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Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Konkurrenzverhältnisse bei Fälschung und anschließendem Gebrauch sowie bei mittäterschaftlicher Vorbereitungshandlung
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2012
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug in drei Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die in den Fällen [X.] und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie eine Mastercard und eine SIM-Karte eingezogen; außerdem hat es die vom Angeklagten in [X.] erlittene „Untersuchungshaft“ im Verhältnis 1 : 2 angerechnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].
1. Nach den Feststellungen des [X.]s zu den Fällen [X.] und 4 der Urteilsgründe versahen der Angeklagte als Mitglied einer [X.] Bande zur Finanzierung seines Lebensunterhalts sowie der gesondert verfolgte [X.] am Morgen des 28. August 2011 den Türöffner einer Filiale der [X.] M. mit einem Vorsatzgerät, durch das die später ein- geschobenen Karten ausgelesen und die Daten gespeichert wurden. Mit einer kleineren Kamera wurden die Personen ausgewählt, die nicht nur den [X.] aufsuchten, sondern mit ihrer Maestro- oder Kreditkarte Geld an den Geldausgabeautomaten 2107 und 2009 abhoben. Kameras an diesen Geldausgabeautomaten zeichneten die Eingabe der jeweiligen [X.] auf. Am Abend demontierten beide die Vorrichtungen wieder. Die Daten vom Kartenleser speicherten sie auf einem Laptop, die Kameraaufnahmen wurden auf eine externe Festplatte gezogen. Anschließend gaben sie die Daten an unbekannte Tatbeteiligte weiter, die Kartendubletten zur Barabhebung im Ausland herstellten. Mit den angefertigten Kartendubletten hoben unbekannt gebliebene Personen ab dem 6. September 2011 in der [X.], in [X.] und in den [X.] Bargeld ab, und zwar in Höhe von 6.325,56 € mit Hilfe der am Geldautomaten 2107 erlangten Identifizierungsnummern (Fall [X.]) und in Höhe von 10.514,71 € unter Verwendung der am Geldausgabeautomaten 2009 erlangten Identifizierungsnummern (Fall II. 4).
2. Die Beurteilung des [X.] hält in den Fällen [X.] und 4 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand; es liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor.
Tathandlung im Sinne des § 152b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 152a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist, soweit hier von Interesse, das (banden- und gewerbsmäßige) Nachmachen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie das anschließende Gebrauchen solcher falscher Karten. Der banden- und gewerbsmäßige Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB wird durch die unbefugte Verwendung der durch den Einsatz der Skimming-Technik erlangten Daten verwirklicht. Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne der §§ 152a, 152b StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt ([X.], Urteil vom 10. Mai 2005 – 3 [X.], [X.], 566; Beschluss vom 11. August 2011 – 2 [X.], [X.], 367, 368). Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit ([X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 [X.], StraFo 2010, 391). Der vom [X.] rechtsfehlerfrei als mittäterschaftliche Beteiligung bewertete Tatbeitrag des Angeklagten bestand in dem Beschaffen und Weiterleiten der Kundendaten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten [X.] . Auf diesen Beitrag ist bei der Bestimmung des [X.] auch im Falle einer mittäterschaftlichen Beteiligung im [X.] einer Tat abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2004 – 1 [X.], [X.], 342, 343; Beschluss vom 15. März 2011 – 3 StR 15/11, [X.], 299, 300). Die Tatbeiträge des Angeklagten und des gesondert verfolgten [X.] erschöpften sich in ihrer – wenn auch gewichtigen – Mitwirkung im Vorfeld der Verbrechen der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie des banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs. Die hieraus folgende rechtliche Bewertung als eine Tat wird dadurch, dass die betroffenen Kunden an zwei Geldautomaten bei der Eingabe ihrer jeweiligen [X.] gefilmt wurden, nicht in Frage gestellt, zumal die auf den Magnetstreifen vorhandenen Daten zuvor mit demselben Kartenlesegerät ausgelesen und abgespeichert wurden (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 3 StR 239/11, [X.], 530, 531).
3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 [X.] steht dem nicht entgegen, da sich der zum äußeren Geschehensablauf geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung entzieht den in den Fällen [X.] und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe die Grundlage; damit entfällt auch die verhängte Gesamtstrafe.
4. Das Urteil lässt nicht erkennen, worauf die großzügige Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die in [X.] erlittene Haft beruht; dies beschwert den Angeklagten indes nicht (vgl. zum Anrechnungsmaßstab für [X.] [X.], Beschluss vom 22. Juli 2003 – 5 [X.], [X.], 364, und zuletzt [X.], Beschluss vom 24. Januar 2008 – 5 [X.]: jeweils 1 : 1; vgl. allgemein zum Anrechnungsmaßstab für Mitgliedstaaten der [X.] [X.], Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 [X.], [X.], 412, 414 [X.]. 50 f.).
5. Eine Aufhebung des Haftbefehls durch den Senat ist nicht geboten (§ 126 Abs. 3 [X.]; vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., § 126 Rn. 9).
Mutzbauer [X.]Franke
Quentin Reiter
Meta
20.12.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Magdeburg, 17. Juli 2012, Az: 25 KLs 521 Js 38915/11 (25/12)
§ 52 StGB, § 53 StGB, § 152a StGB, § 152b StGB, § 263 StGB, § 263a StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2012, Az. 4 StR 458/12 (REWIS RS 2012, 49)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 49
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 458/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 91/11 (Bundesgerichtshof)
Versuch des Nachmachens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten
2 StR 91/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 226/18 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 239/11 (Bundesgerichtshof)
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