Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. V ZB 55/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1567

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[X.][X.]/06 vom 28. September 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1 a) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf das Gesamtausgebot abgegebene [X.] (Gesamtmeistgebot) auch dann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] höher sein als das Gesamtergebnis der [X.], wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1 [X.] für einige Grundstücke auf [X.] verzichtet haben. b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 [X.] zu versagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] nach den [X.]en auf die [X.] erhöhte geringste Gebot nicht erreicht. [X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.]/06 - [X.] AG [X.]
- 2 - Der [X.] hat am 28. September 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]zub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 11. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 6. März 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 69.822,67 •. Gründe: [X.] Das Vollstreckungsgericht hat dem [X.] den Zuschlag auf die von ihm im Termin auf [X.] abgegebenen Gebote erteilt. Der [X.] möchte erreichen, dass ihm der Zuschlag auf sein Gebot auf das Gesamtausgebot erteilt wird. 1 [X.] ist der aus mehreren Grundstücken und Mit-eigentumsanteilen bestehende Grundbesitz des Schuldners, der auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt gebucht ist. Betrieben wird das Verfahren von verschiedenen Gläubigern, auch aus der erstrangigen Grundschuld, mit der die unter A bis [X.] im [X.]uss bezeichneten (= Nummern 1 bis 3 im [X.] - 3 - verzeichnis des [X.]) zwei Grundstücke und ein Anteil an einem Grundstück belastet sind. In dem vor Beginn der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vom [X.] festgestellten geringsten Gebot auf das Gesamtausgebot sind bestehen bleibende Rechte im Wert von 187.822,97 • und ein Mindest-bargebot von 177.362,08 • ausgewiesen. In dem Termin sind alle auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke (Gesamtausgebot), die Grundstücke und der Miteigentumsanteil A bis [X.] selbständig ([X.]) und die Grundstücke A bis [X.] zusammen (Gruppenausgebot) zur Versteigerung ge-bracht worden. Gemäß dem von den anwesenden Beteiligten im Termin erklär-ten Verzicht sind die anderen, auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke und Miteigentumsanteile nicht einzeln ausgeboten worden. 3 Im Termin sind allein vom [X.] Gebote in Höhe von 300.000 • auf das Gesamtausgebot, von 290.500 •, von 77.600 • und von 70.000 • auf die [X.] und von der Beteiligten zu 3 ein Gebot von 292.000 • auf das Gruppenausgebot abgegeben worden. 4 In dem Zuschlagsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht dem [X.] den Zuschlag auf die [X.] für den im [X.]uss unter A bis [X.] bezeichneten Grundbesitz erteilt und bezüglich der anderen Grundstücke und Miteigentumsanteile mangels Abgabe von Geboten das [X.] einstweilen eingestellt. 5 Die Zuschlagsbeschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen Antrag weiter, ihm den Zuschlag auf sein auf das [X.] zu erteilen. 6 - 4 - I[X.] Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zuschlag auf das Gesamtgebot zu Recht versagt, weil dieses unter dem nach mehreren [X.]n nach § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu ermittelnden erhöhten geringsten Gebot gelegen habe. 7 Das [X.] auf das Gesamtausgebot könne auch nicht als das nach § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] höheres Versteigerungsergebnis im Vergleich zu den Ergebnissen der [X.] angesehen werden. Das Gesamtausgebot und die Summe der [X.] seien hier nicht miteinander vergleichbar, weil die [X.] nur einen Teil des gesamten zur Versteigerung ste-henden Grundbesitzes umfasst hätten. Derzeit stehe noch nicht fest, welcher Erlös nach einer Versteigerung des gesamten Grundbesitzes zur Verfügung stehen werde. 8 II[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. 9 2. Die frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung des [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der [X.] ist nicht dadurch in seinen Rechten als Bieter verletzt worden, dass ihm auf sein Gebot von 300.000 • auf das Gesamtausgebot der Zuschlag nicht erteilt wurde. 