Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. VII ZR 128/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 730

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. November 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB §§ 634, 635 a.F.

a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraus-sichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese [X.] keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.
b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von [X.], Urteil vom 5. November 1998 - [X.], [X.], 267).
c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 [X.], Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die [X.] als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der [X.] zugeordnet sind (im Anschluß an [X.], - 2 - Urteil vom 24. Juni 2004 [X.], [X.], 1640, 1642; Aufgabe von [X.], Urteil vom 3. Juli 1997 - [X.], [X.], 1067).
d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kosten-anschlag, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem Architekt eine Frist zur Erstellung der [X.] gesetzt und die Ableh-nung angedroht hat.
[X.], Urteil vom 11. November 2004 - [X.] - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unrichtiger bzw. unterlasse-ner Aufklärung über die Kosten einer Bausanierung. Er erwarb 1992 die sanierungsbedürftige [X.] zum Preis von 397.830,00 [X.]. Am 24. März 1994 erstellten die [X.] für das Gebäude eine so genannte "Kostenschätzung" für einen Neubau und zwei [X.]. Der Kläger entschied sich für die kostengünstigere Variante, deren Ko-sten mit 650.000 [X.] inklusive A[X.]ruchkosten geschätzt worden waren. Er er-teilte den [X.] zunächst mündlich einen Planungsauftrag, der die [X.] bis 9 des § 15 Abs. 2 [X.] zum Gegenstand hatte. Später un-- 4 - terzeichneten der Kläger im Oktober 1994 und die [X.] im Januar 1995 einen schriftlichen Architektenvertrag. Am 14. Juni 1994 reichten die [X.] für den Kläger den Bauantrag ein. Darin wurden die Baukosten mit 650.000 [X.] angegeben. In einer Kosten-aufstellung für Kreditanträge vom 13. Oktober 1994 gaben die [X.] die Baukosten inklusive A[X.]ruchkosten erneut mit 650.000 [X.] an. Am 27. Oktober 1994 erstellten die [X.] eine [X.] "Stand 31. Dezember 1994", wonach die Baukosten ohne A[X.]rucharbeiten 779.000 [X.] bis zu diesem Datum betragen. Der Kläger begann am 7. November 1994 mit der Vergabe der Aufträge an Bauunternehmer. Das Bauvorhaben wurde im August 1995 be-zugsfertig. Der Kläger hat Baukosten von 1.921.435,05 [X.] und Gesamtkosten von 2.734.638,84 [X.] errechnet. Die hohen Baukosten führt er nur in geringem Um-fang auf [X.] und [X.] während der Bauarbeiten zurück. Er behauptet, die Kostenschätzungen der [X.] seien fehlerhaft gewesen. Die [X.] hätten die Kosten bereits im März 1994 auf 1.340.000 [X.] schätzen müssen. Jedenfalls im [X.]punkt des Bauantrags [X.] diese Kosten auf der Grundlage der eingereichten Planung geschätzt wer-den müssen. Der Kläger behauptet, er habe sich zu der Sanierung [X.], weil er die Investition auf der Grundlage der von den [X.] vor-genommenen Schätzung für rentabel gehalten habe. Hätte er vor Beauftragung der Bauunternehmer gewußt, daß sich die Baukosten verdoppeln würden, hätte er die Sanierung nicht begonnen und durchgeführt, sondern das Grundstück an einen konkret benannten Interessenten verkauft. Mit dem Kaufpreis hätte er seine bis dahin entstandenen Aufwendungen gedeckt. Der Kläger berechnet seinen Schaden in der Weise, daß er von den Gesamtkosten für das Bauwerk in Höhe von 2.734.638,84 [X.] den derzeitigen Wert des Grundstücks, den er - 5 - mit 1.400.000 [X.] angibt, abzieht. Als [X.] macht er einen Betrag von 1.000.000 [X.] geltend. Er stützt seine Klage auch darauf, daß die [X.] keine baubegleitenden [X.] vorgelegt hätten. Im übrigen hat er behauptet, die [X.] hätten die Handwerkerleistungen überteuert verge-ben, die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Zudem hat er Mängel der Leistung beanstandet. Die [X.] haben Widerklage auf Zahlung von 170.000 [X.] erhoben. Diese Widerklage haben sie in Höhe von 100.000 [X.] auf Honoraransprüche aus einer Abschlagsrechnung für Leistungen gestützt, die sie für ein anderes Projekt, die Errichtung eines Bürogebäudes in [X.], erbracht haben. In Höhe von 70.000 [X.] haben sie Honoraransprüche für Leistungen für die [X.] aus [X.] geltend gemacht. Dieser haben sie eine Kostenbe-rechnung, einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung nach [X.] 276 beigefügt. Der Kläger hat die Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung erklärt. Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. In der Berufung ist die Widerklage auf eine Teilschlußrechnung über Architektenleistungen für das Bürogebäude in Höhe von 105.874,36 [X.] und für die [X.] in Höhe von 83.305,54 [X.] gestützt worden. Hilfsweise haben die [X.] den [X.] von 189.179,90 [X.] als Abschlagszahlung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der [X.] ist der Kläger zur Zahlung von 189.179,90 [X.] (96.726,14 •) nebst Zinsen verurteilt worden. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das an-gefochtene Urteil aufzuheben, die [X.] nach seinem Klageantrag zu [X.] - urteilen und die Widerklage abzuweisen. Die [X.] beantragen, die [X.] zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Kläger könne Schadensersatz weder aus § 635 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der positi-ven Vertragsverletzung verlangen. Zwischen den Parteien sei im Anschluß an die Besprechung der [X.] vom 24. März 1994 mündlich ein Architektenvertrag mit dem Inhalt geschlossen worden, wie er sich aus dem im Oktober 1994 und Januar 1995 von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrag ergebe. Danach seien die [X.] verpflichtet gewesen, Architektenleistungen gemäß § 15 [X.], Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen. Eine mangelhafte Leistung der [X.] liege nicht vor. Weder sei eine Kostenobergrenze noch ein Kostenrahmen vereinbart worden. Eine gemeinsa-me Kostenvorstellung der Parteien habe nicht vorgelegen. Die [X.] 7 - zung vom 24. März 1994 habe nach ihrem Sinn und Zweck dem Kläger die [X.] zwischen zwei [X.] geboten. Soweit im Bauantrag die Kostenschätzung vom 24. März 1994 übernommen worden sei, habe der Kläger nicht davon ausgehen können, daß es sich hierbei um die neu berechneten Gesamtbaukosten auf der Grundlage seiner nach diesem Da-tum erteilten Vorgaben handele. Die Kostendarstellung vom 13. Oktober 1994 habe lediglich dazu gedient, die steuerrechtliche Abgrenzung der Baukosten für eigen- und fremdgenutzte Wohnungen vorzunehmen. Eine [X.] könne auch nicht der [X.] "Stand 31. Dezember 1994" entnommen werden. Diese habe nur die Kosten bis zum 31. Dezember 1994 wieder gegeben. Ein Mangel könne auch nicht hinsichtlich der Erstellung der Kostenermitt-lungen, der Kostenberechnung, des [X.] und der Kostenfeststel-lung festgestellt werden. Diese seien zwar geschuldet. Die Leistungen seien jedoch während des Prozesses erbracht worden. Die verspätete Vorlage der [X.] begründe einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB nicht. Da im Werkvertrag ein Erfolg geschuldet werde, werde die Leistung des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamt-werkes maßgeblichen [X.]punkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit der [X.] hätten die Parteien weder mündlich am 23. März 1994 noch im schriftlichen Architektenvertrag vereinbart. Ob die [X.] ihrer Pflicht, die Kosten des Bauvorhabens im