Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. VII ZR 455/98

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2570

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. April 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] Art. 10 § 3a)Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks im Kaufvertrag, die auf eigenesRisiko erbrachte [X.] eines Architekten zu vergüten, ist [X.] auch dann gemäß Art. 10 § 3 [X.] unwirksam, wenn [X.] die Planung nicht verwerten muß (im Anschluß an [X.], Urteil vom7. Oktober 1982 - [X.] [X.] 1983, 93 = NJW 1983, 227).b)Ein Vertrag, in dem der Veräußerer des Grundstücks dem Architekten verspricht,darauf hinzuwirken, daß der Erwerber ihm die im Rahmen der Bebauung zu ver-gebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird, ist nicht ohne [X.] 2 -[X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenatsdes [X.] vom 24. November 1998 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Beklagten als [X.] zur Zahlung von 200.000 [X.] nebst Zinsen [X.] Beklagte zu 2 zur Zahlung weiterer 120.221,25 [X.] nebst Zin-sen verurteilt worden sind.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Architekt. Die Beklagten beauftragten ihn mit Leistungenim Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ihr zur [X.] vorgesehenes Fabrikgrundstück. Dazu schlossen die Parteien am12./17. Oktober 1990 einen Vertrag, der unter anderem folgende [X.] -"2. Frau [X.] und [X.] (die Beklagten) verpflichten sich,darauf hinzuwirken, daß das zu bebauende Grundstück an einenoder mehrere Käufer veräußert wird, der/die im Rahmen der Be-bauung zu vergebenden Architektenleistungen Herrn Architekt [X.] Kläger) in Auftrag geben wird/werden.3. Für den Fall, daß Herr Architekt [X.] von dem/den Erwerber(n) [X.] mit der Bebauung des Grundstücks oder [X.] nicht mit Architektenleistungen beauftragt werden sollte,verpflichten sich [X.] und [X.] gesamtschuldnerisch zurZahlung eines Betrages an Herrn Architekt [X.] in Höhe von180.000 [X.] ... zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.Mit dieser Zahlung werden sämtliche Vergütungsansprüche [X.] Architekt [X.] gegen Frau [X.] und [X.] abgegolten,die bis zum Abschluß des Vertrages entstanden sind und die biszur Veräußerung des Geländes der Sauerkrautfabrik "[X.]"noch entstehen werden ..."In der Folgezeit erstellte der Kläger eine [X.](Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 [X.]) zu einem Baugesuch, das er untereigenem Namen einreichte. Es ist umstritten, ob der Beklagte zu 2 dazu einenAuftrag erteilt oder ob der Kläger die Planung auf eigenes Risiko erstellt hat.Unstreitig legte der Kläger dem Beklagten zu 2 wegen dieser Planung eine Ho-norarrechnung über 460.000 [X.] vor. Der Beklagte zu 2 erklärte sich bereit, beidem zukünftigen Verkauf des [X.] auf den intern kalkulierten [X.] einen Betrag von 400.000 [X.] "aufzusatteln", den der Erwerber un-mittelbar an den Kläger zahlen sollte. Die Parteien streiten darüber, inwieweitdie Zahlungsverpflichtung aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990damit abgegolten war. Der Beklagte zu 2 verkaufte das Grundstück. Im Kauf-vertrag verpflichtete sich der Erwerber,"die Kosten des beauftragten Architekten W. [X.] ..., soweit diesebisher angefallen sind (Leistungsphasen 1 bis 4 gem. § 15 [X.]),unter Zugrundelegung der [X.] gem. [X.], der Höhe- 5 -nach begrenzt auf den nach [X.] zulässigen Rahmen, bis zu ei-nem Maximalbetrag von 400.000 [X.] zu erstatten, Zug um [X.] Aushändigung der erstellten Planungsunterlagen, soweitdiese im Einverständnis des Architekten verwendet werden. [X.] ist fällig nach einer qualifizierten Rechnung und [X.] von 14 Tagen nach Erteilung der Baugenehmigung. [X.] bisher erstellten Pläne vom Käufer nicht zu nutzen sein, weilder erstellende Architekt dies untersagt, o.ä., entfällt die Ver-pflichtung zur Erstattung der [X.] Erwerber zahlte dem Kläger auf Anweisung des Beklagten zu 2200.000 [X.]