Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 1 ABR 88/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 2713

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT

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Gegenstand

Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung


Leitsatz

1. Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Für die einzelfallbezogene Beurteilung der Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kommt der Mitgliederzahl eine entscheidende Bedeutung zu.

2. Beteiligt sich eine noch junge Arbeitnehmerkoalition im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Gründung am Aushandeln von Tarifverträgen, kann ohne Angaben zur Zahl ihrer Mitglieder und organisatorischen Leistungsfähigkeit allein die Anzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge ihre Tariffähigkeit nicht belegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Industriegewerkschaft Metall wird der Beschluss des [X.] vom 13. März 2009 - 10 [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der [X.] ([X.]).

2

Antragstellerin ist die [X.] ([X.]). Zu ihren Aufgaben gehört seit einer zum 1. Jan[X.]r 2000 wirksam gewordenen Satzungsänderung auch der Abschluss von Tarifverträgen für die Betriebe der [X.] Holzbearbeitung, Holzverarbeitung, Kunststoffverarbeitung und Modellbau einschließlich der Handwerksbetriebe.

3

Die Beteiligte zu 2) wurde am 25. März 2003 gegründet. Seit April 2005 führt sie den Namen „[X.] im [X.] [X.]sbund“.

4

An den bisher drei Mitgliederversammlungen der [X.] nahm stets der im Wesentlichen gleiche Teilnehmerkreis von sieben bis neun Personen teil. Darunter befanden sich auch zwei hauptamtliche Funktionäre der [X.] [X.] Metall ([X.]); deren [X.]ssekretärin R wurde auf der Gründungsversammlung der [X.] zur Bundesgeschäftsführerin bestellt.

5

Gem. § 1 der Satzung ist die [X.] eine gegenüber politischen Parteien, Konfessionen, Regierungen und Unternehmen unabhängige [X.] mit Sitz in [X.]. Ihr Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der [X.] und umfasst die Bereiche des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Schreinerhandwerk, Fenster- und Türenbauer) sowie des [X.]s. Sie erstrebt nach § 2 der Satzung die Wahrung der geistigen, kulturellen und materiellen Interessen der Mitglieder auf christlich-[X.]r Grundlage, die Schaffung von Eigentum in [X.], die Mitbestimmung in der Wirtschaft aus [X.] und eine Staats-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung nach [X.] Grundsätzen. Zu ihren Aufgaben gehört [X.]. die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge, die Unterstützung bei gewerkschaftlich geführten Streiks, bei Aussperrungen und Maßregelungen sowie der Rechtsschutz für Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten. Die [X.] erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe gem. § 7 der Satzung das Mitglied selbst bestimmt. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 6,00 Euro. Nach § 11 der Satzung gliedert sie sich in den [X.]. Organe der [X.] sind gem. § 12 der Satzung der alle [X.] stattfindende (§ 13 Abs. 2 der Satzung) [X.], der Hauptvorstand sowie das Schiedsgericht. Die [X.] erkennt gem. § 23 der Satzung das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich an. Sie ist Mitglied im [X.] [X.]sbund (CGB).

6

Die [X.] beschäftigt keine hauptamtlichen Mitarbeiter, sondern wird nebenamtlich durch die sieben Mitglieder des [X.] geführt. Auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung teilt sie sich Geschäftsstellen mit der [X.]. In den Geschäftsstellen [X.], [X.] und [X.] sind drei hauptamtliche Mitarbeiter von ihrer Tätigkeit bei der [X.] für die [X.] freigestellt. Die Betreuung der Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen findet in bundesweit 17 [X.]-Sekretariaten durch hauptamtliche [X.]ssekretäre der [X.] statt.

7

Nach Angaben der [X.] sowie des Fachverbands des [X.] sind im Tischlerhandwerk bundesweit knapp 170.000 Arbeitnehmer in rund 40.000 Betrieben tätig, wobei mehr als die Hälfte der Betriebe bis zu fünf und lediglich ca. 6 % über 20 Beschäftigte hat. In [X.] sind arbeitgeberseitig knapp 4.200 Betriebe tarifgebunden und in diesen etwa 20.000 von insgesamt 30.000 Arbeitnehmern beschäftigt. Im Bereich des [X.]s sind nach Angaben der [X.] sowie des zu 5) beteiligten Bundesinnungsverbands des [X.]s bundesweit ca. 3.000 Beschäftigte in rund 400 Betrieben, darunter etwa 300 arbeitgeberseitig tarifgebundene Mitgliedsbetriebe, tätig.

