Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2008, Az. II ZR 180/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5087

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[X.] ZR 180/07 vom 10. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 10. März 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat des [X.] zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an ei-nen anderen Senat des [X.]. Das Berufungsgericht hat den [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Das Berufungsgericht hat die [X.] abgewiesen, weil sich die Parteien über die - für die Gründung einer [X.] in der Rechtsform einer 2 - 3 - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wesentlichen Voraussetzungen nicht geei-nigt hätten. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den - wiederholt und unmissverständlich - gehaltenen und unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, wonach sich die Parteien am 14. August 1997 - auch untereinander - geeinigt hätten, eine [X.] zu bilden, um die [X.]gemeinschaftlich anzunehmen, untereinander zu gleichen Teilen abzuarbeiten und die Erlöse gemeinschaftlich zu vereinnahmen. Ferner hat das Berufungsgericht den weiteren - ebenfalls beweisunterlegten - Vortrag der Kläger nicht berücksichtigt, dass die [X.] in Vollzug gesetzt worden sei und die [X.]nicht nur Rahmenverträge mit ihr geschlossen habe, sondern ihr in der Folgezeit auch Einzelaufträge erteilt habe, die unter den Parteien auf-geteilt und abgewickelt worden seien. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf - allenfalls unklare - schriftsätzliche Formulierungen der Kläger an anderer Stelle und auf eine Erklä-rung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] annehmen will, die Kläger hätten den Abschluss eines [X.] nicht einmal schlüssig vorgetragen, ist dies unter Berücksichti-gung des eindeutigen, keinen Zweifel an seinem Inhalt zulassenden und in der Berufungsinstanz ausdrücklich wiederholten [X.] unter keinem Ge-sichtspunkt vertretbar. 3 2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn auch die [X.], von dem Berufungsgericht für seine Entscheidung gegebenen [X.] sind rechtsfehlerhaft. Soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf stützt, dass der Gesellschaftsvertrag mangels einer - nach landes-rechtlichen Vorschriften erforderlichen - Genehmigung (schwebend) unwirksam sei, übersieht es, dass in diesem Fall die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] anzuwenden wären. 4 - 4 - Ebenso wenig wird das Berufungsurteil von der Erwägung getragen, der Gesellschaftsvertrag, auf den die Kläger ihre Ansprüche stützen, sei in "[X.]" geraten, weil die Geschäftsgrundlage der [X.] entfallen sei. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - schon den Sachverhalt, dem es die Bedeutung einer Geschäfts-grundlage beimessen will, verfahrensfehlerhaft festgestellt hat, verkennt es die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. In diesem Fall bestünde lediglich ein Recht auf Anpassung des Gesellschaftsvertrags oder - sofern die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar geworden wäre - ein Recht zur Kün-digung aus wichtigem Grund, die jedoch nur für die Zukunft Wirkung entfalten könnte. 5 Darauf, dass das Berufungsgericht wiederum rechtsfehlerhaft einen [X.] der Kläger aus § 242 BGB deshalb verneint, weil sich die [X.] nicht über einen Gesellschaftsvertrag geeinigt hätten und weil sich außer-dem die - selbst untätig gebliebenen - Kläger treuwidrig verhalten würden, wenn sie sich darauf berufen würden, der Beklagte habe treuwidrig die Genehmigung des Vertrags nicht veranlasst, kommt es nicht mehr an. 6 3. In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Sachvortrag unter dem bisher übersehenen Ge-sichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft zu ergänzen. 7 Für das weitere Verfahren weist der Senat außerdem daraufhin, dass die Klageanträge der Klarstellung bedürfen. Wie die Kläger in der Klageschrift zu-treffend ausführen, stehen die im Wege der actio pro socio geltend gemachten Ansprüche der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. 8 - 5 - Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 9 Goette [X.] Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 20.06.2007 - 6 [X.]/06 -

Meta

II ZR 180/07

10.03.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2008, Az. II ZR 180/07 (REWIS RS 2008, 5087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5087

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