Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. VII ZR 430/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2694

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.]/02 Verkündet am: 7. Juli 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

EStG § 48 Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und [X.]ngenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG.
[X.], Urteil vom 7. Juli 2005 - [X.]/02 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2002 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. Juli 2002 hinsichtlich des Honorars für das [X.] (3.998,30 •/7.820,00 DM) sowie hinsichtlich der Planung zum Regen- und Schmutzwasserkanal (4.493,13 •/ 8.787,80 DM) zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [X.]m übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt restliches Honorar für [X.]ngenieurleistungen zur [X.]. Die in drei gesonderten Verträgen in Auftrag gegebenen Leistungen betrafen Straßenarbeiten sowie einen Regen- - 3 - und Schmutzwasserkanal; Ziel der Erschließung war letzten Endes die Bebau-ung der Grundstücke. Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben und die [X.] zur Zahlung von 54.865,50 • verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. [X.]n der vom Senat zugelassenen Revi-sion der [X.] geht es nur noch um einen Steuerabzug nach § 48 EStG, das Honorar für ein Verkehrsgutachten, den Umfang der der Honorarberech-nung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für die Straßenbauarbeiten sowie ein Honorar für nicht ausgeführte Planung. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. [X.] 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem Honorar, das dem Kläger zusteht, ein Steuerabzug nach § 48 EStG in Höhe von 15 % nicht vorzunehmen. Es könne offenbleiben, ob § 48 EStG hier überhaupt anwendbar sei. Jedenfalls sei für eine Berücksichtigung des fünfzehnprozentigen Steuer-abzugs zugunsten des zuständigen Finanzamtes im [X.] kein Raum. Denn der Kläger habe diesbezüglich seine Aktivlegitimation nicht verloren. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Es ist richtig, daß die Beklagte keinen Steuerabzug einzubehalten hat. Dies folgt bereits daraus, daß § 48 EStG die Vergütungsforderung des [X.] nicht [X.]. Er hat keine Bauleistungen erbracht. Somit kommt es weder darauf an, ob - 4 - die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft, noch darauf, daß der Kläger im [X.] [X.] vorgelegt hat. a) Wer Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist und sich eine Baulei-stung im Sinne des § 48 EStG erbringen läßt, ist verpflichtet, an einer Quellen-besteuerung mitzuwirken. Er darf vorbehaltlich verschiedener Ausnahmen seine Gegenleistung, den Werklohn, nicht in voller Höhe an den die Bauleistung er-bringenden Auftragnehmer auszahlen. Vielmehr hat er einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG) und an das für den Leistenden, d.h. für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt gemäß § 48a EStG abzuführen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. Mai 2005 - [X.] ZR 97/04, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). b) Danach kann der Kläger die Zahlung seines [X.] ohne den fünfzehnprozentigen Abzug verlangen, weil die Beklagte nicht verpflichtet und dementsprechend auch nicht berechtigt ist, diesen Abzug vorzunehmen. Zwar ist die Beklagte Unternehmer (§ 2 UStG). Der Kläger hat jedoch keine Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG erbracht, so daß diese Vorschrift für das Entgelt seiner Vertragsleistung nicht gilt. (1) Nach der Legaldefinition sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, [X.]nstandsetzung, [X.]nstandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 30. August 2001, [X.] [X.], [X.], übereinstimmend aaO Satz 3 i.d.F. vom 19. Oktober 2002, [X.] [X.], [X.] 4210). Die Straßen sowie der Regen- und Schmutzwasserkanal, um deren Herstellung es geht, sind Bauwerke im werkvertraglichen Sinne (vgl. nur [X.], Urteil vom 18. Januar 2001 - [X.] ZR 247/98, [X.], 621 = [X.] 2001, 267; Urteil vom 12. März 1992 - [X.] ZR 334/90, [X.], 502 = [X.] 1992, 161; Urteil vom 20. Dezember 1990 - [X.] ZR 248/89, [X.], 210 - 5 - = [X.] 1991, 101, jeweils m.w.N.). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie auch in dem hier maßgeblichen steuerrechtlichen Zusammen-hang als Bauwerke anzusehen sind. Weniger eindeutig ist dagegen, was in den Bereich der "Leistungen, die der Herstellung – dienen", gehört. Das Gesetz will "alle" solche Leistungen einbeziehen. Eine Ausrichtung allein am Wortlaut könnte ein weites Verständnis des Begriffs Bauleistung nahelegen. Dazu ließen sich sogar die Vermittlung des Baugrundstückes ebenso zählen, wie die Aktivitäten der finanzierenden Bank, die Planungen der Architekten und [X.]ngenieure oder die Bauaufsicht. Sinn und Zweck des Gesetzes verlangen demgegenüber ein deutlich en-geres Verständnis. § 48 EStG ist durch das [X.] der illega-len Betätigung im Baugewerbe eingefügt worden (Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. August 2001, [X.] [X.], [X.]). Mit der Vorschrift ist eine teilweise Quellenbesteuerung als besonderes Steuerabzugsverfahren für das Baugewer-be eingeführt worden. Das Verfahren ist auf diesen Gewerbezweig beschränkt in der Meinung, dort bestehe der dringendste Bedarf für Maßnahmen gegen verbreitete Steuerhinterziehungen (vgl. BT-Drucks. 