8

Einen Monat nach ihrer Gründung vereinbarte die [X.] mit dem „[X.]“ ([X.]) die „Tarifgemeinschaft Christlicher [X.]en für Holz-Kunststoff, Modellbau und Holzindustrie“. Seitdem hat sie ihren eigenen Angaben zufolge in allen Bundesländern außer [X.] und dem [X.] insgesamt ca. 120 Flächentarifverträge im Tischler- und Schreinerhandwerk, [X.] und [X.] - größtenteils in Tarifgemeinschaft mit dem [X.] - abgeschlossen. Die [X.] hat nach der zum 1. Jan[X.]r 2000 wirksam gewordenen Satzungserweiterung nur im [X.] und in [X.] Flächentarifverträge für das Tischlerhandwerk vereinbart. Im [X.] hat sie mit Ausnahme eines [X.] keine Tarifabschlüsse erzielt.

9

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts [X.] vom 17. Oktober 2002 - 2 [X.] - wurde rechtskräftig festgestellt, dass die 1990 in [X.] gegründete Christliche [X.] Deutschlands ([X.]) keine [X.] im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Deren Organisationsbereich erstreckte sich auf das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk, Modellbau-Handwerk, Raumausstatter-Handwerk und den Trockenbau im gesamten Bundesgebiet.

Die [X.] hat geltend gemacht, die [X.] sei aus der [X.], der das Arbeitsgericht [X.] die Tariffähigkeit abgesprochen habe, entstanden und damit eine bloße „Auffangorganisation“ für die [X.]. Die Gründung der [X.] sei nur fünf Tage nach Zustellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts [X.] erfolgt. Der Mitgliederbestand der [X.] bestehe offenbar aus den sieben Mitgliedern des [X.]. Nachdem in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht [X.] von der [X.] vorgetragen worden sei, sie habe im Bereich Holz/Kunststoff ca. 460 Mitglieder, sei mangels anderer Angaben der [X.] davon auszugehen, dass diese keineswegs über mehr Mitglieder verfüge. Ihr fehle es an einer hinreichend leistungsfähigen Organisation. Die in der Vergangenheit mit dem [X.] abgeschlossenen Tarifverträge belegten weder [X.] Mächtigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der [X.]. Diese Tarifverträge seien nicht eigenständig, sondern nur mit Hilfe des [X.] ausgehandelt worden. Sie beschäftige nicht einmal eigene hauptamtliche Mitarbeiter, sondern sei auf freigestellte Beschäftigte der [X.] angewiesen. Auch besitze die [X.] keine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit. Bei einer unterstellten Übernahme aller 460 Mitglieder der [X.] und dem von der [X.] geforderten Mindestbeitrag von 6,00 Euro habe sie monatliche Einnahmen von lediglich 2.760,00 Euro.

Die [X.] hat beantragt

        

festzustellen, dass die [X.] keine tariffähige [X.] ist.

Die [X.] hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags geltend gemacht, der Antrag sei unzulässig, weil es der [X.] nur darum gehe, einen Konkurrenten zu verdrängen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die [X.] sei nicht aus der [X.] hervorgegangen. Die zeitliche Nähe zwischen der Entscheidung des Arbeitsgerichts [X.] und der Gründung der [X.] sei zufälliger Natur. Als sog. Nischen- oder Spezialgewerkschaft sei sie für kleine Handwerksbetriebe mit einem hohen Spezialisierungsgrad zuständig. Die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit werde in ausreichender Weise durch den Abschluss von über 120 Tarifverträgen belegt. Seit Anfang des Jahres 2007 schließe sie eigenständige oder gegliederte Tarifverträge. Auf die Anzahl der Mitglieder, die erheblich höher liege als von der [X.] angenommen, komme es nicht entscheidend an. Die Mitgliederzahl werde nicht offengelegt, um ihre reale Durchsetzungsfähigkeit weder gegenüber der [X.] noch gegenüber dem [X.]n Gegenspieler zu offenbaren. Das könne die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Frage stellen. Im [X.] habe sie die [X.] übernommen. Das Lohnniveau der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge liege über dem der Tarifverträge der [X.]. Ihre Tarifverträge fänden unter Berücksichtigung arbeitsvertraglicher Bezugnahmen und betrieblicher Übungen auf mehr als 90 % der Arbeitsverhältnisse in ihrem Organisationsgebiet Anwendung. Sie verfüge im Verhältnis zum selbstgewählten Organisationsbereich über eine hinreichend leistungsfähige Organisation. Die Einhaltung und Umsetzung der abgeschlossenen Tarifverträge werde durch ehrenamtliche Mitarbeiter überwacht. Sie sei ausreichend finanziell ausgestattet. Die laufenden Einnahmen ermöglichten die Bezahlung der drei hauptamtlichen Mitarbeiter neben den laufenden Kosten. Bei der Zusammenarbeit mit der [X.] würden lediglich Synergieeffekte in der Verwaltung genutzt.