10 a) Zu Recht weist der [X.] allerdings darauf hin, dass das von ihm auf das Gesamtausgebot abgegebene Gebot das [X.] nach § 81 Abs. 1 [X.] war, weil es das Gesamtergebnis der auf die Einzel-ausgebote und das Gruppenausgebot abgegebenen Gebote übertraf. Entgegen 11 - 5 - der Rechtsansicht des [X.] ist der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgeschriebene Vergleich auch dann vorzunehmen, wenn entweder für einige der versteigerten Grundstücke auf [X.] keine Gebote abgegeben wurden oder wenn - wie hier - diese Grundstücke auf Grund eines Verzichts der Beteiligten nach § 63 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht einzeln ausgeboten worden sind. [X.]) Im Ausgangspunkt richtig ist zwar die Erwägung des [X.], dass wegen des gesetzlichen Vorrangs des [X.] als der regelmäßigen Versteigerungsart ein Zuschlag auf ein auf das Gesamtausgebot abgegebenes [X.] nur erfolgen darf, wenn dieses das Gesamtergebnis der [X.] übersteigt (vgl. [X.], 391, 392; [X.], Rpfleger 1959, 57, 58; [X.], Rpfleger 1995, 512, 513). Das Recht der [X.] in § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.], neben den [X.]n auch ein Gesamtausgebot der in demselben Verfahren zu versteigernden Grundstücke zu verlangen, ist nur zugelassen, um ein möglichst günstiges Ergebnis der [X.] zu gewährleisten (dazu: Motive zum Entwurf der ersten [X.] eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-mögen, 1889, S. 189; Denkschrift zum Gesetzentwurf der zweiten [X.], abgedruckt in [X.]/[X.], Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, 1897, [X.]). 12 Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, ein [X.] auf das Gesamtausgebot nach § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] mit der Begründung nicht festzustellen, dass bei möglichen weiteren [X.]n sich noch ein höherer Erlös ergeben könnte. Dieser [X.] dient dem Interesse derjenigen, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und daher aus dem Erlös zu befriedigen sind. Er ist indes nur soweit durchzuführen, als nach den Versteigerungsbedingungen die Grundstücke einzeln auszubieten waren. Soweit die betroffenen Beteiligten jedoch - wie hier - im Termin nach § 63 13 - 6 - Abs. 4 Satz 1 [X.] auf [X.] verzichtet haben, fehlt es schon an der Grundlage für den nach § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgeschriebenen Vergleich (vgl. Motive, [X.]O, S. 189; Denkschrift, [X.]O, [X.]). Übersteigt danach das auf das Gesamtausgebot abgegebene höchste Gebot (Gesamtmeistgebot) die Summe der Einzelgebote, so ist es auch als [X.] festzustellen. [X.]) Da die Beteiligten im Versteigerungstermin nach dem Protokoll nicht vollständig auf [X.] verzichtet, sondern auf bestimmten [X.]n und auf einem Gruppenausgebot bestanden haben, ist der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgeschriebene Vergleich - wie im Zuschlagsbe-schluss zutreffend ausgeführt - nur zwischen den Geboten auf diese [X.] durchzuführen. Auch ein solch beschränkter Verzicht auf [X.] ist zulässig, was für kleinere Grundstücke mit einem geringen Wert zweckmäßig sein kann. Die Beteiligten können durch einen solchen Verzicht nach § 63 Abs. 4 [X.] vorab dieselben Rechtsfolgen herbeiführen, die dann eintreten, wenn auf [X.] keine Gebote abgegeben werden, was einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot abgegebene [X.] nicht entgegensteht (vgl. dazu [X.], Rpfleger 1959, 57, 58; [X.], Rpfleger 1995, 512). 14 Der [X.] hat danach das [X.] auf das [X.] abgegeben. Zwar blieb sein Bargebot von 300.000 • auf das Gesamtausgebot hinter den nach den [X.]n bar zu zahlenden Betrag von insgesamt 438.100 • zurück. Für den Vergleich der [X.]e sind indes nicht nur die Barbeträge zu rechnen [X.], [X.], 5. Aufl., § 63 [X.]. 4), sondern auch die bei jedem [X.] bestehen bleibenden Rechte (vgl. [X.], Rpfleger 1963, 53, 54 sowie die h.M. im Schrifttum: [X.], [X.], 4. Aufl., § 63, [X.]. 14; Drischler, [X.] 1964, 320, 322; [X.], [X.] und [X.], 2. Aufl., 15 - 7 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. [X.]. 938; [X.], [X.], 18. Aufl., § 63 [X.]. 