Pla-nungsvorhaben richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung dann auch im Rahmen der Bauausführung so umzusetzen, daß es nicht zu unvertretbar ho-hen Kostenüberschreitungen komme, nachgekommen seien, könne im [X.] dahinstehen. Jedenfalls sei die Kostenschätzung vom 24. März 1994 nach - 8 - dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fehlerhaft gewesen. Un-günstige Vertragsabschlüsse seien den [X.] nicht vorzuhalten. Auch wenn eine Pflichtverletzung der [X.] zu bejahen sei, müßte der Schadensersatzanspruch daran scheitern, daß der Kläger keine Fristset-zung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Dem Kläger sei diese nicht un-möglich oder unzumutbar gewesen. Er habe nach seiner Behauptung selbst um aktualisierte [X.] gebeten. Bei der Vergabe der Aufträge sei die Kostensteigerung bereits erkennbar gewesen. Gleichwohl habe er bis zum [X.] der Baumaßnahme davon abgesehen, die [X.] zu einer Korrektur ei-ner Planung aufzufordern. Der Kläger habe die Höhe des Schadens auch nicht substantiiert darge-legt. Er habe schon nicht dargelegt, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tatsächlich aufgewandt habe. Eine Bezugnahme auf die Kostener-mittlung der [X.] werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen der Bauunternehmer bezahlt habe. Er habe darüber hinaus nicht dargelegt, welche Steuervorteile er sich infolge des Bauvorhabens anrechnen lasse. Auf die [X.], in welchem Umfang er Schadensersatzleistungen der [X.] zu ver-steuern habe, komme es nicht an. An einen Ersatz des Schadens sei erst zu denken, wenn zuvor ein Schaden festgestellt worden sei. Ob ein Schaden [X.], könne nicht festgestellt werden, da der Kläger zur Höhe seiner Steuervor-teile nichts vorgetragen habe. Da der Kläger erhebliche Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sowie nach § 7 EStG vorgenommen habe, sei es letztlich möglich, daß ein wirtschaftlicher Schaden überhaupt nicht eingetreten sei. Eine mögliche Schadensersatzzahlung der [X.] vermindere die [X.] nicht. Die Schadensersatzverpflichtung habe auf die [X.] und rechtmäßig festgesetzte Einkommenssteuer keinen Einfluß. - 9 - Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine positive Vertragsverletzung der [X.] stützen. Eine etwaige Pflichtverlet-zung der [X.] wäre für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden. Die grundsätzliche Pflicht der [X.], den Kläger über Baukostenstei-gerungen zu beraten, bestehe nur, wenn sich die Verteuerung nicht ohnedies aus den Gesamtumständen von Zusatzaufträgen ergebe bzw. dem Bauherr erkennbar sei. Dies werde bei grundlegenden baulichen Änderungen oder [X.], die der Bauherr gegenüber dem ursprünglichen Ausbau-standard veranlasse, immer der Fall sein. Ob der Kläger auf dieser Grundlage beratungsbedürftig gewesen sei, bedürfe keiner Aufklärung. Ein Schadensersatzanspruch scheitere, wenn davon auszugehen sei, daß der Bauherr das Bauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung fortgesetzt hätte, weil die mangelnde Aufklärung über die fortlaufenden Kosten dann nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden sei. Davon, daß die in der ursprünglichen Kostenschätzung genannten und im Bauantrag wiederholten Kosten von 650.000 [X.] nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen seien, habe der Kläger spätestens nach Erhalt der Kostenzu-sammenstellung vom 13. Oktober 1994 sowie der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 über rund 779.000 [X.] ausgehen müssen. Der Kläger habe in Kenntnis der geänderten Prognosen gleichwohl ab dem 7. November 1994 die ersten Aufträge erteilt. Er hätte durch einfache Addition der erteilten Aufträge erkennen können, daß er bereits Ende November die [X.] von 1 Mio. [X.] überschreiten