Die Beteiligten zu 3), 4), 5), 9), 10), 13) und 15) haben sich in den Vorinstanzen dem Antrag der [X.] angeschlossen. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.

Arbeitsgericht und [X.] haben den Antrag abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.] ihr Feststellungsbegehren weiter.

B. [X.] [X.] ist begründet. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das [X.] den Antrag nicht abweisen. Dies führt zur Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der Senat kann über den Antrag nicht selbst entscheiden. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zur Beurteilung der Tariffähigkeit der [X.].

I. Über die vom [X.] angehörten Beteiligten hinaus sind am Verfahren keine weiteren Personen, Vereinigungen oder Stellen beteiligt.

1. Die Beteiligung an einem Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung von Arbeitnehmern ist - wie auch sonst in Beschlussverfahren - noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden ([X.] 14. Dezember 2004 - 1 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 113, 82).

2. In dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG ist der Antragsteller notwendig Beteiligter. Die weiteren Beteiligten ergeben sich aus § 83 Abs. 3 ArbGG, der gem. § 97 Abs. 2 ArbGG entsprechende Anwendung findet. Maßgeblich ist die unmittelbare Betroffenheit in der Rechtsstellung als Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung. Daher ist stets die Vereinigung beteiligt, über deren Tariffähigkeit gestritten wird. Beteiligt sind ferner die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, soweit die Entscheidung sie berühren kann. Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend. Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 117, 308).

3. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren die Anhörung einer Vereinigung oder Stelle unterblieben wäre, die durch die zu treffende Entscheidung in ihrer Rechtsstellung als Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung unmittelbar betroffen ist. Auch sind [X.] gegen die vom [X.] angenommene Beteiligung von keiner Seite erhoben worden.

II. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu Recht als zulässig angesehen.

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit ihm soll geklärt werden, ob die [X.] [X.] iSv. § 2 Abs. 1 [X.] sein kann.

2. Die [X.] ist antragsberechtigt.

a) Gem. § 97 Abs. 1 ArbGG kann das Verfahren über die Tariffähigkeit einer Vereinigung auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen [X.], auf deren Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet werden. Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden [X.] zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (vgl. [X.] 14. Dezember 2004 - 1 [X.] [X.] 2 der Gründe, [X.]E 113, 82).

b) Diese Anforderungen erfüllt die Antragstellerin. Der Organisationsbereich der [X.] erstreckt sich seit der Satzungsänderung vom 1. Jan[X.]r 2000 auch auf Handwerksbetriebe im Bereich der Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung. Die [X.] selbst ist tariffähig. Die generelle Tariffähigkeit der [X.] wird auch von keinem Beteiligten in Frage gestellt. Unerheblich ist, dass die [X.] im Bereich der Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung bislang nur vereinzelt im [X.] und in [X.] Tarifabschlüsse erzielt hat. Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist einheitlich und unteilbar. Hierfür genügt es, dass die Arbeitnehmervereinigung Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unerheblichen Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs besitzt. Es gibt keine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 56 ff., [X.]E 117, 308).

3. Die [X.] hat an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Dies folgt schon daraus, dass das Gesetz in § 97 Abs. 1 ArbGG einer räumlich und fachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern das Recht einräumt, ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung einzuleiten. Aus diesem Grund ist der Antrag der [X.] auch nicht wegen eines bestehenden [X.] rechtsmissbräuchlich. Derart widerstreitende Interessen sind Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung typischerweise eigen.

III. [X.] [X.] ist begründet. Das [X.] hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht die Tariffähigkeit der [X.] bejaht.

1. Weder der Begriff noch die Anforderungen, die an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zu stellen sind, sind gesetzlich geregelt. § 2 Abs. 1 [X.] bestimmt den Begriff der tariffähigen [X.] nicht, sondern setzt ihn voraus. Die Regelung in [X.] 2 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vom 18. Mai 1990 und dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze, die nahezu wortgleich den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht, stellt ebenfalls keine gesetzliche Normierung der an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zu stellenden Voraussetzungen dar. Sie hat zwar durch das Zustimmungsgesetz des [X.] vom 25. Juni 1990 ([X.]II S. 518) Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers gefunden. Materielles Gesetz ist sie dadurch aber nicht geworden ( [X.] 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 95, 47 ). Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. [X.] 20. Oktober 1981 - 1 [X.]/78 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 58, 233) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der [X.] der [X.] zu beachten ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 36, [X.]E 117, 308).

2. Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Arbeitnehmervereinigung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, um tariffähig zu sein.

a) Die Koalition muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen.

b) Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem [X.]n Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 117, 308).

aa) Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit ist allerdings nicht im formalen, sondern im materiellen Sinn zu verstehen. Es soll sicherstellen, dass die Vereinigung durch ihre koalitionsmäßige Betätigung zu einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens beitragen kann ([X.] 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 - zu 2 b bb der Gründe, [X.] BetrVG 1972 § 40 Nr. 20a). Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom [X.]n Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der [X.] durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist. Daran ist insbesondere zu denken, wenn sie sich im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann ([X.] 14. Dezember 2004 - 1 [X.] [X.]I 2 d aa der Gründe mwN, [X.]E 113, 82).

bb) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer [X.] zu erfüllen ([X.] 24. Febr[X.]r 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b bb der Gründe, [X.]E 100, 214). Der ihr damit obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann sie nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 39, [X.]E 117, 308).

3. Diese Anforderungen an die Tariffähigkeit einer [X.] sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Staat zwar verpflichtet, ein Tarifvertragssystem bereitzustellen, aber nicht gehalten, jedwede Koalition zum Abschluss von Tarifverträgen zuzulassen. Tarifautonomie steht von [X.] wegen vielmehr nur solchen Koalitionen zu, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten. Das setzt Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem [X.]n Gegenspieler voraus (24. Febr[X.]r 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b bb der Gründe, [X.]E 100, 214). Ohne diese Fähigkeit wäre die Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer [X.]en abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden (vgl. [X.] 20. Oktober 1981 - 1 [X.]/78 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 58, 233).

b) Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation bestimmt sich nach einer Gewichtung der hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entsprechend den Umständen des Einzelfalls. Dabei dürfen die jeweiligen Anforderungen an die Tariffähigkeit und damit an die [X.] Mächtigkeit sowie die organisatorische Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung nicht von Umständen abhängig gemacht werden, die nicht von der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Koalitionen, das Arbeitsleben zu ordnen und zu befrieden, gefordert werden ( [X.] 20. Oktober 1981 - 1 [X.]/78  - zu [X.] der Gründe, [X.]E 58, 233 ). Anforderungen, die nicht zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie geeignet, erforderlich und angemessen sind, überschreiten die Grenze der Ausgestaltung. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Koalitionsbetätigungsfreiheit wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

aa) Da die an die Tariffähigkeit zu stellenden Anforderungen nicht unverhältnismäßig auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte freie Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken dürfen, kann Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem [X.]n Gegenspieler nicht bedeuten, dass die [X.] die Chance des vollständigen Sieges haben muss. Es muss nur erwartet werden können, dass sie aufgrund ihrer Mitglieder- oder Organisationsstärke vom Gegner ernst genommen wird und deshalb die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der Arbeitgeberseite entspringt ( [X.] 20. Oktober 1981 - 1 [X.]/78  - zu [X.] der Gründe, [X.]E 58, 233 ; [X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 117, 308).

bb) Ebenso wenig kann von einer Arbeitnehmervereinigung eine Organisation verlangt werden, die ausschließlich oder überwiegend von Mitarbeitern getragen wird, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Arbeitnehmervereinigung über loyale Mitarbeiter verfügt, die ihr und ihren Mitgliedern im Konfliktfall verpflichtet sind und nicht dem bestimmenden Einfluss Dritter unterliegen. Entsprechendes gilt, wenn eine Arbeitnehmervereinigung im Wesentlichen vom Aufbau einer eigenen Organisation absieht und sich hierfür der Einrichtungen und des Personals einer anderen Arbeitnehmervereinigung bedient. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die Arbeitnehmervereinigung nicht zum „verlängerten Arm“ derjenigen Vereinigung wird, deren Organisation sie sich bedient. Dazu gehört auch, dass diejenigen, die das [X.] bestimmen, eine gewisse fachliche Nähe hierzu aufweisen. Denn diese ist Grundlage des sog. Richtigkeitsvertrauens in Tarifverträge, an das die Erwartung knüpft, dass die vereinbarten Arbeitsbedingungen und -entgelte den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung tragen und deshalb nur einer eingeschränkten verfassungs- wie einfachrechtlichen Kontrolle unterliegen ([X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.]E 118, 232; 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 47, [X.]E 117, 308; 24. März 2004 - 5 [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 110, 79).