. Mit Architektenleistungen beauftragte er ihn nicht. Als der [X.] den Beklagten Zahlung von 207.000 [X.] (180.000 [X.] zzgl. Mehrwertsteu-er) forderte, widerrief der Beklagte zu 2 die Anweisung, an den Kläger zu [X.], und bat um Zahlung an sich selbst. Der Erwerber leistete daraufhin keineZahlungen mehr.Soweit in der Revision von Belang, fordert der Kläger mit der Klage [X.] Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung von noch 200.000 [X.] nebst Zin-sen aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990. Außerdem verlangt [X.] dem Beklagten zu 2 die Zahlung des [X.]s für die Bauge-nehmigungsplanung in Höhe von 320.221,25 [X.] nebst Zinsen abzüglich dervom Erwerber gezahlten 200.000 [X.].Streitig ist im wesentlichen, ob der Beklagte zu 2 den Kläger beauftragthat, die [X.] zu fertigen, und welche Ansprüche mit dermündlichen Vereinbarung anläßlich der Präsentation der Rechnung über460.000 [X.] abgegolten sind. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 habeihn mit der Genehmigungsplanung beauftragt, nachdem schon für den Bebau-ungsplan die Vorlage einer solchen Planung gefordert worden sei. Als er [X.] für diese Leistung präsentiert habe, sei vereinbart worden,- 6 -daß das Honorar für die [X.] über den Kaufpreis abge-sichert werde.Die Beklagten behaupten, sie hätten keinen Auftrag zur Baugenehmi-gungsplanung erteilt. Diese hätte der Kläger auf eigenes Risiko und im Vorgriffauf den erhofften Auftrag durch den Erwerber erstellt. Sie hätten sich nachPräsentation der Rechnung auch geweigert, eine Zahlungspflicht anzuerken-nen. Sie seien dem Kläger aber entgegenkommen, indem sie sich darauf geei-nigt hätten, daß der Erwerber durch Aufsattelung auf den [X.] [X.] an den Kläger zahlt. Das hätte für den Beklagten zu 2 den Vorteilgehabt, daß der Erwerber die aus dem [X.] 207.000 [X.] hätte tragen müssen, während der Kläger für seinegesamten bisherigen Bemühungen 400.000 [X.] erhalten hätte und die Aussichtauf eine weitere Beauftragung. Mit der Zahlung von 400.000 [X.] habe [X.] aus dem [X.] hinfällig werdensollen. Der Kläger habe nur einen Zahlungsanspruch in Höhe von 207.000 [X.]oder aber alternativ einen Betrag in Höhe von maximal 400.000 [X.] erhaltensollen, wenn er mit dem Bauvorhaben beauftragt werden sollte. Nur für deneingetretenen Fall, daß die Planungsleistungen des [X.] für den [X.] aufgrund dessen eigener Vorstellungen über die spätere [X.] nicht verwertbar sein würden, habe der ursprüngliche Zahlungsanspruchaus dem [X.] wieder zum Tragen kommen sollen.Als Beweis für diesen Inhalt der nachträglichen Vereinbarung haben sie dieVernehmung des [X.] angeboten.Die Beklagten haben sich sodann im Prozeß auf den Standpunkt ge-stellt, daß die Pläne nicht nutzbar seien. Weil der Erwerber den Kläger [X.] beauftragt habe, sei die Verpflichtung zur Zahlung von 207.000 [X.] wie-- 7 -der aufgelebt. Diese sei durch die Zahlung des Erwerbers in Höhe von200.000 [X.] erloschen. In Höhe von 7.000 [X.] hat der Beklagte zu 2 den [X.] anerkannt.Das [X.] hat in Höhe von 7.000 [X.] ein Anerkenntnisurteil gegenden Beklagten zu 2 erlassen und im übrigen die Klage durch Versäumnisurteilabgewiesen. Nach Einspruch des [X.] hat es im Schlußurteil das Versäum-nisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsge-richt unter anderem die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von200.000 [X.] nebst Zinsen und den Beklagten zu 2 zur Zahlung von weiteren120.221,25 [X.] nebst Zinsen verurteilt.Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren [X.] weiter verfolgen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der [X.] des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].[X.] Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, als Gesamt-schuldner an den Kläger aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 [X.] 8 -tere 200.000 [X.] zu zahlen. Der Kläger sei von dem Erwerber nicht mit derBauplanung beauftragt worden, so daß die Bedingung dieser Vereinbarungerfüllt sei. Die Zahlung des Erwerbers habe nicht die Schuld der Beklagten ge-tilgt. Denn die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß lediglich [X.] der [X.] durch eine Vereinbarung mit dem Er-werber abgesichert werden sollten. Soweit die Beklagten sich unter [X.] darauf beriefen, daß die Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 mit d[X.]träglichen Vereinbarung über die Absicherung der 400.000 [X.] hinfälliggeworden sei, sei das zu pauschal. Außerdem hätten sie widersprüchlich [X.], denn in der Berufung hätten sie dargelegt, daß der Zahlungsan-spruch aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 wieder zum Tragenkommen solle, wenn der Kläger nicht beauftragt werden sollte. Nach [X.] Vortrag, sei die Bedingung erfüllt, denn der Kläger sei nicht mit [X.] beauftragt worden.Der Beklagte zu 2 schulde das [X.] in Höhe von noch120.221,25 [X.]. Der Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger verpflichtet,das Honorar auf den Kaufpreis aufzusatteln und dafür zu sorgen, daß es anden Kläger ausgezahlt werde. Dadurch, daß er den Erwerber angewiesen ha-be, die restlichen 200.000 [X.] an ihn selbst auszuzahlen, habe er sich einerschwerwiegenden Vertragsverletzung schuldig gemacht. Für den Widerruf derZahlungsanweisung an den Kläger habe kein Grund bestanden. Er habe [X.] dem Kläger einen Schaden in Höhe des diesem zustehenden [X.] -II.1.Die Klage auf Zahlung des Honorars für die [X.] Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Zahlung von 120.221,25 [X.]Schadensersatz nebst Zinsen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine Vereinbarung der [X.], mit der die Honorarforderung des [X.] für die [X.] durch Zahlung des Erwerbers sicher gestellt werden sollte, wirksam ist.Eine derartige Vereinbarung könnte gemäß § 306 BGB nichtig sein, weil siedem Beklagten zu 2 die nach Art. 10 § 3 [X.] (Juris: [X.]) objektivnicht erfüllbare Verpflichtung auferlegt haben könnte, den Erwerber unter [X.] gegen das Koppelungsverbot zur Übernahme der Planungskosten zu [X.]. Schadensersatzansprüche aus einer deswegen nichtigen Vereinba-rung stehen dem Kläger nicht zu.a) Nach Art. 10 § 3 [X.] ist eine Vereinbarung unwirksam, durch dieder Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb ver-pflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem [X.] die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in [X.] zu nehmen. Art. 10 § 3 [X.] ist bewußt weit gefaßt, um jegliche Kop-pelung zwischen Grundstückserwerb und Architektenauftrag zu unterbinden.Die Vorschrift richtet sich gegen jede den Wettbewerb unter Ingenieuren [X.] beeinträchtigende Manipulation ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1982- [X.] [X.] 1983, 93 = NJW 1983, 227). Sie soll der Gefahr entge-genwirken, die dadurch entsteht, daß ein Architekt bei knapp gewordenemBaugrund ein Grundstück an der Hand und deshalb Wettbewerbsvorteile hat- 10 -([X.], Urteil vom 9. Dezember 1974 - [X.]/73 = [X.]Z 63, 302, 304;Urteil vom 26. Januar 1978 - [X.] = [X.]Z 70, 262, 265). Aus diesemGrunde hat der Senat einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht nurdann angenommen, wenn der Erwerber verpflichtet wird, eine bereits vorhan-dene Planung des Architekten zu übernehmen. Ein Verstoß liegt vielmehr auchdann vor, wenn der Erwerber dem Veräußerer oder Architekten eine Zahlungdafür leistet, daß er die vorhandene Planung nicht übernehmen muß ([X.],Urteil vom 7. Oktober 1982 - [X.] [X.] 1983, 93 = NJW 1983, 227).Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Veräußerer den Architekten [X.] beauftragt hatte und das [X.] lediglich [X.] für den Kaufpreis darstellt, ohne daß der Erwerb [X.] von der Übernahme der Planung abhängig gemacht wird ([X.],Urteil vom 26. Januar 1978 - [X.] = [X.]Z 70, 262, 266).b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger von [X.] zu 2 mit der [X.] beauftragt worden ist. Es [X.] entsprechende Behauptung des [X.] in einem anderen [X.] nicht erwiesen gehalten, also eine Beweislastentscheidung zu seinen [X.] getroffen. Diese kann in der Revision nicht herangezogen werden. [X.] für die Umstände, die einen Zusammenhang zwischen Grundstück-serwerb und Architektenvertrag im Sinne des Art. 10 § 3 [X.] begründen,trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft ([X.], Urteil vom26. Februar 1981 - [X.] [X.] 1981, 295 = NJW 1981, 1840; vgl.auch [X.], Urteil vom 25. September 1978 - [X.] [X.] 1978, 495 =[X.] 1978, 80). Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Vereinba-rung daraus hergeleitet wird, daß diese eine gegen das Koppelungsverbot ver-stoßende Verpflichtung begründet. Da eine Aufklärung insoweit noch nicht er-folgt ist, ist in der Revision jedoch zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen,- 11 -daß sie keinen Auftrag erteilt haben, sondern der Kläger auf eigenes Risiko [X.] auf eine erhoffte Beauftragung durch den Erwerber geplant hat.In diesem Fall verstößt die Vereinbarung mit dem Erwerber gegen [X.]. Dieser hat sich zwar nicht verpflichtet, die Planung des [X.] zu verwenden. Er hat sich jedoch verpflichtet, diese Planung Zug um [X.] deren Übernahme zu vergüten. Damit wird der Kläger wirtschaftlich [X.], als wäre seine [X.] verwertet worden. [X.] damit die Wettbewerbsvorteile zugute, die er dadurch hatte, daß erdas Grundstück durch die Beklagten an der Hand hatte. Das will das Gesetzvermeiden. Es macht keinen Unterschied, ob der Erwerber zur [X.] verpflichtet wird oder zur Vergütung einer Planung, auf deren Ver-gütung der Architekt sonst keinen Anspruch hat. Irrelevant ist in diesem Zu-sammenhang, daß der Vertrag mit dem Erwerber nach seinem Wortlaut aus-wies, der Beklagte zu 2 habe den Kläger bereits mit der [X.]. Denn es kommt nicht allein auf die Sicht des Erwerbers an. [X.] schützt den Wettbewerb unter den Ingenieuren und Archi-tekten. Dieser Schutz kann nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß in dem [X.] mit dem Erwerber wahrheitswidrig behauptet wird, der Vertrag sei [X.] dem Veräußerer geschlossen.[X.] ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Beklag-ten, in dem Betrag von bis zu 400.000 [X.], den der Erwerber erstatten sollte,seien auch die 207.000 [X.] enthalten, die sie an den Kläger aus der Vereinba-rung vom 12./17. Oktober 1990 zu vergüten hätten. Der Vertrag mit dem Er-werber enthält die eindeutige Verpflichtung, die Genehmigungsplanung in [X.] der von dem Architekten gestellten Rechnung zu bezahlen. Für eine Einbe-ziehung der 207.000 [X.] in diesen Vertrag bleibt kein [X.] 12 -c) Auf dieser Grundlage kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-ben. Das Berufungsgericht muß prüfen, ob die Beklagten beweisen können,daß der Kläger keinen Auftrag für die [X.] hatte. Für denFall, daß dieser Beweis nicht gelingt, wird es erneut zu erwägen haben, inwie-weit dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Die bisherigen Feststellungenstützen nicht die Verurteilung zur Zahlung des Honorars. Der Kläger kann nurverlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Widerruf der [X.] stünde. Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu,daß der Erwerber ohne den Widerruf an den Kläger gezahlt hätte. Warum [X.] nach dem Widerruf keine Zahlungen mehr geleistet hat, ist nicht auf-geklärt.2.Der Anspruch auf Zahlung der im [X.]geregelten VergütungSoweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, anden Kläger 200.000 [X.] nebst Zinsen aus der Vereinbarung vom12./17. Oktober 1990 zu zahlen, kann das Urteil ebenfalls nicht bestehen blei-ben.a) Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß die [X.] vom 12./17. Oktober 1990 nichtig ist. Die Vereinbarung sah [X.], daß die Beklagten dem Erwerber eine gegen Art. 10 § 3 [X.] [X.] Verpflichtung auferlegten. Vielmehr versprachen die Beklagten dem [X.], darauf hinzuwirken, daß der Erwerber die im Rahmen der [X.] vergebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird. Mit dieser [X.] wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagten den Erwerbernicht verpflichten, sondern sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen [X.] bemühen wollten, ihn zur Beauftragung des [X.] zu veranlassen. [X.] 13 -durch diese Regelung ein den Wettbewerb beeinträchtigender Druck auf denErwerber ausgeübt werden sollte, ist nicht festgestellt (vgl. [X.] Urteil vom22. Januar 1987 - [X.] [X.] 1987, 463 = [X.] 1987, 190). [X.] gibt es auch keine etwa aus § 139 BGB abgeleitete Grundlagefür die Nichtigkeit der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von207.000 [X.] an den Kläger für den Fall, daß der Kläger nicht mit Architekten-leistungen beauftragt wird.b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagten hätten bereitsin den Instanzen mit einem Rückzahlungsanspruch wegen der vom [X.] 200.000 [X.] aufgerechnet. Ob ein aufrechenbarer Anspruch der [X.] besteht, kann dahin stehen. Die Beklagten haben nicht aufgerechnet.Sie haben sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, die Schuld sei durchZahlung getilgt. Das ist keine Aufrechnung mit einer in den Instanzen über-haupt noch nicht erwogenen [X.]) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten undden entsprechenden Beweisantritt auf Vernehmung des [X.] unberück-sichtigt gelassen, mit der nachträglichen Vereinbarung habe die Zahlungsver-pflichtung aus dem [X.] hinfällig werden sollen.Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß die Beklagten [X.] widersprüchlich vortragen. Das gilt jedoch nicht für den Vortrag zum [X.] Punkt. Dieser ist klar und keineswegs pauschal. Nach derDarstellung der Beklagten sollte mit der Honorarzahlung durch den Erwerberauch die Verpflichtung aus der ursprünglichen Vereinbarung erledigt sein.Demgemäß sollte der Kläger für die bisherigen Leistungen unabhängig davon,ob er mit der weiteren Planung beauftragt wird, nicht mehr als das ihm für die[X.] zustehende Honorar verlangen können. Nach [X.] 14 -ser Behauptung ist es ausgeschlossen, daß der Kläger sowohl auf das [X.] gerichteten Schadensersatz aus Verletzung der nachträglichen [X.] verlangen darf, als auch Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarung.Wenn er mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung d[X.]träglichen Vereinbarung gegen den Beklagten zu 2 geltend macht, kann [X.] dem zugunsten der Beklagten in der Revision zu unterstellenden Sach-verhalt nicht mehr als das ihm nach dieser Vereinbarung zustehende Honorarverlangen. Eine Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner aus [X.] vom 12./17. Oktober 1990 ist dann ausgeschlossen.Im übrigen hätte das Berufungsgericht, sofern die Beklagten tatsächlichwidersprüchlich vorgetragen hätten, Veranlassung gehabt, diese Widersprüchedurch eine persönliche Anhörung der Parteien aufzuklären.c) Die danach gebotene Aufhebung des Berufungsurteils führt zur [X.] an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht [X.] darüber zu befinden haben, ob die Zahlung des Erwerbers auf eine be-stehende Zahlungspflicht der Beklagten aus der Vereinbarung vom12./17. Oktober 1990 angerechnet werden muß. Eine derartige Anrechnungscheidet aus, wenn dem Erwerber ein Rückforderungsrecht zusteht, weil seineZahlungspflicht wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtwirksam begründet worden ist. Ist das nicht der Fall, kommt sie in Betracht,wenn im Innenverhältnis zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestandenhaben sollte, daß der Kläger keine Zahlungen mehr von den Beklagten [X.] kann, soweit ihm die Planungsleistungen für die Baugenehmigungs-planung durch den Erwerber vergütet werden.[X.] Haß Kuffer- 15 - Kniffka [X.]

Meta

VII ZR 455/98

06.04.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. VII ZR 455/98 (REWIS RS 2000, 2570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2570

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