Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. X ZB 6/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 771

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/00vom24. Oktober 2000in der [X.] das Gebrauchsmuster 93 02 481Nachschlagewerk: [X.]: [X.]: jaParkkarte[X.] (1981) § 100 Abs. 1Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des [X.],die die Ablehnung einer vom Rechtsbeschwerdeführer beantragten Ko-sten(grund)entscheidung zum Gegenstand hat, ist - anders als etwa in [X.], in denen die angefochtene Entscheidung das [X.] -fahren ([X.], 7 - Transportbehälter) oder die Festsetzung der [X.] beigeordneten Vertreters ([X.].[X.]. v. 13.10.1987 - [X.]/86,[X.] 1988, 115 - Wärmeaustauscher II) betrifft - statthaft.[X.], [X.]. v. 24. Oktober 2000 - [X.]/00 - [X.]- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2000durch [X.], [X.] Melullis, Keukenschri-jver, die Richterin [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und der weiterenBeteiligten gegen den [X.]uß des 5. [X.]ats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des [X.] vom 20. Oktober1999 werden zurückgewiesen.Die Kosten des [X.] werden den [X.] jeweils zur Hälfte auferlegt.Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird [X.].Gründe:[X.] Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 20. Februar1993 angemeldeten Gebrauchsmusters 93 02 481, das eine "Parkkarte zur ge-bührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke" betrifft und dessen [X.] -dauer verlängert worden ist. Die Antragstellerin hat beim Patentamt den [X.], das Gebrauchsmuster teilweise zu löschen; die Beteiligten streitendarüber, ob sie den Antrag gegen die Antragsgegnerin oder gegen die weitereBeteiligte gerichtet hat, deren Firma teilweise mit der der [X.] und deren Niederlassung sich unter derselben Anschrift wie dieder Antragsgegnerin befindet. Die Verfahrensbevollmächtigten der weiterenBeteiligten, denen der Antrag zugestellt worden ist, sind vor der Gebrauchsmu-sterabteilung des Patentamts auch für die Antragsgegnerin aufgetreten undhaben für diese verhandelt, die bereits zuvor dem Löschungsantrag widerspro-chen hatte. Die Antragstellerin hat im Verlauf des Verfahrens vor dem Patent-amt die Beteiligtenbezeichnung "korrigiert". In der mündlichen Verhandlung vorder Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts hat die weitere Beteiligte [X.] festzustellen, daß der gegen sie gerichtete Löschungsantrag als zu-rückgenommen gelte, und der Antragstellerin die Kosten des [X.] aufzuerlegen. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, der zugleich Mit-geschäftsführer der weiteren Beteiligten ist, hat sodann für die [X.] verhandelt. Daraufhin hat die Gebrauchsmusterabteilung das Ge-brauchsmuster im beantragten Umfang gelöscht und die Kosten des [X.] auferlegt. Gegen die [X.] haben die Antragsgegnerin sowie die weitereBeteiligte, diese beschränkt auf die Kostenentscheidung, jeweils getrennt Be-schwerde eingelegt, die das [X.] zu gemeinsamer Entschei-dung verbunden hat. Das [X.] hat die Beschwerde der weite-ren Beteiligten als unzulässig verworfen und die Beschwerde der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die (nicht zugelassenen)Rechtsbeschwerden dieser beiden Verfahrensbeteiligten, die sich zugleich auf"greifbare Gesetzwidrigkeit" stützen.- 5 -I[X.] A. Rechtsbeschwerde der [X.] Die vom [X.] nicht zugelassene Rechtsbeschwerdeder Antragsgegnerin ist zulässig, weil mit ihr die gesetzlich vorgesehenenRechtsbeschwerdegründe, daß die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäßvertreten gewesen und daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 18Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3, 4 [X.]), geltend gemacht [X.] dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist; das ist für die Statt-haftigkeit der Rechtsbeschwerde ausreichend ([X.], [X.]