4. Für die einzelfallbezogene Beurteilung der Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kommt nach der Senatsrechtsprechung der Mitgliederzahl eine entscheidende Bedeutung zu (14. Dezember 2004 1 [X.]  - zu [X.]I 2 e aa der Gründe, [X.]E 113, 82). Darüber hinaus kommt es auf die Teilnahme am [X.] an (28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 63 ff., [X.]E 117, 308).

a) Die Zahl der organisierten Arbeitnehmer bestimmt zunächst die finanzielle Ausstattung einer [X.]. Sie entscheidet über deren organisatorische Leistungsfähigkeit und auch darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 75, [X.]E 117, 308). Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl im selbst gewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage ist, hinreichenden Druck auf den [X.]n Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen. Diese Fähigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Fall eines Arbeitskampfes kurzfristig nur schwer ersetzt werden können. Insgesamt genügt es, wenn eine [X.] eine mitgliedsbezogene Durchsetzungsfähigkeit in einem zumindest nicht unerheblichen Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs besitzt. Bereits dies lässt erwarten, dass sich die Vereinigung auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 57, aaO).

b) Verbleiben Zweifel an der durch die Mitglieder vermittelten [X.]n Mächtigkeit und der organisatorischen Leistungsfähigkeit, kann zur Feststellung der Durchsetzungskraft einer [X.] auch deren langjährige Teilnahme am [X.] in die Beurteilung einbezogen werden. Eine eigene aktive und dauerhafte Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen in einem relevanten Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs kann ein Beleg dafür sein, dass die Koalition von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 80 ff., [X.]E 117, 308).

aa) Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 65 ff., [X.]E 117, 308; 14. Dezember 2004 1 [X.]  - zu [X.]I 2 e aa der Gründe, [X.]E 113, 82). Tarifabschlüsse, die von einer Tarifgemeinschaft erzielt werden, können dagegen nicht als ein zuverlässiges Indiz dafür angesehen werden, dass die einzelnen Mitglieder der Tarifgemeinschaft jeweils für sich genommen von den Arbeitgebern ernst genommen werden und jeweils die erforderliche Durchsetzungskraft besitzen. In diesen Fällen kommt es vielmehr aufgrund des gemeinsamen Auftretens der in der Tarifgemeinschaft zusammengefassten Arbeitnehmervereinigungen zum Tarifabschluss, ohne dass den einzelnen Koalitionen hierbei individuelle [X.] zugeordnet werden können.

bb) Eine nennenswerte Anzahl bereits abgeschlossener Tarifverträge indiziert regelmäßig auch die organisatorische Fähigkeit zu deren Vorbereitung und Abschluss. Für die Fähigkeit, die tatsächliche Durchführung eines Tarifvertrags zu überwachen, gilt das allerdings nur eingeschränkt. Insoweit genügt aber, dass die [X.] im Bedarfsfall die tatsächliche Einhaltung der von ihr geschlossenen Tarifverträge kontrollieren und gewährleisten kann ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 74, [X.]E 117, 308).

c) Beteiligt sich eine noch junge [X.] im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Gründung am Aushandeln von Tarifverträgen, kann ohne Angaben zur Zahl ihrer Mitglieder und organisatorischen Leistungsfähigkeit allein die Anzahl abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit nicht belegen. Denn die Tariffähigkeit einer [X.] entsteht nicht mit dem Abschluss von Tarifverträgen, sondern ist hierfür Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. [X.]. [X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - EzA [X.] § 2 Nr. 28; [X.] Soziale Mächtigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit als Voraussetzungen der Tariffähigkeit für [X.]en 2006 S. 43). Daher hat eine solche Arbeitnehmervereinigung Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, die den Schluss rechtfertigen, die Arbeitgeberseite habe sie bereits beim erstmaligen Aushandeln von Tarifverträgen nicht ignorieren können. Grundlage dieser Einschätzung ist die Mitgliederzahl oder Mitgliederstruktur der [X.], die ihr [X.] Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit aus eigenem Gewicht bereits zu diesem Zeitpunkt vermitteln muss und Grundlage der Annahme ist, die Arbeitnehmervereinigung habe auch für künftige Tarifverhandlungen die erforderliche Durchsetzungskraft. Das schließt zugleich die Annahme aus, die Arbeitgeberseite habe sich nur mit dem Ziel auf Tarifverhandlungen mit ihr eingelassen, um auf diesem Wege gesetzliche Tarifvorbehalte oder -öffnungen zu ihren Gunsten nutzen und die Arbeitsbedingungen der nicht organisierten Arbeitnehmer durch entsprechende Verweise regeln zu können. Entsprechende Klauseln finden sich etwa in § 310 Abs. 4, § 622 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB, § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.], in § 13 Abs. 1 [X.], § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 AÜG.