7.1). Die Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte in den [X.] ist unverzichtbar, wenn nicht nach § 64 Abs. 1 [X.] verteilte [X.] berücksichtigt werden müssen, die bei den [X.]n jedes belasteten Grundstücks voll und bei dem Gesamtausgebot nur einfach in Ansatz zu bringen sind ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Im Übrigen entspricht der Vergleich der [X.]e unter Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte dem Grundsatz, dass beim Zuschlag das Gebot zum Zuge kommen soll, das das für alle Beteiligten günstigste Ergebnis der Versteigerung herbeiführt (vgl. Motive, [X.]O S. 189; [X.], Rpfleger 1959, 57, 58; [X.], Rpfleger 1995, 512, 513). 16 Danach war das Gebot des [X.] von 487.822,97 •, das sich aus dem im Termin abgegebenen Gebot von 300.000 • und einem Gesamtbetrag von 187.822,97 • für die bei einem Zuschlag auf das Gesamt-ausgebot bestehen bleibenden Grundpfandrechte zusammensetzte, höher als die Summe der Einzelgebote von insgesamt 438.100 • und das im Gruppen-ausgebot abgegebene Gebot von 292.000 •, bei denen im Falle der Erteilung des Zuschlags keine Grundpfandrechte zu übernehmen waren. 17 b) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot des [X.] steht nämlich nach dem Ergebnis der Versteigerung ein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 1 [X.] entgegen. Das Gesamtmeistgebot erreichte nicht das nach § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] um den Mehrbetrag erhöhte geringste Gebot. Das ist jedoch Voraussetzung für die Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot. 18 - 8 - [X.]) Die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] dient vor allem dem Schutze der Beteiligten, die nur an den einzelnen [X.] berechtigt sind. Die Deckung, die sie durch das [X.] haben, soll ihnen auch für das Gesamtausgebot gesichert werden (Motive, [X.]O, S. 189; Denkschrift, [X.]O, 50). Die ganz überwiegende [X.] in Rechtsprechung und Schrifttum ([X.], Rpfleger 1995, 512, 513; [X.], Rpfleger 1988, 32, 33; [X.], [X.], 4. Aufl., § 63, [X.]. 17; [X.]/Schiffhauer, [X.], 12. Aufl., § 63, [X.]. 32; [X.], [X.] und [X.], 2. Aufl., [X.]; [X.], Rpfleger 1988, 22, 34; [X.], [X.], 18. Aufl., § 63 [X.]. 7.4) geht daher davon aus, dass der Zweck der Norm nur dann gewahrt wird, wenn die Einhaltung der Bestimmung des § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] als eine Versteigerungsbedingung für die Erteilung des Zuschlages auf das auf ein Gesamtausgebot abgegebenes [X.] verstanden wird. Die gegenteilige Auffassung in der Literatur legt § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] demgegenüber dahin aus, dass die Norm den Zuschlag auf ein zuvor auf das Gesamtausgebot abgegebenes [X.] nicht hindere und die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch nachfolgende Gebote auf [X.] nur noch bei der Verteilung des Erlöses nach § 112 Abs. 3 [X.] Bedeutung habe [X.], [X.]O, S. 4; [X.], Praxis des [X.], 9. Aufl., S. 534; wohl auch: [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 945 mit Hinweis darauf, dass dem Schuldner der höchstmögliche Ersatz für den Verlust seines Grundstücks zu gewähren sei). 19 [X.]) Der Senat vermag sich der letztgenannten Auffassung, auf die sich auch die Rechtsbeschwerde stützt, nicht anzuschließen. Schon der [X.] der beiden Sätze in § 63 Abs. 3 [X.] legt die Auslegung nahe, dass § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] das Verhältnis zwischen Gesamtmeistgebot und den Geboten auf [X.] nicht abschließend regelt, sondern für den [X.] auf ein Gesamtmeistgebot als weitere Voraussetzung bestimmt, dass 20 - 9 - dieses die Summe der Einzelgebote übersteigen muss (vgl. [X.], Rpfleger 1995, 512, 513). Ein Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot, welches das nach § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmte geringste Gebot nach den [X.]n nicht deckt, wäre mit dem Normzweck unvereinbar und führte zudem zu zufälligen Ergebnissen je nach Reihenfolge der im Versteigerungstermin abgegebenen Gebote auf die [X.] oder auf das Gesamtausgebot. 21 Der Zweck der Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] besteht darin, die in § 112 Abs. 3 [X.] für die Verteilung des Erlöses angeordnete Mindestdeckung durch das bei dem [X.] für das Grundstück erzielten [X.] sicherzustellen ([X.], [X.]O). [X.] Verständnis des Zwecks der Vorschrift wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Die genannten Regelungen sind mit dieser Zielsetzung zusammen in den Entwurf für ein Gesetz zur Zwangsversteigerung in das unbewegliche Vermögen aufgenommen worden (Protokolle der ersten [X.], S. 14469 ff. und 14476; abgedruckt in [X.]