Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. V ZB 41/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1126

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 63, 78, 80 1. Von einem [X.] kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 [X.] genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 [X.] [X.] mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren (§§ 78, 80 [X.]). [X.], [X.]uss vom 30. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtbeschwerde der Schuldner werden die [X.]üsse der 4. Zivilkammer des [X.] vom 14. Febru-ar 2008 und des [X.] vom 11. Oktober 2007 aufgehoben. Dem Meistbietenden wird der Zuschlag ver-sagt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 126.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten zu 2 und 3 (Schuldner) sind Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. In dem Versteigerungstermin vom 10. August 2007 sind die Schuld-ner nicht zugegen gewesen; jedoch hat sich die Schuldnerin vertreten lassen. In dem [X.] heißt es wörtlich: 1 —Nunmehr wurden die Beteiligten zu dem geringsten Gebot und den Versteigerungsbedingungen gehört.
beantragte, beide - 3 - Bruchteile nur als Gesamtausgebot zuzulassen unter Verzicht auf [X.]. Anträge zu den Versteigerungsbedingungen und/oder [X.] zu dem geringsten Gebot wurden nicht abgegeben. – Versteigerungsbedingungen, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, wurden wie folgt festgestellt: Es erfolgt Gesamtausgebot beider Bruchteile unter Verzicht auf [X.] ist der Beteiligte zu 4 geblieben. Ihm hat das [X.] den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde möchten sie die Versagung des Zuschlags erreichen. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, [X.] [X.] entbehrlich, wenn das Vollstreckungsgericht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] Gebrauch mache, die Versteigerungsobjekte gemeinsam auszubieten (Gesamtausgebot). Die Vorschrift bezwecke eine Vereinfachung und [X.]eunigung des Verfahrens. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn auf die Vornahme von [X.] verzichtet werde. Davon abge-sehen sei das Verhalten der in dem Versteigerungstermin anwesenden Schuld-nerin als Verzicht auf die Ausbringung von [X.] zu würdigen (§ 63 Abs. 4 [X.]). Zwar liege keine ausdrückliche Erklärung vor. Das Protokoll sei jedoch auslegungsfähig. Da in diesem als Versteigerungsbedingung der Ver-zicht auf [X.] enthalten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass vorher entsprechende Erklärungen der Beteiligten abgegeben worden [X.]. Widerspruch sei jedenfalls nicht erhoben worden. 3 - 4 - II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Versagung des Zuschlags (§ 100 i.V.m. § 83 Nr. 2 [X.]). 4 1. Das Absehen von dem [X.] hält einer rechtlichen [X.] nicht stand. 5 a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Entsprechendes gilt nach allgemeiner Auffassung bei der Versteigerung von Bruchteilseigentum (vgl. nur [X.], Rpfleger 2000, 509; [X.], [X.], 18. Aufl., § 63 [X.] 3.4), weil die-ses vollstreckungsrechtlich wie ein Grundstück zu behandeln ist (vgl. § 864 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund hat das Vollstreckungsgericht zwar zu Recht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] Gebrauch gemacht, wo-nach Objekte, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, auch ge-meinsam ausgeboten werden können. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Voll-streckungsgericht von [X.] hätte Abstand nehmen dürfen. 6 Dass das Gesamtausgebot das [X.] nicht verdrängt, sondern diesem nur als zusätzliche Versteigerungsmodalität zur Seite tritt (so die ganz h.M., vgl. etwa [X.], aaO; [X.], in: [X.] u.a., [X.], 13. Aufl., § 63 [X.]. 12; [X.], NJW 1999, 460, 464; [X.], aaO, [X.]. 3.1; a.[X.], Rpfleger 2002, 637), legt schon der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] (– können —[X.] gemeinsam ausgeboten werden –) nahe. Es ist zwar richtig, dass mit der Einführung dieser Bestimmung eine Vereinfachung und [X.]eu-nigung des Verfahrens bezweckt wurde (BT-Drucks. 13/9438 [X.]). Dieser 7 - 5 - Zweck wird jedoch schon dadurch erreicht, dass der Rechtspfleger das [X.] - anders als nach altem Recht - nunmehr von Amts wegen anordnen kann. Vor allem aber gilt es zu bedenken, dass das vorrangige Anliegen aller Versteigerungsmodalitäten darin besteht, ein möglichst hohes Meistgebot zu erreichen ([X.], [X.]