14/4658, [X.] 1 und 9-11). Daß allein Unternehmen des Baugewerbes gemeint sind, zeigt sich auch in der Verweisung der Begründung des [X.] auf § 211 Abs. 1 SGB [X.][X.][X.] Dort werden Bauleistungen als Aktivitäten in einem Betrieb des Baugewerbes definiert, wobei die Aufzählung im einzelnen wörtlich mit der Aufzählung der Leistungen in § 48 EStG übereinstimmt. Es bedarf hier keiner abschließenden Bestimmung, was alles möglicher-weise als Leistung in einem Betrieb des Baugewerbes anzusehen ist. [X.] zählen Planungsleistungen von Architekten und [X.]ngenieuren nicht dazu. Dasselbe gilt für deren Leistungen im Bereich der Bauaufsicht (im Ergebnis - 6 - ebenso z.B. [X.], EStG, Kommentar, 23. Aufl. 2004, [X.]. 11 zu § 48; [X.] in: [X.], EStG, Kommentar (Loseblatt), [X.], [X.]. 64 zu § 48; Schreiben des [X.] vom 27. Dezember 2002, BStBl. [X.], [X.] 1399, i.d.F. vom 4. September 2003, BStBl. [X.], [X.] 431). Beide Berufsgruppen gehören nicht dem Baugewerbe an; beide sind nicht Teil der Zielgruppe, deren Steuerhinterzie-hungen die Gesetzesänderung veranlaßt haben. (2) Danach gehören die Leistungen des [X.] nicht in den [X.] des § 48 EStG. Nach § 3 der insoweit gleichlautenden Verträge hatte der Kläger für die Beklagte neben der Grundlagenermittlung verschiedene Pla-nungsleistungen zu erbringen, ferner die Vorbereitung der Vergabe und die Mitwirkung bei der Vergabe sowie schließlich die Bauoberleitung. [X.][X.] 1. Der Kläger hat nach Ansicht des Berufungsgerichts einen Anspruch auf Honorierung seiner Leistungen für das Verkehrsgutachten. Das Gutachten sei geschuldet gewesen und erbracht worden. Dem erstmalig im Berufungsver-fahren vorgetragenen Bestreiten der gutachterlichen Feststellungen zur Höhe der Vergütung sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht nachzugehen, so daß der Vergütungsansatz des [X.]s zu übernehmen sei. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. a) Allerdings sind ihre [X.] zum [X.] nicht gerechtfertigt. Soweit die Revision sich in der Sache gegen die Auffassung des Berufungsge-richts wendet, ist sie lediglich mit der tatrichterlichen Würdigung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht einverstanden. Diese Würdigung zeigt keine Rechtsfehler und ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Soweit die [X.] - vision Verfahrensmängel geltend macht, hat der Senat die [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. b) Zur Anspruchshöhe beanstandet die Revision zutreffend, daß das Be-rufungsgericht § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechtsfehlerhaft angewendet hat. Mit ihrem Bestreiten zur Höhe hat die Beklagte im Berufungsverfahren kein neues Verteidigungsmittel eingeführt. Ob überhaupt ein Zeithonorar ange-setzt werden darf, ist eine Rechtsfrage. Den in Rechnung gestellten tatsächli-chen Zeitaufwand hat die Beklagte nicht erst im Berufungsverfahren bestritten. Schon im ersten Rechtszug hat sie genau diejenigen Zahlen in Frage gestellt, welche von der Sachverständigen später nicht erst ermittelt, sondern aus ge-schätzten Angaben im Vertrag vom 31. Januar/16. Februar 1996 übernommen worden sind. Das Berufungsgericht wird diesen Punkt unter Berücksichtigung des [X.] der [X.] zu klären haben. [X.][X.][X.] 1. Das Berufungsgericht führt zu den anrechenbaren Kosten aus, die [X.] habe im Verfahren erster [X.]nstanz Einwendungen gegen die Feststellun-gen der Sachverständigen nicht erhoben. Die erstmals mit der Berufung erho-benen Angriffe seien verspätet und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht [X.]. 2. Die hiergegen gerichteten [X.] von [X.] hat der [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. - 8 - [X.]V. 1. Das [X.] hat dem Kläger 4.493,13 • (8.787,80 DM) für die nicht ausgeführte Planung zum Regen- und Schmutzwasserkanal zugespro-chen. Das Berufungsgericht referiert zwar, der Kläger mache insoweit 9.192,25 • (17.978,47 DM) geltend, während die Beklagte einen entsprechen-den Auftrag bestreite. Hierzu finden sich in den Entscheidungsgründen jedoch keine Ausführungen. 2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß dem Berufungsurteil eine Be-gründung zu diesem Punkt fehlt, § 547 Nr. 6 ZPO. Diese wird vom Berufungs-gericht nachzuholen sein. Dressler

Haß Hausman

Wiebel

Kuffer

Meta

VII ZR 430/02

07.07.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. VII ZR 430/02 (REWIS RS 2005, 2694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2694

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