. v. 14.10.1999Œ I ZB 15/97, [X.], 512, 513 [X.] m.w.N.). Sie bleibtin der Sache ohne Erfolg, weil diese Rechtsbeschwerdegründe, auf deren [X.] sich die Prüfung im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerdebeschränkt ([X.], [X.]. v. 16.07.1964 - [X.], [X.], [X.]; [X.]. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, [X.], 215 Œ Boy), [X.]) Das [X.] hat das Vorliegen der verfahrensrechtli-chen Voraussetzungen für die Durchführung des Löschungsverfahrens gegen-über der Antragsgegnerin als Gebrauchsmusterinhaberin bejaht, weil die Zu-stellung des Antrags auf Grund einer unschädlichen Falschbezeichnung erfolgtsei; es hat dies eingehend [X.]) Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß ein Löschungsan-trag, der gegen einen anderen als den Gebrauchsmusterinhaber gerichtet sei,keine Wirkungen gegenüber dem Inhaber entfalten könne. Damit sei nicht nurdie Entscheidung des Patentamts, sondern auch die des [X.]greifbar gesetzwidrig. Hierin liege zugleich eine Verletzung des [X.], da der Antragsgegnerin der Löschungsantrag nicht zugestellt und [X.] auch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden [X.]) [X.] muß ohne Erfolg bleiben.aa) Es kann offenbleiben, ob, soweit gegen Entscheidungen des [X.] die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, die Rüge greifbarer Ge-setzwidrigkeit erhoben werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte,was allenfalls in extremen Fallgestaltungen in Erwägung zu ziehen sein wird,kann die Antragsgegnerin mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Die Rechtsbe-schwerde verkennt mit ihr nämlich die tragende Begründung der Vorinstanz.Das Patentgericht hat nicht die Löschung des Gebrauchsmusters auf [X.] gegen einen Dritten gerichteten Antrags zugelassen. Es will vielmehrschon den ursprünglichen Antrag als erkennbar gegen die wahre Gebrauchs-musterinhaberin gerichtet ansehen und die Nennung der weiteren Beteiligtenals eine erkennbare Fehlbezeichnung werten. Das ist insbesondere [X.] vertretbares Verständnis, weil der Löschungsantrag zu Händen der in [X.] eingetragenen Vertreter der wahren Gebrauchsmusterinhaberin adres-siert war. Von einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" kann unter diesen [X.] keine Rede sein.bb) [X.] der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht begründet.Die Rechtsbeschwerde stützt die Rüge auf die Nichteinhaltung der Vor-schrift des § 17 Abs. 1 [X.], die für das Gebrauchsmusterlöschungsverfah-ren den Grundsatz des rechtlichen Gehörs [X.] verkennt die Rechtsbeschwerde den Anwendungsbereich der [X.] in § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]. Nach ihr kann die Rechtsbeschwerde daraufgestützt werden, daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber ei-nem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. Schon aus dem [X.] (insbesondere "beschließendes Gericht" in Nr. 1, Mitwir-kung eines Richters bei dem [X.]uß in Nr. 2) ergibt sich, daß als "Verfahren"im Sinn der Vorschrift immer nur das Verfahren vor dem [X.],nicht aber das diesem vorangegangene Verfahren vor der Ausgangsbehörde(hier: dem Patentamt) angesehen werden kann (vgl. für das markenrechtlicheBeschwerdeverfahren, das dem patentrechtlichen nachgebildet ist und diesemim wesentlichen entspricht, [X.], [X.]. v. 19.7.1997 Œ I ZB 7/95, [X.], 394, 395 Œ [X.]). Dies wird dadurch bestätigt, daß die Regelungan die in § 551 ZPO angelehnt ist, die sich nach ihrem Wortlaut ("Eine Ent-scheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzuse-hen") und ihrer Systematik auf die angefochtene Entscheidung bezieht [X.] auf solche einer früheren Instanz. Für die Eröffnung der Rechtsbe-schwerde im Hinblick auf Fehler des Verfahrens vor der Ausgangsbehörde [X.] grundsätzlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil diese im Beschwerde-verfahren vor dem [X.] gerügt und gegebenenfalls ausgegli-chen werden können.Daß das [X.] Vortrag der Antragsgegnerin nicht [X.] genommen (vgl. [X.].