. v. 9. Mai 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1077,1078; [X.], aaO, [X.]. 11). Dabei räumt das [X.] der Einzelausbietung insoweit einen Vorrang ein, als es davon ausgeht, bei dieser Art der Versteigerung werde in der Regel das höchste Gebot erzielt ([X.], [X.]. v. 9. Mai 2003, aaO; vgl. auch Senat, [X.]. v. 28. September 2006, NJW-RR 1007, 1139). Zwar wird bei einem Gesamtausgebot wirtschaft-lich zusammengehörender Einheiten das [X.] zunehmen. Das ändert jedoch nichts daran, dass bei der der Regelung zugrunde liegenden typisieren-den Betrachtung ein bestmöglicher Verwertungserlös regelmäßig nur unter [X.] auch des [X.]s zu erwarten ist. Folgerichtig tritt das [X.] auch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] neben das [X.], und folgerichtig unterbleibt das [X.] in allen Fällen nur dann, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 [X.] genannten Beteiligten hierauf verzichten. b) Von einem solchen Verzicht geht das Beschwerdegericht zwar in einer Hilfserwägung aus. Die Schuldner rügen indessen zu Recht, dass diese An-nahme keinen Bestand haben kann. 8 aa) Nach § 80 [X.] sind bei der Entscheidung über den Zuschlag nur solche Vorgänge zu berücksichtigten, die aus dem Protokoll ersichtlich sind. Dass die in dem Termin vertretene Schuldnerin den Verzicht auf das Einzel- ausgebot erklärt hätte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Zwar kann sich ein nicht ausdrücklich vermerkter Vorgang gleichwohl aus dem Zusam-menhang des im Übrigen Protokollierten ergeben, wenn der protokollierte [X.] - 6 - gang ohne den nicht protokollierten schlechterdings nicht denkbar ist - so kann etwa aus der protokollierten Rückgabe einer Sicherheit geschlossen werden, dass diese zuvor geleistet worden ist (vgl. [X.], aaO, § 80 [X.]. 2.4). [X.] liegt es hier jedoch nicht. Aus dem Umstand, dass die Bruchteile nach den Versteigerungsbedingungen nicht auch einzeln ausgeboten werden sollten, folgt alles andere als zwingend, dass zuvor Verzichtserklärungen im Sinne § 63 Abs. 4 Satz 1 [X.] abgegeben worden sind. Das Protokoll begründet keine Vermutung dahin, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer protokollierten gerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass unstreitig sein dürfte, dass der in dem Versteige-rungstermin anwesende Vertreter der Schuldnerin eine Erklärung zur Einzel-ausbietung nicht abgegeben hat. [X.]) Dass der Schuldnervertreter keinen Widerspruch erhoben hat, recht-fertigt keine andere Beurteilung. Der Verzicht auf [X.] ist nach § 63 Abs. 4 Satz 2 [X.] spätestens bis zur Abgabe von Geboten —zu erklärenfi. [X.] ist damit [X.] mit eindeutigem Erklärungsgehalt, das zudem stets zu protokollieren ist (§§ 78, 80 [X.]); Schweigen steht dem nicht gleich (vgl. auch [X.], aaO, § 63 [X.]. 7 u. 9; [X.], aaO, § 63 [X.] [X.]. 2.1. u. 3.4). 10 cc) Ob in Ausnahmefällen das [X.] auch ohne den Verzicht anwesender Beteiligter unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs unter-bleiben kann (so etwa [X.], aaO, [X.]. 12 m.w.[X.]; offen gelassen von [X.], Rpfleger 2000, 509), braucht hier nicht entschieden zu werden. [X.] Umstände, die das Verhalten des Terminsvertreters der Schuldnerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 11 - 7 - 2. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einem [X.] ein höhe-rer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag auch unter Be-rücksichtigung der Vorschrift des § 84 [X.] zu versagen. 12 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Anwendung der §§ 91 ff. ZPO steht grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, [X.] 170, 378, 381 m.w.[X.]), dass sich die Beteiligten bei der [X.] und in einem sich daran anschließenden [X.] in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. [X.] [X.] Stresemann

Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.10.2007 - 2 K 58/06 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 T 589/07 -

Meta

V ZB 41/08

30.10.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. V ZB 41/08 (REWIS RS 2008, 1126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1126

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