Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. X ZB 9/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2502

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 9/01vom22. Mai 2001in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] [X.] [X.] 22. Mai 2001beschlossen:Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen [X.] des 1. Zivilsenats des [X.] vom15. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-fen.[X.] Durch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung hatdas [X.] gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine [X.] getroffen. Es hat als örtlich zuständiges Gericht das [X.]bestimmt und dazu ausgeführt, die Klägerin nehme die [X.], die [X.] sind, als Streitgenossen im Sinne von §§ 59,60 ZPO in Anspruch. Die Zuständigkeit des [X.]ergebesich jedenfalls aus [X.], denn im Bezirk diesesGerichts hätten die Beklagten zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand. [X.] 3 -ßerdem habe die in [X.]wohnhafte Beklagte zu 3 gegen eine Bestimmungdes [X.]als zuständiges Gericht keine Bedenken erhoben;soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2000 ausdrücklich keine Be-denken gegen eine Bestimmung des [X.]geltend gemachthabe, beruhe dies offenbar auf einem Versehen.Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde will die Beklagte zu 3 eine [X.] Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1Nr. 3 ZPO erreichen. Sie macht geltend, in Rechtsprechung und Schrifttum seianerkannt, daß eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluß ineinem negativen [X.] zulässig sei, sofern die Verweisungsent-scheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Dies sei insbesondere in [X.] worden, in denen gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs versto-ßen worden sei. Zwar habe das entscheidende Gericht der Beklagten zu [X.] Gehör gewährt, es habe jedoch offenbar nicht zur Kenntnis ge-nommen, daß die Beklagte zu 3 wiederholt, nämlich in ihren Schriftsätzen [X.], 7. Juli und 26. Juli 2000 das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des[X.]gerügt und dies eingehend begründet habe. Das ent-scheidende Gericht habe dem entgegen angenommen, die Beklagte zu 3 habegegen die Bestimmung des [X.]als zuständiges Gerichtkeine Bedenken erhoben.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.] im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be-schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann [X.], wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsord-nung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt- 4 -und dem Gesetz inhaltlich fremd ist ([X.], 185, 188). Diese Vorausset-zungen sind ersichtlich nicht gegeben.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.RoggeScharen[X.]MühlensMeier-Beck

Meta

X ZB 9/01

22.05.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. X ZB 9/01 (REWIS RS 2001, 2502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2502

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