5. Hiervon ausgehend hat das [X.] auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht den Antrag der [X.] abgewiesen.

a) Das [X.] hat unzutreffend angenommen, es könne von einer Feststellung der Organisationsstärke der [X.] absehen, weil diese bereits über 120 Tarifverträge abgeschlossen habe und damit ihre Durchsetzungsfähigkeit indiziert sei. Dabei hat es nicht hinreichend beachtet, dass es sich bei der [X.] um eine noch junge Arbeitnehmervereinigung handelt, die sich bereits kurz nach ihrer Gründung im Jahre 2003 am [X.] durch den Abschluss von Tarifverträgen beteiligt hat. Die Indizwirkung der Tarifabschlüsse bestünde nur dann, wenn die [X.] - die selbst von einer seit Gründung vorhandenen Tariffähigkeit ausgeht - ab diesem Zeitpunkt über eine mitgliedsbezogene [X.] Mächtigkeit verfügt hätte. Das kann aber ohne jedwede Angabe zur Zahl der Mitglieder nicht beurteilt werden.

b) Zur Begründung seiner Rechtsauffassung kann sich das [X.] nicht auf die Senatsentscheidung vom 28. März 2006 (- 1 [X.] - [X.]E 117, 308) berufen. Darin hat der Senat für die Beurteilung der [X.]n Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung weder allein auf die Indizwirkung von Tarifabschlüssen abgestellt noch auf aussagekräftige Feststellungen zur Mitgliederstärke und Organisationsstruktur verzichtet. Danach ist die Indizwirkung von Tarifabschlüssen vielmehr erst dann von Bedeutung, wenn angesichts festgestellter Mitgliederstärke und organisatorischem Aufbau Zweifel an der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung bleiben (28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 79, aaO).

c) Die Annahme der [X.], sie brauche ihre Mitgliederzahl nicht offenzulegen oder nachzuweisen, weil die [X.]szugehörigkeit zu den besonders geschützten Daten iSd. § 3 Abs. 9 BDSG gehöre und es ihr auch nicht zugemutet werden könne, ihre Mitgliederzahl derart konkret anzugeben, dass die [X.] als konkurrierende [X.] sowie die am Verfahren beteiligten Arbeitgeberverbände einen Einblick in die regional unterschiedlichen Stärken der [X.] erhielten, ist unzutreffend. Die [X.] muss ihre Mitglieder nicht namentlich benennen und muss auch nicht den Mitgliederbestand im Einzelnen regional aufschlüsseln. Aus ihren mitgliedsbezogenen Darlegungen muss sich allerdings ergeben, dass sie nicht nur in einem kleinen unbedeutenden Teil ihres selbstgewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereichs durchsetzungsfähig und damit auch in der Lage ist, flächendeckend Tarifverträge auszuhandeln, die den Interessen beider Seiten gerecht werden ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 60, [X.]E 117, 308; vgl. [X.] 20. Oktober 1981 - 1 [X.]/78 - [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 58, 233). Auch wenn die Angaben zur Mitgliederzahl sowohl der konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung als auch dem [X.]n Gegenspieler Rückschlüsse auf die tatsächliche Durchsetzungsstärke einer Arbeitnehmervereinigung erlauben, kann auf Angaben hierzu nicht verzichtet werden. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie verlangt nicht den Schutz einer „imaginären Verbandsmacht“, sondern beruht auf der realen Durchsetzungsfähigkeit und Geschlossenheit einer Arbeitnehmervereinigung. Ansonsten würde sog. „Phantomgewerkschaften“ Vorschub geleistet, also solchen Vereinigungen, denen keine oder nur eine zu vernachlässigende Zahl an Arbeitnehmern angehören, deren Arbeitsbedingungen zu regeln sind und auf deren Verhandlungsangebot die Arbeitgeberseite letztlich nur deswegen eingeht, um die Arbeitsbedingungen der nichtorganisierten Arbeitnehmer durch [X.] zu regeln und damit einer [X.] entziehen zu können.

6. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der Senat über die Tariffähigkeit der [X.] nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beschluss des [X.]s ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Bisher fehlt es an Angaben der [X.] zur Zahl und Verteilung ihrer Mitglieder im selbst gewählten Zuständigkeitsbereich, ohne die ihre Verbandsmacht nicht beurteilt werden kann. Dazu kann sich die [X.] im Bestreitensfall aller prozess[X.]l zulässiger Beweismittel bedienen.

