Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 149/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 69.968,94 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die Rechtsfrage, ob eine Gemeinde, der durch Landesgesetz die Kompetenz zur Verwaltung der Realsteuern übertragen worden ist, Finanzbe-hörde im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 [X.] ist, beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verweist für diesen Fall unter anderem auf die Vorschriften des [X.] der Abgabenordnung über das [X.] - 3 - recht und damit auch auf § 46 [X.]. Von dessen Geltung ist auch der [X.] in seinem Urteil vom 26. April 1994 ([X.] 1994, 839, 841) ausge-gangen. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzuzeigen; eine Anzeige ist jedenfalls bis zur Insolvenzeröffnung am 5. September 2001 nicht erfolgt. Damit ist die Zession der [X.] der Schuldnerin vor der Verfahrenseröffnung nicht wirksam geworden. Den [X.] Erwerb eines Absonderungsrechts schließt § 91 Abs. 1 [X.] aus. Eine Freigabe des Anspruchs durch den Kläger liegt nicht vor; auch kann sein Schreiben vom 31. Mai 2002 weder als Genehmigung einer vorangegangenen Anzeige noch als eine eigene Anzeige der Abtretung angesehen werden. 3 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.09.2004 - 12 O 359/04 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 188/04 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 149/05 (REWIS RS 2006, 2886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2886
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.