[X.]. v. 14.9.1999 - [X.], [X.],140 - tragbarer Informationsträger), einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt(vgl. [X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 792 Œ Spiralbohrer)oder auf andere Weise das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verkürzthätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. In der Bejahung der Möglichkeit,den Löschungsantrag als gegen die Antragsgegnerin gerichtet zu verstehen,- 8 -kann allenfalls ein im Verfahren der nicht zugelassenen [X.] sachlich-rechtlicher Fehler, angesichts des Umstands, daß sichdas Beschwerdeverfahren weitgehend auf diese Frage konzentrierte, aber keinunter dem geltend gemachten Gesichtspunkt zu beurteilender Fehler gesehenwerden.3. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Verfahrensmangel im Sinn des§ 100 Abs. 3 Nr. 4 [X.] darin begründet, daß sie im Verfahren vor der [X.] nicht ordnungsgemäß vertreten gewe-sen sei. Auch damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil [X.] Fälle eines Vertretungsmangels vor der Ausgangsbe-hörde (Patentamt) nicht erfaßt.B. Auch die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten bleibt ohne Er-folg.1. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerderichtet; insoweit ist die weitere Beteiligte auch beschwert. Der Statthaftigkeitsteht auch nicht entgegen, daß die weitere Beteiligte im Beschwerdeverfahrennur ihren Antrag auf Erlaß einer ihr günstigen Kostenentscheidung weiterver-folgt und das [X.] ihr gegenüber nur über dieses Beschwerde-begehren entschieden hat. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde in Kostensa-chen nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] nur einge-schränkt statthaft. So ist sie unstatthaft, wenn eine als Nebenentscheidung er-gangene Kostenentscheidung des Beschwerdesenats isoliert angefochtenwerden soll ([X.], [X.]. v. 19.10.1966 [X.] 9/65, [X.] 1967, 94, 96 ŒStute; vgl. B[X.]E 12, 238 = [X.] 1972, 669). Sie ist weiter unstatthaft, wenndie Beschwerdeentscheidung lediglich das Kostenfestsetzungsverfahren- 9 -([X.], 9 Œ Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung einesbeigeordneten Vertreters ([X.].[X.]. v. 13.10.1987 - [X.]/86, [X.]1988, [X.]) betrifft. War dagegen wie hier die Frage, ob zugunstender Beteiligten überhaupt eine Kosten(grund)entscheidung zu ergehen hatte,Gegenstand (Hauptsache) des Beschwerdeverfahrens, sprechen gegen [X.] der Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Gesichtspunkte.Die Ablehnung des Antrags, eine Kostenentscheidung zu treffen, kann [X.] mit dem Erlaß einer Kostenentscheidung nicht gleichgesetzt wer-den (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 568 Rdn. 36 m.w.N.); die sich [X.] in §§ 567, 568 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertungen stützende, [X.] der Rechtsbeschwerde in bestimmten [X.] verneinen-de Rechtsprechung kann auf den Fall des Angriffs gegen die Ablehnung [X.] nicht übertragen werden.2. Dem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht jedoch jedenfalls entgegen,daß die mit ihr geltend gemachte "greifbare Gesetzwidrigkeit" der angefochte-nen Entscheidung aus den bereits genannten Gründen zu verneinen ist.- 10 -II[X.] Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2[X.] i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]atnicht als erforderlich erachtet.[X.]Melullis Keuken-schrijver [X.]Meier-Beck

Meta

X ZB 6/00

24.10.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. X ZB 6/00 (REWIS RS 2000, 771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 771

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