b) Ob die [X.] über eine ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit verfügt, kann nach den Feststellungen des [X.]s nicht beurteilt werden. Danach wird sie von sieben Mitgliedern des Hauptvorstandes (im Nebenamt) geführt. Sie beschäftigt keine hauptamtlichen Mitarbeiter und hat keine Geschäftsstelle, über die sie alleine verfügt, sondern nutzt aufgrund einer Rahmenvereinbarung die entsprechenden Verwaltungseinheiten mit der [X.]. In drei Geschäftsstellen ([X.], [X.], [X.]) ist je ein hauptamtlicher Arbeitnehmer der [X.] zugunsten der [X.] freigestellt. Die Betreuung der Mitglieder der [X.] erfolgt in bundesweit 17 [X.]-Sekretariaten durch deren hauptamtliche [X.]ssekretäre. Hieraus kann nicht auf eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit der [X.] geschlossen werden. Erforderlich hierfür sind vielmehr Angaben zu den die [X.]sarbeit Leistenden, seien diese haupt- oder ehrenamtlich tätig. Nachdem sich die [X.] nach eigenem Vortrag in den Vorinstanzen zur Ausführung organisatorischer und verwaltungstechnischer Arbeiten ausschließlich hauptamtlicher Mitarbeiter der [X.] bedient, ist bereits nicht erkennbar, ob die [X.] überhaupt über Mitarbeiter verfügt, die alleine der [X.] verpflichtet und auch in der Lage sind, eine selbständige, von der fachlich anders organisierten [X.] losgelöste und unabhängige [X.]sarbeit zu leisten. Hinzu kommt, dass nach dem bisherigen Vorbringen jeder Hinweis darauf fehlt, ob die das [X.] der [X.] Bestimmenden über einschlägige Erfahrungen im Organisationsbereich der [X.] verfügen. Angesichts der von der [X.] bisher vorgetragenen Organisationsstruktur ist allein der pauschale Hinweis auf einschlägige Berufserfahrung von Mitgliedern unzureichend.

c) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann des Weiteren nicht entschieden werden, ob es sich bei der [X.] um eine eigenständige Arbeitnehmervereinigung handelt. Das trifft zwar formal zu, denn die [X.] ist satzungsgemäß als Verein verfasst und in das Vereinsregister des Amtsgerichts [X.] eingetragen. Nach ihren eigenen Darlegungen bestehen jedoch in zentralen Angelegenheiten so enge personelle Verflechtungen mit der [X.], dass Zweifel an der Eigenständigkeit der [X.] bestehen. So war nach den Feststellungen des [X.]s ihr früherer Bundesgeschäftsführer, Herr M S, für Verwaltungsarbeiten von seinen Arbeitspflichten gegenüber der [X.] befreit. Gleiches gilt für den Geschäftsführer der Geschäftsstelle [X.], [X.], und eine Mitarbeiterin der [X.] in deren Geschäftsstelle [X.]. Da die [X.] dieser Personen zur [X.] offenbar fortbestehen, hätte vom [X.] aufgeklärt werden müssen, in welchem Umfang und auf welcher Grundlage sie für die [X.] tätig werden und ob sie frei von Weisungen der [X.] in einer Weise arbeiten, die Loyalitätskonflikte von vornherein ausschließt und der [X.] eine eigenständige Verbandsarbeit erlaubt. Das [X.] wird dies nach der Zurückverweisung aufzuklären haben. Es wird dabei auch auf Vortrag der [X.] zu ihrem neuen Bundesgeschäftsführer - [X.] - hinzuwirken und aufzuklären haben, welche Funktionen dieser innehat und welche Verbindungen seinerseits zur [X.] bestehen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass [X.] nach dem Internetauftritt der [X.] deren Geschäftsführer in der Geschäftsstelle [X.] ist und zugleich nach den Angaben der [X.] in deren Internetauftritt vom 27. Jan[X.]r 2010 ihr Verhandlungsführer bei den Tarifverhandlungen im Tarifbereich [X.] mit dem [X.] - Tarifbereich Neue Länder - war.

d) Nach dem festgestellten Sachverhalt lässt sich auch die Frage der Gegnerunabhängigkeit weder in die eine noch in die andere Richtung beantworten. Den vom [X.] getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sich die [X.] im Wesentlichen aus den Beiträgen ihrer Mitglieder oder aus Spenden finanziert, die nicht vom [X.]n Gegenspieler erbracht werden. Zu ihrer Finanzierung hat die [X.] keinerlei Vortrag gehalten. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wie viele beitragzahlende Mitglieder die [X.] tatsächlich hat. Nach ihrem eigenen Bekunden in der Rechtsbeschwerdeerwiderung verfügt sie zwar über genügend finanzielle Mittel, um drei hauptamtliche Mitarbeiter sowie die laufenden Verwaltungskosten bezahlen zu können. Konkrete Zahlen nennt sie jedoch nicht. Nachdem die antragstellende [X.] vorgerechnet hat, dass sich bei 460 Mitgliedern, was der Mitgliederzahl der früheren [X.] entspricht, und einem Mindestbeitrag von 6,00 Euro ein monatliches Beitragsaufkommen von 2.760,00 Euro ergibt, ist offenkundig, dass eine solche finanzielle Ausstattung nicht zur Deckung der Personalkosten sowie der laufenden Ausgaben einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung ausreichen kann. Daher wird das [X.] auf sachdienlichen Vortrag der [X.] zur Gegnerunabhängigkeit hinwirken müssen. Dabei kommt es vor allem auf das Beitragsaufkommen der [X.] an. Angaben hierzu dürften ihr ohne Weiteres möglich sein. So verfügt sie beispielsweise nach § 16 ihrer Satzung über Kassenprüfer, die alle zwei Jahre die Finanzunterlagen zu prüfen haben. Der alle [X.] stattfindende [X.] hat sodann gem. § 13 Abs. 5 der Satzung den [X.] entgegenzunehmen. Sollten die Angaben der [X.] streitig werden, wird das [X.] die angebotenen und geeigneten Beweise zu erheben haben.