werde. Die Überschreitung habe nicht zum A[X.]ruch des Objekts geführt. Der Kläger habe sich auch später zu keiner [X.] von der Fortsetzung des Projekts abhalten lassen. - 10 - Zur Widerklage führt das Berufungsgericht aus, den [X.] stehe aus der Honorarteilschlußrechnung vom 15. Juli 1999 über Leistungen für das [X.] ein Honorar von 105.874,36 [X.] und über Leistungen für die [X.] ein Honorar von 83.305,54 [X.] zu. Die Leistungen aus den abgerechneten [X.] seien erbracht. Die neben der Kostenschätzung noch geschulde-ten [X.] lägen der Honorarteilschlußrechnung bei. Mit Schadensersatzansprüchen aus dem Bauvorhaben [X.] könne der Kläger nicht aufrechnen, weil diese nicht bestünden. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. A. Zur Klage Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Behauptung, die [X.] hätten ihn nicht richtig über die voraussichtlichen Baukosten für die von ihm gewählte Sanierung aufgeklärt, bevor er die ersten Bauunternehmer beauftragt und damit die Durchführung der Maßnahme in die Wege geleitet habe. Die [X.] sei ursächlich für seine Entscheidung gewesen, das Bauwerk zu sanieren und nicht zu veräußern. Infolge der unterlassenen Aufklä-rung habe sich sein Vermögen um mindestens 1 Mio. [X.] verringert. 1. Ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus Verletzung von Aufklä-rungspflichten scheitert nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachver-halt nicht daran, daß die [X.] keine Pflichten verletzt haben. Auch kann die Ursächlichkeit einer möglichen Pflichtverletzung nicht mit den Erwägungen des Berufungsgerichts verneint werden. - 11 - a) Zwischen den Parteien ist nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 [X.] für die Sanierung der [X.] geschlossen worden. [X.]) Auf der Grundlage dieses Vertrages schuldeten die [X.] unge-achtet ihrer Verpflichtung, verschiedene [X.] vorzulegen, eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken ([X.], Urteil vom 17. Januar 1991 - [X.] ZR 47/90, [X.], 366, 367). Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die [X.] nach § 1.2 der [X.] zum Architektenvertrag verpflichtet waren, den Kläger zu den Baukosten und deren Ermittlung allgemein zu beraten (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1997 - [X.], [X.], 1067 = [X.] 1998, 22). Die [X.] durch den Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann. Diese allgemeine Beratungspflicht erfährt keine Einschränkung dadurch, daß [X.] des Architekten zu besonderen Zwecken benötigt werden. Sofern sich aus den Umständen nichts besonderes ergibt, darf der Besteller davon ausgehen, daß zu solchen Zwecken abgegebene Kostenschätzungen zutreffend sind. Ist das nicht der Fall, muß der Architekt über die Schwächen der [X.] aufklären. Er muß deshalb darüber aufklären, daß seine [X.] im Bauantrag oder zur Unterstützung von Kreditanträgen sowie zur Sicherung von Förderungsmöglichkeiten ungenau oder sogar fehlerhaft und deshalb keine geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein [X.]. - 12 - [X.] ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Aufklä-rungspflicht bestehe nur, wenn die spätere Verteuerung für den Besteller nicht ohnehin erkennbar sei. Die allgemeine Beratungspflicht über die Kosten des Bauvorhabens besteht bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung. Hat der Architekt die Vorlage verschiedener [X.], wie Kostenberech-nung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in den [X.]punkten, in denen diese [X.] vorgelegt werden müssen, zu zutreffenden [X.] verpflichtet. Legt der Architekt unabhängig da-von fehlerhafte Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken vor, so besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht über deren Fehler in