/[X.], Die Beratung des [X.], Sachenrecht, [X.], S. 576, 579). Dass zur Sicherung der Deckung auf ein [X.] ggf. auch der Zuschlag auf ein zulässiges Gesamtausgebot versagt werden muss, entsprach auch den Vorstellungen während der Beratungen in der zweiten [X.]. In der Zusammenstellung der [X.]üsse der [X.] durch das Reichsjustizamt ist zu der Vorschrift folgendes ausgeführt (abgedruckt in [X.]/[X.], [X.]O, S. 937 f.): 22 —... Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot kann also, auch wenn das Verlangen auf ein Gesamtausgebot schon bei Beginn der Versteigerung gestellt ist, endgültig erst festgesetzt werden, nachdem die Versteigerung auf Grund des [X.] durchgeführt worden ist, da sich erst alsdann übersehen lässt, ob auf das [X.] überhaupt ein Gebot erfolgt, und ob, wenn dies der Fall war, in Folge des hierbei erzielten [X.]s eine 23 - 10 - Erhöhung des für das Gesamtausgebot festzusetzenden geringsten Gebots eintritt. Eine solche Erhöhung ist erforderlich, weil andernfalls durch den Zuschlag auf Grund eines [X.]s, welches lediglich den für die einzelnen Grundstücke festgesetzten geringsten Gebots erreicht hat, die nur an einem der einzelnen Grundstücke bestehenden Rechte insoweit verletzt werden würden, als sie zwar nicht in dem geringsten Gebote für das betreffende Grundstück, wohl aber in dem Betrage, um welchen das abgegebene [X.] dieses geringste Gebot überstiegen hat, ihre Deckung gefunden hätten. Denn derjenige, welchem ein solches Einzel-Recht zusteht, kann vermöge desselben verlangen, dass das Gesamtausgebot nicht zu seinem Nachteil ausschlägt, dass namentlich, wenn bei dem Gesamtausgebot für das ihm haftende Grundstück ein bestimmter Betrag geboten ist, dieser Betrag durch den Zuschlag auf Grund des Gesamtausgebots nicht verkürzt wird ...fi Die Sicherung der Deckung der Berechtigten aus einem Einzelgebot durch Erhöhnung des geringsten Gebots für das Gesamtausgebot wird mithin nur erreicht, wenn bei der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot geprüft wird, ob diese Versteigerungsbedingung eingehalten worden ist, und wenn das nicht der Fall ist, darauf der Zuschlag gem. § 83 Nr. 1 [X.] versagt wird. Diese Auslegung vermeidet vor allem das ansonsten - insbesondere im Hinblick auf die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] verkürzte Bietzeit - nicht hinnehmbare, mehr zufällige Ergebnis, dass die Schnelligkeit und die [X.] der Abgabe der Gebote darüber entscheidet, ob auf das Gesamtausgebot zugeschlagen werden kann (so aber [X.], [X.]O, S. 534; dagegen zutreffend [X.], [X.]O, [X.]. 7.4). 24 [X.]) Der Zuschlag konnte daher nicht auf das Gesamtmeistgebot erteilt werden. Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot hat sich im Verlauf des Termins gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch die nach dem Gebot auf das Gesamtausgebot abgegebenen [X.]e auf die [X.] und auf das Gruppenausgebot auf 438.058,22 • im [X.] und auf 606.158,22 • unter Berücksichtung der bestehen bleibenden Rechte erhöht, da diese Gebote in-soweit das jeweilige geringste Gebot überstiegen. Das auf das [X.] - 11 - gebot abgegebene Gebot von 300.000 • ([X.]) und auf 487.822,97 • (unter Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte) erreichte das nach § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmte geringste Gebot nicht. Die Erteilung des Zuschlags auf die Einzelgebote des [X.] ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 26 3. [X.] ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berechnung des Wertes einer Zuschlagbeschwerde erfolgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 27 [X.][X.] Stresemann [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 46 K 75/03 - [X.], Entscheidung vom 06.03.2006 - 11 T 299/05 -

Meta

V ZB 55/06

28.09.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. V ZB 55/06 (REWIS RS 2006, 1567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1567

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