e) Hat die darlegungspflichtige [X.] ihre Mitgliederzahl und Einzelheiten ihrer Organisation dargelegt und bleiben dennoch Zweifel an deren Durchsetzungsfähigkeit und organisatorischem Leistungsvermögen, indizieren die von der [X.] geschlossen Tarifverträge nicht ohne Weiteres deren Tariffähigkeit.

aa) Das [X.] hat aufzuklären, ob die [X.] aufgrund ihrer Mitgliederzahl und infolge ihrer eigenen organisatorischen Leistungsfähigkeit bereits unmittelbar nach ihrer Gründung über eine Durchsetzungskraft verfügte, die den Schluss rechtfertigt, die Arbeitgeberseite habe sie bereits beim erstmaligen Aushandeln von Tarifverträgen nicht ignorieren können. Es wird dabei zu prüfen haben, ob die [X.] in der Lage war, Tarifabschlüsse durchzusetzen, ohne die von der nicht tariffähigen [X.] mit der Arbeitgeberseite getroffenen Vereinbarungen als Tarifverträge zu übernehmen. Das [X.] wird insoweit auf sachdienlichen Vortrag und ggf. Beweisantritte der [X.] hinzuwirken haben. Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, sie sei in den Handwerksbetrieben in Schlüsselstellungen vertreten, welche die Annahme rechtfertigten, die Arbeitgeberseite werde sich im Hinblick auf das davon ausgehende [X.] ernsthaften Verhandlungen nicht entziehen können, ist das [X.] diesem Vortrag zu Recht nicht gefolgt. Der Umstand, dass in den Betrieben im Organisationsbereich der [X.] ganz überwiegend Fachleute beschäftigt werden und [X.] mit [X.] zu leisten ist, belegt keine ausreichende Verbandsmacht.

bb) Die von der [X.] dargelegten Tarifabschlüsse können darüber hinaus auch nur insoweit Beleg für die Tariffähigkeit der [X.] sein, wie sie von dieser allein abgeschlossen worden sind. Die in Tarifgemeinschaft mit dem [X.] vereinbarten Tarifverträge entfalten dagegen keine Indizwirkung. Der Vortrag der [X.] im zweiten Rechtszug, seit „geraumer Zeit“ bzw. seit „Anfang 2007“ schließe sie gegliederte Tarifverträge mit unterschiedlichem persönlichen Geltungsbereich oder eigene Tarifverträge, macht nicht deutlich, auf welche [X.] sich diese Darlegung bezieht. Es ist auch nicht erkennbar, was die [X.] überhaupt unter „gegliederten Tarifverträgen, die jeweils eigenständig für den entsprechenden Zuständigkeitsbereich verhandelt und abgeschlossen wurden“, versteht (vgl. zum mehrgliedrigen Tarifvertrag [X.] 8. November 2006 - 4 [X.] - Rn. 21 ff., [X.]E 120, 84). Das [X.] wird daher aufzuklären haben, welche Tarifverträge die [X.] originär mit der Arbeitgeberseite vereinbart hat und ob es sich dabei um solche handelt, die lediglich frühere Vereinbarungen der Tarifgemeinschaft mit der [X.] übernommen haben. Naheliegend ist es, dazu eine Auskunft des [X.] zu den Eintragungen in dem nach §§ 6 und 7 [X.] geführten Tarifregister einzuholen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Zumpe    

        

    Berg    

                 

Meta

1 ABR 88/09

05.10.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Paderborn, 14. März 2008, Az: 2 BV 30/07, Beschluss

Art 9 Abs 3 GG, § 97 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 1 ABR 88/09 (REWIS RS 2010, 2713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2713


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 ABR 88/09

Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 88/09, 05.10.2010.


Az. 2 BV 30/07

Arbeitsgericht Paderborn, 2 BV 30/07, 14.03.2008.


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