [X.]. Dem widersprach die Beschwerdeführerin mit- 5 -der Begründung, das Zwangsversteigerungsverfahren sei in der durchgeführ-ten Form rechtswidrig.Der Rechtspfleger gab zum [X.] vom 6. Juni 2002 zu-sätzliche Erläuterungen dahin ab, er habe [X.] einzeln nacheinanderaufgerufen und habe die Bieter innerhalb der verschiedenen [X.] [X.] eines jeden Gebots über die Höhe des jeweiligen [X.]s unter-richtet. Nach Beendigung der Gesamt- und der [X.] habe ge-genüber den [X.] noch keine Aussage über das endgültige [X.] ge-macht werden können, da einzeln noch nicht ausgeboten gewesen sei, was zueinem höheren [X.] hätte führen [X.] Das vom Rechtspfleger gewählte Verfahren hält rechtlicher [X.] nicht stand, weil er die Versteigerung nicht einheitlich geschlossen hat(§ 73 Abs. 1 Satz 2 [X.]).a) [X.] schreibt nicht vor, in welcher [X.] die Gebote abzugeben sind, wenn in der Zwangsversteigerung nach§ 18 [X.] verbundene Grundstücke oder Bruchteile eines Gebäudeeigentumsgemeinsam versteigert werden. Die verschiedenen Ausgebotsmöglichkeitenhaben den Zweck, ein möglichst hohes [X.] zu erreichen. Das [X.] räumt der Einzelausbietung insoweit einen Vorrang ein,als es davon ausgeht, hier werde in der Regel das höchste Gebot erzielt([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 63 Rn. 1). Dem [X.] dem Gruppenausgebot liegt der Gedanke zugrunde, das Bietinteressewerde zunehmen, wenn wirtschaftlich zusammengehörende Einheiten insge-samt ausgeboten werden. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] soll wegen des Vor-- 6 -rangs der [X.] der Zuschlag auf das [X.], wenn das dort erzielte [X.] höher ist als das Gesamtergebnisder [X.]. Das kann aber nur bedeuten, daß bei gleichzeitiger [X.] das Vollstreckungsgericht jedem Bieter alle Ausgebotsarten bis zumSchluß der Versteigerung offen halten muß. Dies schließt den vorzeitigenSchluß einer der [X.] vor Ende der Versteigerung aus (Stöber, [X.],17. Aufl. § 73 Rn. 2, 2.7.). Nur wenn der Schluß der Versteigerung einheitlichverkündet wird, ist sichergestellt, daß den Bietinteressenten bis zum [X.] Versteigerung die Möglichkeit bleibt, durch Abgabe von höheren Gebotenin allen [X.] das [X.] entsprechend ihrer Interes-senlage zu beeinflussen.b) Diesem Erfordernis ist das Amtsgericht bei dem von ihm gewähltenVerfahren nicht vollständig gerecht geworden. Versteigert der Rechtspfleger- wie hier - in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile auf [X.] Beteiligten gleichzeitig nach Gesamt-, Gruppen- und [X.](§§ 18, 63 Abs. 1 Satz 2 [X.]), liegt ein Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 7 [X.]vor, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebotdurch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit [X.] insoweit die Versteigerung schließt. Er verstößt damit gegen § 73Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach der Schluß für alle Ausgebotsarten einheitlich er-folgen muß. Die vom Rechtspfleger für die Gesamt- und [X.] im[X.] dreimal aufgerufenen höchsten Gebote und die genauniedergelegten Zeiten für den Schluß dieser [X.] sind nur dahin [X.], daß er insoweit jeweils den vorzeitigen und damit endgültigenSchluß der Versteigerung formell beschlossen hat. Dem Versuch des Landge-richts, mit Hilfe der Erläuterungen zum [X.] das [X.] 7 -rungsprotokoll dahin auszulegen, der Rechtspfleger habe sich trotz des [X.] Abschlusses der Gesamt- und [X.] nicht an der [X.] weiterer Angebote gehindert gesehen, widerspricht nicht nur derklare Wortlaut des Protokolls. Darüber hinaus hatte der Rechtspfleger den [X.] [X.] jeweils auch ihre Sicherheiten zurückgegeben. [X.] im [X.] der Vermerk nach § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.], [X.] habe nach Abgabe der [X.] und der Ermittlung des[X.]s die Bieter abschließend aufgefordert, weitere Gebote abzugeben.4. Nach allem kann die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde kei-nen Bestand haben. Erachtet das Rechtsbeschwerdegericht - als Beschwerde-gericht im Sinne von § 101 Abs. 1 [X.] (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 128 zu [X.]) - aufgrund eines Verfahrensfehlers nach § 83 Nr. 7 [X.] [X.] für begründet, so hat es nach § 577 Abs. 4 Satz 1,Abs. 5 Satz 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse in der Sa-che selbst zu entscheiden und den Zuschlag zu versagen.[X.] [X.] [X.] Boetticher [X.]

Meta

IXa ZB 25/03

09.05.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2003, Az. IXa ZB 25/03 (REWIS RS 2003, 3151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3151

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