Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. X ZB 7/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3815

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[X.]UNDESGERICHTSHOF[X.]ESCHLUSS[X.]/00vom23. Januar 2001in der [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6Keine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeitund ein daraufhin angerufenes Gericht die [X.] verneint.[X.], [X.]. v. 23. Januar 2001 - [X.]/00 - [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2001durch [X.] und [X.] Jestaedt, [X.], Scharen und [X.]:Die außerordentliche [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen die[X.]üsse des 2. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen[X.]s in [X.] vom 10. März 2000 und 31. März2000 wird als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfah-rens eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.Die Antragstellerin macht gegen die in [X.] ansässige [X.] Ansprüche wegen unzureichender [X.]eratung bei der Vornahme vonAnlagegeschäften geltend. Ihr Gesuch auf [X.]ewilligung von Prozeßkostenhilfefür eine entsprechende Klage hat das [X.] mit [X.]uß vom17. September 1996 mit der [X.]egründung zurückgewiesen, es fehle an der in-ternationalen Zuständigkeit. Die hiergegen eingelegte [X.]eschwerde der Antrag-stellerin ist erfolglos geblieben. Der im [X.]eschwerdeverfahren ergangene [X.]e-- 3 -schluß des [X.]s [X.] vom 29. Januar 1997 (5 W 47/96) istveröffentlicht in [X.], [X.] danach beim [X.] eingereichtes [X.] ist ebenfalls erfolglos geblieben. Das [X.] ([X.]. v.7.4.1999 - 19 O 495/98) und das [X.] ([X.]. v. 13.1.2000- 19 W 5398/99) haben die Auffassung vertreten, das [X.] seijedenfalls nicht örtlich zuständig.Die Antragstellerin hat daraufhin beim [X.] [X.] be-antragt, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen.Das [X.] [X.] hat diesen Antrag mit [X.]uß vom10. März 2000 (veröffentlicht in [X.], 793 m. Anm. [X.]) abgelehntmit der [X.]egründung, es fehle an einem Kompetenzkonflikt über die örtliche,sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Eine hiergegen erhobene Gegenvor-stellung der Antragstellerin hat das [X.] mit [X.]uß vom31. März 2000 zurückgewiesen.Gegen die beiden zuletzt genannten [X.]üsse wendet sich die [X.] mit der außerordentlichen [X.]eschwerde. Die Antragsgegnerin trittdem Rechtsbehelf entgegen.I[X.] Die außerordentliche [X.]eschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.1. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die [X.]eschwerde gegen [X.] [X.]e [X.] von hier nicht in [X.]etracht kommenden Ausnahmenabgesehen [X.] aus. Dies gilt, wie auch die [X.]eschwerdeführerin nicht [X.] 4 -auch für [X.]üsse im Verfahren nach § 36 ZPO. Eine umfassende Prüfungder von der [X.]eschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammen-hang mit Art. 13 und 14 EuGVÜ ist dem Senat in der gegenwärtigen [X.] schon deshalb verwehrt.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.] im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen [X.]e-schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur in [X.]etracht, wenn die ange-griffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-bar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlichfremd ist ([X.]Z 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gege-ben.Das [X.] hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36Abs. 1 Nr. 6 ZPO abgelehnt, weil die Vorschrift nach seiner Auffassung nuranwendbar ist, wenn mehrere Gerichte über ihre örtliche, sachliche oder funk-tionelle Zuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind, und ein solcher [X.] nicht vorliege. Eine Entscheidung dieses Inhalts istdem Gesetz nicht fremd. Schon deshalb ist eine dagegen eingelegte außeror-dentliche [X.]eschwerde nicht statthaft.Ob das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen von § 36Abs. 1 Nr. 6 ZPO der Sache nach zu Recht verneint hat, wäre im vorliegendenZusammenhang allenfalls dann von [X.]edeutung, wenn die Rechtsauffassungdes [X.]s in eklatantem Widerspruch zu Wortlaut und Zweck dergenannten Vorschrift stünde und eine Gesetzesanwendung zur Folge hätte, dieder Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (vgl. [X.]Z 119, 372, 374).Davon kann hier nicht ausgegangen werden.- 5 -Die angefochtenen Entscheidungen beruhen, wie das [X.]im [X.]uß vom 31. März 2000 klargestellt hat, auf der Erwägung, daß esschon an einem Kompetenzkonflikt zwischen den zuvor befaßten [X.], weil sich das [X.] und das [X.] [X.]nur mit der internationalen Zuständigkeit, das [X.] und das[X.] nur mit der örtlichen Zuständigkeit befaßt haben. Die [X.] zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß eine Gerichtsstandsbe-stimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur in [X.]etracht kommt, wenn die zuvormit der Sache befaßten Gerichte einander widersprechende [X.] örtlichen, sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit getroffen haben,steht mit Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls nicht in eklatantem [X.]. Die weitergehenden Fragen, ob die Vorschrift auch dann (entspre-chend) anwendbar ist, wenn einander widersprechende Entscheidungen zurinternationalen Zuständigkeit ergangen sind und ob und nach welchen [X.] Gerichtsstand zu bestimmen ist, wenn die [X.] Gerichte zwar [X.] zuständig sind, es nach nationalem Recht jedoch an einem Gerichts-stand fehlt, bedürfen vorliegend deshalb keiner Entscheidung.Die Antragstellerin meint, die Rechtsauffassung des [X.]sführe dazu, daß ihr in nicht mehr zumutbarer Art und Weise der Zugang zu den[X.] Gerichten über das Prozeßkostenhilfeverfahren erschwert werde.Daraus läßt sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen [X.]üs-se indes schon deshalb nicht herleiten, weil die Versagung des Zugangs zuden [X.] Gerichten auf der [X.] von der Antragstellerin als unzutreffend an-gesehenen [X.] Auslegung der Art. 13 und 14 EuGVÜ im [X.] vor dem [X.] beruht. Selbst wenn hieraus für die Antrag-stellerin unzumutbare Nachteile resultieren würden [X.] was weder vorgetragen- 6 -noch sonst ersichtlich ist -, führte dies nicht zwingend zur Anwendbarkeit des§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die in den angefochtenen [X.]üssen vertretene [X.], daß das Verfahren nach dieser Vorschrift nicht dazu vorgesehen ist,den von der Antragstellerin gerügten inhaltlichen Fehler zu beheben, steht [X.] nicht in offensichtlichem Widerspruch zu Sinn und Zweck der [X.]. Die Frage, ob Art. 13 und 14 EuGVÜ im Streitfall anwendbar sind, istdeshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beantworten.Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 4 und§ 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt (vgl. [X.], [X.]. v. 21.7.1997- [X.] ([X.]) 16/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 253).[X.]JestaedtMelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZB 7/00

23.01.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2001, Az. X ZB 7/00 (REWIS RS 2001, 3815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3815

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