diesem [X.]punkt. Sie wird nicht dadurch gemindert, daß der Besteller die Ungenauigkeit oder Fehler-haftigkeit später erkennen kann. In Ausnahmefällen kann die Aufklärungspflicht entfallen, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Um-ständen hat und auch in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Pla-nung und Durchführung des Bauvorhabens selbständig zu erkennen, so daß er einer Beratung durch den Architekten nicht bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 1999 Œ [X.] ZR 196/98, [X.], 1319, 1322 = [X.] 2000, 28). [X.]) Gegen ihre Verpflichtung, den Kläger richtig aufzuklären, haben die [X.] nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt mehrfach verstoßen. Die [X.] haben im Bauantrag vom 14. Juni 1994 Baukosten von 650.000 [X.] angegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen waren diese Kosten fehlerhaft ermittelt. Die Kosten hätten nach der dem Bauantrag zugrunde liegenden Planung auf 1.340.000 [X.] geschätzt werden müssen. In dem vom Berufungsgericht erwähnten Ergänzungsgutachten hat der Sachver-ständige lediglich seine Ausführungen zur Kostenschätzung vom 24. März 1994 korrigiert, nicht jedoch die Ausführungen zu den zu schätzenden Baukosten im - 13 - [X.]punkt des Bauantrags. Die [X.] haben den Kläger nicht darüber [X.], daß die Angaben im Bauantrag fehlerhaft sind. Die zu diesem [X.]punkt vorzulegende Kostenberechnung, die über die Fehlerhaftigkeit und Unzuverläs-sigkeit der bisherigen [X.] Auskunft gegeben hätte, haben sie nicht vorgelegt. Die [X.] haben sodann in ihrer zur Unterstützung von [X.] vorgenommenen Kostenschätzung vom 13. Oktober 1994 zu geringe Kosten angegeben. Auch in diesem Zusammenhang haben sie nicht darüber aufgeklärt, daß die Kostenschätzung fehlerhaft ist. Schließlich ergibt sich auch aus der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 nicht, daß sie die Kosten auch weiterhin zu niedrig eingeschätzt haben. b) Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der [X.] für die Ent-scheidung des [X.], das Haus zu sanieren und nicht zu veräußern, kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. [X.]) Richtig ist, daß die Pflichtverletzung dann nicht ursächlich für einen Schaden aus einer [X.] ist, wenn der Geschädigte sich nach der gebotenen Aufklärung nicht anders verhalten hätte. [X.]) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das annehmen, weil der Kläger das Bauvorhaben in Kenntnis von Kostensteigerungen begonnen und fortge-setzt hat. Allein aus dem Umstand, daß der Kläger in Kenntnis von [X.] die Bauunternehmer beauftragt hat, kann nicht geschlossen werden, daß er das Bauvorhaben bei richtiger Aufklärung ebenfalls durchgeführt hätte. In der Revision ist davon auszugehen, daß ihm bei richtiger Aufklärung bewußt gewesen wäre, daß die Baukosten 1.340.000 [X.] betragen werden und deshalb das Bauvorhaben, wie er behauptet, nach damaliger Einschätzung nicht renta-bel ist. Dann liegt es nahe, daß er jedenfalls dann von dem Objekt Abstand ge-- 14 - nommen hätte, wenn er es ohne Verlust hätte verkaufen können. Aus den Aus-führungen des Berufungsgerichts ergibt sich kein vernünftiger Grund, warum der Kläger ein unrentables Objekt hätte durchführen sollen. Daraus, daß es be-reits bei der Beauftragung Kostensteigerungen im behaupteten Umfang von ca. 230.000 [X.] gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger be-reit war, auch eine deutlich höhere Kostensteigerung, die zur Unrentabilität führt, zu akzeptieren. Aus dem Umstand, daß der Kläger im Laufe des Jahres 1995 den deut-lich werdenden Kostensteigerungen nicht widersprochen hat und das [X.] fortführen ließ, kann nicht ohne Abwägung der gesamten Umstände [X.] werden, daß er das Bauvorhaben in Kenntnis der hohen Kosten auch begonnen hätte. Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt, daß bei [X.] Bauvorhaben ein wirtschaftlicher Zwang bestehen kann, das [X.] trotz steigender Kosten fortzuführen. 2. Die Klage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung als unsubstantiiert abgewiesen werden, daß der Kläger nicht angegeben habe, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tat-sächlich aufgewandt habe; eine Bezugnahme auf die Kostenermittlung der [X.] werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen bezahlt habe. Diese Begründung belegt nicht, daß der Kläger seinen Schaden nicht substantiiert dargelegt hat. Die Frage, in welchem Umfang die Bezahlung der Rechnungen streitig ist, spielt für die Substantiierung des Schadensersatzan-spruches keine Rolle. Das Berufungsgericht hat möglicherweise zudem nicht bedacht, daß bereits die Belastung mit Verbindlichkeiten ein Schaden ist. Der Kläger kann sich insoweit auf die Kostenfeststellung der [X.] beziehen. - 15 - 3. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht die Klage deshalb als unschlüssig angesehen hat, weil der Kläger zur Höhe seiner Steuervorteile nicht vorgetragen habe. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger sei-nen Schaden darlegen muß. Der Schaden des [X.] besteht nach seiner Be-hauptung darin, daß er Herstellungskosten von über 2 Mio. [X.] aufgewandt hat, die er bei zutreffender Beratung nicht aufgewandt hätte. Von dieser [X.] muß er sich nicht nur den Wert des Objektes abziehen lassen, sondern auch die Vorteile, die er dadurch erlangt hat, daß er die Herstellungskosten steuerlich abgesetzt hat ([X.], Urteil vom 22. März 1979 - [X.] ZR 259/77, [X.] 74, 103, 114 ff.). Diese steuerlichen Vorteile muß der Kläger darlegen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1987 - [X.], NJW 1987, 1814). b) Der Geschädigte kann allerdings unter Umständen seiner Darlegungs-last ohne detaillierte Angaben zu den Steuervorteilen genügen, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, nach dem der Steuervorteil deshalb nicht zu einer [X.] führt, weil er den Schadensersatz versteuern muß. Ein durch eine Investitionsentscheidung erlangter Steuervorteil ist grundsätzlich dann nicht zu berücksichtigen, wenn der dem Geschädigten gezahlte Schadenser-satz, mit dem er so gestellt wird, als hätte er die Investitionsentscheidung nicht vorgenommen, versteuert werden muß ([X.], Urteil vom 22. März 1979 - [X.] ZR 259/77, [X.]O; Urteil vom 21. September 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 161). Die Darlegungslast des Geschädigten zu dem von ihm erlittenen Schaden kann auf Grundlage dieser Rechtsprechung nur dann erleichtert sein, wenn Steuervorteil und Steuernachteil im wesentlichen auf der selben [X.] entstehen. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich beide ausgleichsfähig gegenüberstehen. Ist die Berechnungsgrundlage für den Steuervorteil hingegen wesentlich höher als für den Steuernachteil, ist es Sache - 16 - des Geschädigten, den ihm dann regelmäßig zwangsläufig verbleibenden Steuervorteil darzulegen. In aller Regel wird ihm das nur möglich sein, wenn er die gesamten steuerlichen Vorteile und auch die durch die Versteuerung des Schadensersatzes drohenden Nachteile darlegt und saldiert. Die durch die Versteuerung drohenden Nachteile kann der Geschädigte aufgrund seiner für ihn erkennbaren steuerlichen Situation schätzen. Wegen der durch die Schät-zung verbleibenden Unsicherheit kann er einen Feststellungsantrag stellen. c) Auf dieser Grundlage reicht der Vortrag des [X.] entgegen seiner Ansicht nicht aus. Er hat nach seiner Behauptung Herstellungskosten von 2.007.440 [X.] abzüglich seines Eigenanteils steuerlich geltend gemacht. Die Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 1.000.000 [X.] bleibt deutlich unter diesem Betrag. Es ist danach davon auszugehen, daß dem Kläger steuerliche Vorteile zugeflossen sind, die durch die Versteuerung des Schadensersatzes nicht ausgeglichen werden. Unter diesen Umständen ist er verpflichtet, den Schaden unter konkreter Berechnung sämtlicher steuerlicher Vorteile und mög-licher Nachteile zu berechnen. d) Zu diesem Ergebnis kommt auch das Berufungsgericht. Gleichwohl ist sein Urteil aufzuheben, weil seine Begründung nicht zu erkennen gibt, daß der Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Rechtslage hingewiesen worden ist. Der Verweis auf das Urteil des [X.]s vom 16. Dezember 1993 ([X.] ZR 115/92, [X.], 268 = [X.] 1994, 119) reicht dazu nicht. Auch aus dem Vortrag der [X.] ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich nicht auf die dargestellte Rechtsprechung berufen kann. Der Kläger muß Gelegenheit bekommen, seinen Vortrag zu ergänzen. - 17 - B. Zur Widerklage 1. Das Berufungsgericht hat den [X.] Honoraransprüche aus den [X.] vom 15. Juli 1999 zuerkannt. Es hat nicht geprüft, ob die Berufung schon deshalb unzulässig ist, weil die [X.] mit der Klage keine Ansprüche aus einer Teilschlußrechnung, sondern aus einer Abschlagsrech-nung geltend gemacht haben. Die Berufung ist zulässig, ungeachtet dessen, daß sie auch als [X.] zulässig wäre. Allerdings muß der Kläger mit der Berufung die Beschwer bekämpfen, die sich durch die Abweisung der Klage ergibt. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage in der Berufung auf einen neuen Streitgegenstand, so verfolgt er damit nicht die Beschwer des klageabweisenden Urteils ([X.], Urteil vom 9. Oktober 2003 Œ [X.] ZR 81/02, [X.], 365 = [X.] 2004, 151 = NZBau 2004, 157). Anders ist das, wenn der Kläger mit der Berufung statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert, § 264 Nr. 3 ZPO. Dieser Fall liegt vor. Die [X.] haben in der Berufung eine Schluß-rechnung vorgelegt mit der Behauptung, sie seien nach Beendigung der [X.] berechtigt, anstelle der Abschlagszahlung eine Schlußzahlung zu verlan-gen. Damit haben sie wegen einer späteren Veränderung ein anderes Interesse geltend gemacht ([X.], Urteil vom 21. Februar 1985 Œ [X.] ZR 160/83, [X.], 360 = NJW 1985, 1840 = [X.] 1985, 174; Urteil vom 26. Februar 1987 Œ [X.] ZR 217/85, [X.], 453 = NJW-RR 1987, 724 = [X.] 1987, 200). Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist lediglich eine modifizierte Form des [X.] auf Werklohn ([X.], Urteil vom 15. April 2004 Œ [X.] ZR 471/01, [X.], 1146 = NJW-RR 2004, 957 = [X.] 2004, 552). An seiner insoweit abwei-chenden Entscheidung (Urteil vom 5. November 1998 Œ [X.], [X.], 267 = NJW 1999, 713 = [X.] 1999, 98) hält der [X.] nicht fest. - 18 - 2. Soweit das Berufungsgericht der Honorarklage stattgibt, kann das Be-rufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Kläger mit der Schadensersatzforderung aufgerechnet hat. Für die neue Verhandlung weist der [X.] auf folgendes hin: Das Berufungsgericht prüft nicht, ob das Honorar deshalb zu mindern ist, weil die [X.] während des Bauvorhabens die geschuldeten Kostenermitt-lungen nicht vorgenommen haben. Eine Minderung des Honorars kommt in [X.]. a) Nach der vom Berufungsgericht vorgenommen Vertragsauslegung [X.] die [X.] verpflichtet, die in § 15 Abs. 2 [X.] in den verschiedenen Leistungsphasen dargestellten [X.] vorzunehmen. Diese der Revision günstige Auslegung ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht erkennt, daß in § 15 [X.] keine Leistungspflichten geregelt sind. Werden dem Architekten die Leistungsphasen 1 bis 9 aus § 15 Abs. 2 [X.] übertragen, ist eine Vertragsauslegung dahin möglich und nahe liegend, daß dem Architekten damit auch die Verpflichtung auferlegt wird, eine Kostenschätzung, eine Ko-stenberechnung, einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung vorzule-gen. b) Das Berufungsgericht geht in anderem Zusammenhang davon aus, daß es den [X.] frei steht, wann sie die [X.] vornehmen. Da beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet sei, werde die Leistung des Werk-unternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes maßgeblichen [X.]punkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit hätten die Parteien nicht vereinbart. - 19 - Das ist rechtsfehlerhaft. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vielmehr können auch Teilerfolge vereinbart sein. Inwieweit das der Fall ist, ist durch die Ausle-gung des Vertrages zu ermitteln. Dabei sind die durch den Vertrag begründeten Interessen des Bestellers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen ([X.], Ur-teil vom 24. Juni 2004 [X.], [X.], 1640, 1642 = NZBau 2004, 509). Vereinbaren die Parteien, daß der Architekt die in § 15 Abs. 2 [X.] ge-nannten [X.] schuldet, so sind diese als Teilerfolge geschuldet (Locher/Koeble/Frik, [X.], 8. Aufl., § 5 Rdn. 20; [X.] in: Tho-de/[X.]/[X.], [X.].[X.].Architektenrecht, § 9 Rdn. 52). Sie müssen grund-sätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der [X.] zuge-ordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen können. Dieser besteht darin, eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten. Soweit sich aus der Entscheidung des [X.]s vom 3. Juli 1997 Œ [X.], [X.], 1067 = [X.] 1998, 22, etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten. c) Danach kommt eine Minderung der Vergütung der [X.] sowohl für die Leistungen für das Bürogebäude als auch für das Vorhaben [X.] in Betracht. Die Minderung der Honoraransprüche wegen des Fehlens der Ko-stenschätzung, Kostenberechnung und des [X.] kann nicht des-halb versagt werden, weil der Kläger den [X.] keine Frist mit Ableh-nungsandrohung gesetzt hat. Auch wenn, wofür viel spricht, § 634 Abs. 1 BGB anwendbar ist, kann der Kläger Schadensersatz oder Minderung verlangen. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich. Eine etwa erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht Voraussetzung für die Minde-rung wegen eines Mangels der Architektenleistung, wenn der Besteller das [X.] an der Leistung deshalb verloren hat, weil die Leistung ihren vertraglich - 20 - vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Das ist für die Kostenschätzun-gen, Kostenberechnungen und Kostenanschläge, die erst nach Durchführung des Bauvorhabens und meist zu Zwecken der Honorarberechnung vorgelegt werden, ohne weiteres anzunehmen. [X.] ist die in anderem Zusammenhang dargestellte Meinung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener [X.] könne deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es dem Kläger während des Bauvorhabens zumutbar gewesen sei, eine Frist mit Ab-lehnungsandrohung zu setzen. Das Berufungsgericht stellt auf einen [X.]punkt ab, der für die Beurteilung nicht maßgebend ist. Inwieweit die im Prozeß vorgelegte Kostenfeststellung ihren Zweck erfül-len kann, so daß sie eine zwar verspätete, aber dennoch sachlich mangelfreie Erfüllung des Vertrages darstellt, die eine Minderung ausschließt, kann der Se-nat mangels Feststellungen nicht beurteilen. - 21 - [X.] Der [X.] macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen [X.] des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dressler

Thode [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 128/03

11.11.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. VII ZR 128/03 (REWIS RS 2004, 730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 730

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